Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.07.2014, Az.: 12 B 1387/14

Bulgarien; systemische Mängel; Überstellung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.07.2014
Aktenzeichen
12 B 1387/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Nach der aktuellen Erkenntnismittellage ist die Beantwortung der Frage, ob das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Bulgarien (noch) mit systemischen Mängeln behaftet ist, als offen anzusehen.

2. Vor diesem Hintergrund ist nach der vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage (12 A 1385/14) gegen die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien  in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. April 2014 ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht gestellt worden.

Der Antrag ist auch begründet.

Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, BVerwGE 123, 241 und juris). Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Bei offenem Ausgang der Hauptsache sind die Folgen, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet würde, die Klage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, u.a. Beschluss vom 12. Januar 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 329 und juris). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, S. 318 und juris). Im vorliegenden Fall der Überstellung eines Asylsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat stehen sich dabei das öffentliche Interesse an der wirksamen und effektiven Durchsetzung der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere der Dublin-Verordnungen, und die mögliche Verletzung der grundrechtlich geschützten Positionen des Asylsuchenden, wie sie insbesondere in Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtscharta niedergelegt sind, gegenüber.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der sich dem Gericht derzeit darbietenden Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu beurteilen, so dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers wie dargelegt abzuwägen ist.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gem. § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Anordnung der Abschiebung als Zwangsmittel beruht vorliegend auf der vollziehbaren Grundverfügung im Bescheid des Bundesamtes, dass der Asylantrag des Antragstellers gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Grundverfügung ist vollziehbar, weil die Klage des Antragstellers gegen diese Entscheidung gem. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat.

Bulgarien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zwar nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - Dublin II-VO. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) - Dublin III-VO - auf Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, weiterhin Anwendung. Hier hat der Antragsteller am 19. Dezember 2013 in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt.

Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme ausnahmsweise auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Modalitäten des Wiederaufnahmeverfahrens sind vorliegend gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO anhand der Dublin III-VO zu prüfen, da das Übernahmegesuch der Antragsgegnerin an Bulgarien am 28. März 2014 gestellt worden ist. Das Wiederaufnahmeersuchen wurde auch innerhalb der 2-Monatsfrist gem. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO gestellt, da die EURODAC Treffermeldung am 28. März 2014 erfolgte. Die zuständige bulgarische Behörde hat dem Gesuch zugestimmt, so dass die Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO gegeben wäre.

Es liegen jedoch Umstände vor, die die Zuständigkeit Bulgariens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen lassen könnten.

Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10] u. juris; ders.: Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, S. 129 u. juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49 = NJW 1996, S. 1665 u. juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.).

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris).

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.; ders.: Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris).

Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre elementaren Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, hieranzuziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, unter Hinweis auf die Entscheidungen des EGMR vom 21. Januar 2011 und des EuGH vom 27. Februar 2014).

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, S. 67 und juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris).

Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Gemessen an diesen Maßgaben spricht bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und möglichen summarischen Prüfung einiges dafür, dass die Abschiebungsanordnung bezüglich Bulgariens rechtswidrig ist, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Bulgarien nach wie vor (noch) systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren vorliegen. Die Beantwortung dieser Frage ist daher derzeit als offen anzusehen.

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass solche Mängel bis Ende 2013 vorlagen.

Dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 („Bulgaria as a country of asylum - UNHCR observations on the current situation of asylum in Bulgaria“) ist zu entnehmen, dass in den Jahren nach seinem EU-Beitritt 2007 zunächst jährlich ca. 1.000 Asylbewerber Bulgarien erreichten. Im Jahre 2009 sei diese Zahl sprunghaft angestiegen. Ca. 9.100 Personen, davon 4.000 Syrer, hätten um internationalen Schutz nachgesucht. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Lücken im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens verschlimmert. Bulgarien benötige fundamentale Verbesserungen, um den internationalen und europäischen Standards zu entsprechen.

Der UNHCR, dessen Beurteilung eine besondere Bedeutung zukommt, hat in dem genannten Bericht eine Vielzahl diesbezüglicher Abweichungen dargestellt und entsprechende Bedenken geäußert. Diese betreffen insbesondere folgende Punkte:

