§ 6 NMarkG - Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Untersagung, Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG)
- Amtliche Abkürzung
- NMarkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
(1) Das Landesamt kann die Anerkennung widerrufen, wenn
- 1.
die Markscheiderin oder der Markscheider die für die Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nicht mehr besitzt,
- 2.
die Markscheiderin oder der Markscheider die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt,
- 3.
die Markscheiderin oder der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den Rechtsvorschriften oder Anordnungen des Landesamtes ausführt oder
- 4.
die Markscheiderin oder der Markscheider die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe sie oder er verpflichtet ist, nicht einreicht.
(2) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider erlischt, wenn die Markscheiderin oder der Markscheider gegenüber dem Landesamt schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.
(3) Das Landesamt kann einer Person, die nach § 4 als anerkannt gilt, die Ausübung der Tätigkeit aus den in Absatz 1 genannten Gründen untersagen.
(4) Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der einheitlichen Stelle oder dem Landesamt mitzuteilen.