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  • ab 28.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 8 NMarkG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider Tätigkeiten nach § 1 ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.