- Es bestehe für Dublin-Rückkehrer keine Garantie einer substantiellen Prüfung ihres Asylantrages, sie würden bei ihrer Rückkehr meistens inhaftiert.
- Das Verfahren zur Aufnahme eines Asylantrages an der Grenze werde im entscheidenden Maße infolge mangelnder Qualifikation der grenzbehördlichen Mitarbeiter behindert, es komme zu gewaltsamen Zurückweisungen.
- Schutzsuchende an der Grenze oder in der Haft würden als illegal Eingereiste und abzuschiebende Personen behandelt. Sie erhielten keine ausreichenden Informationen und oft keine oder zumindest keine ausreichend zügige Möglichkeit, sich registrieren zu lassen und einen Asylantrag zu stellen, was zu monatelanger Haft führe und die Gefahr der Abschiebung ohne weitere Prüfung berge.
- Der Zugang zur Registrierung und zur Stellung eines Asylgesuchs werde insgesamt wegen Personalmangels signifikant verzögert und dauere bis zu 6 Monaten, auch das Asylverfahren dauere sehr lange.
- Die Entscheidungen über die Asylgesuche wiesen in ihren Begründungen oft keinen Unterschied zwischen den Darstellungen der Asylsuchenden bei der Anhörung und der eigentlichen Entscheidungsbegründung auf.
- Asylsuchende hätten keinen garantierten Zugang zur Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung im Verfahren.
- Die Lebensbedingungen in sieben Aufnahmeeinrichtungen seien erbärmlich. Diese seien überfüllt, es werde staatlicherseits keine Nahrung bereitgestellt, es gebe keine Kochgelegenheiten, keine Heizung, kein fließend warmes Wasser und keinen geregelten Zugang zu medizinischer Versorgung. Die sanitären Anlagen seien in einem unakzeptablen Zustand und es gebe keine ausreichende Möglichkeit, Wäsche zu waschen. Es seien keine kindgerechten Einrichtungen und keine Möglichkeiten für (Freizeit-)Aktivitäten vorhanden. Das System zur Betreuung unbegleiteter Kinder funktioniere ebenso wenig wie die Versorgung von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Es bestünden keine ausreichenden Verständigungsmöglichkeiten zwischen dem Personal und den Flüchtlingen. In den wenigen Fällen, in denen Sozialarbeiter oder Psychologen zur Verfügung stünden, fehle es an Dolmetschern. Am Schlimmsten seien die Zustände in der Aufnahmeeinrichtung in Harmanli, die als geschlossene Einrichtung geführt werde. Die wenigen Hilfsangebote kämen von privaten Spendern oder Organisationen und würden vom Roten Kreuz verteilt, sie seien insgesamt gesehen uneffektiv.
- Für Personen mit Schutzstatus gebe es kein Integrationsprogramm. Für viele bestehe die Gefahr, obdachlos zu werden. Die Arbeitsmöglichkeiten seien angesichts der ökonomischen Situation in Bulgarien sehr begrenzt. Die medizinische Versorgung sei sehr lückenhaft.
- Es sei nicht sicher, ob die bulgarischen Behörden den ausländerfeindlichen Tendenzen in der Bevölkerung ausreichend entgegentreten und entsprechende Straftaten ahnden würden.

Der UNHCR hat infolge der Analyse der Situation in dem genannten Bericht ausdrücklich die Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen. Asylsuchende treffe das reale Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung infolge systemischer Defizite im Aufnahme- und Asylverfahren, da in den Aufnahmelagern erbärmliche Zustände herrschten, die Gefahr willkürlicher Haft für lange und unbestimmte Zeit ohne gesetzliche Grundlage bestehe und es keinen garantierten Zugang zu einem effektiven und fairen Asylverfahren gebe. Vielmehr bestehe die Gefahr der Rückschiebung in ein Land, in dem für den Asylsuchenden die ernste Gefahr der Verfolgung drohe.

Dieser Einschätzung haben sich auch amnesty international (Stellungnahme: „Urgent action - Flüchtlinge weiter in Notlage – Bulgarien“ vom 6. Januar 2014) und der European Council on Refugees an Exiles - ECRE - (Bericht vom 8. Januar 2014) angeschlossen.

Bulgarien hat in den folgenden Monaten mit massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen eine Reihe von erheblichen Verbesserungen in den genannten Bereichen erzielen können. Insbesondere wurde eine Anzahl von weiteren Mitarbeitern eingestellt und geschult, um die Registrierung und Antragstellung zu beschleunigen, die Entscheidungsqualität im Asylverfahren zu verbessern und die Haftpraxis zu verändern. In den Aufnahmeeinrichtungen wurden Renovierungen vorgenommen, Nahrung wird bereitgestellt und versucht, die Lebensbedingungen in vielen Bereichen zu verbessern (vgl. in Einzelnen UNHCR, Update des genannten Berichtes vom 7. und 21. Februar 2014 und Bericht vom April 2014; European Asylum Support Office - EASO -, Newsletter vom März 2014; amnesty international vom 1. April 2014, ECRE vom 7. April 2014). Den Berichten ist ein Bemühen der bulgarischen Regierung und der bulgarischen Behörden zu entnehmen, in Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen eine Verfahrens- und Aufnahmequalität zu erreichen, die den Anforderungen der internationalen und europäischen Vorgaben entspricht. Ihnen ist aber ebenso zu entnehmen, dass diese Bemühungen infolge der bis Januar 2014 bestehenden massiven Defizite in vielen Bereichen bzw. Örtlichkeiten noch nicht zu adäquaten Zuständen bzw. entsprechenden Verfahrensbedingungen geführt haben und vor allen Dingen nicht sichergestellt ist, dass die Verbesserungen von Dauer sind, weil sie zum Teil auf begrenzten Initiativen von NGOs beruhen.

Der UNHCR weist in seinem Bericht vom April 2014 zum einen auf eine Reihe von nach wie vor bestehenden deutlichen Defiziten hin und spricht diesbezüglich etliche Empfehlungen aus. Zum anderen meldet er Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit und des ausreichenden Umfangs der Maßnahmen an. Insbesondere ist in dem Bericht ausgeführt, es solle sichergestellt werden, dass

- die Regierung Bulgariens besondere angesichts der verstärkten Grenzkontrollen an der bulgarisch-türkischen Grenze Anstrengungen unternehme, dort auf die Einhaltung der fundamentalen Rechte, einschließlich des Non-Refoulment-Grundsatzes, zu achten und den Schutzsuchenden dort einen Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren zu gewähren. Die Grenzpolizei solle Schutzsuchende entsprechend informieren und es müsse sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter ausreichend geschult seien, insbesondere im Umfang mit unbegleiteten Kindern und im Verfahren zur Identitätsfeststellung.
- Personen, die wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthalts oder weil sie keine Identitätspapiere hätten vorweisen können, inhaftiert worden seien und noch keinen Asylantrag gestellt hätten, innerhalb von 25 Stunden in ein Aufnahmelager überstellt würden.
- in den zwei Aufnahmeeinrichtungen (Voenna Rampa, Vrazdebna), in denen noch keine akzeptablen Zustände hinsichtlich Unterbringung, sanitärer Anlagen und Zugang zur medizinischer Versorgung herrschten, entsprechende weitere Anstrengung unternommen würden.
- im Registrierungs-, Aufnahme- und Asylverfahren ein Erkennungsverfahren für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und im Umgang mit unbegleiteten Kindern eingerichtet werde.
- für Schutzsuchende Informationen in einer ihnen verständlichen Sprache bereitgestellt würden.
- in den Aufnahmelagern und zur Bearbeitung der Asylverfahren und der Übernahmegesuche nach der Dublin-VO weitere Mitarbeiter eingestellt und geschult würden.
- für Flüchtlinge mit Schutzstatus ein Integrationsprogramm erstellt werde, das diese vor Obdachlosigkeit und Verarmung bewahre, sowie Familienzusammenführungen und Zugang zur medizinischer Versorgung und Bildung insbesondere für Kinder ermögliche.

In seiner abschließenden Schlussfolgerung in dem Bericht vom April 2014 hebt der UNHCR hervor, dass, obwohl die Situation nicht länger die Empfehlung allgemein von Überstellungen abzusehen rechtfertige, Gründe gegeben sein können, die einer Überstellung im Einzelfall oder für besondere Gruppen wie Verletzliche oder Personen mit besonderen Bedürfnissen entgegenstehen könnten. Er unterstreicht die Schwäche des bulgarischen Asylsystems insbesondere im Hinblick auf den Zugang zum Staatsgebiet, die inadäquaten Bedingungen in zwei Aufnahmelagern sowie die Notwendigkeit der Verbesserung des Entscheidungsprozesses und der Information der Flüchtlinge in eigener Sprache.

Vor dem Hintergrund dieser Situation halten amnesty international (Stellungnahme vom 1. April 2014) und der ECRE (Stellungnahme vom 7. April 2014) an ihren Einschätzungen, dass von Überstellungen nach Bulgarien nach wie vor abgesehen werden sollte, fest.

Einige Gerichte gehen infolge der dargestellten Verbesserungen und der Aufhebung der Empfehlung seitens des UNHCR, von Überstellungen allgemein abzusehen, davon aus, dass systemische Mängel nicht mehr vorliegen (so VG Berlin, Beschluss vom 1. April 2014 - 23 L 122.14 A -; VG Schwerin, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 B 391/14 As -; VG München, Beschluss vom 6. Mai 2014 - M 7 S 14.50100 -; VG Trier, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 L 790/14.Tr -; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Mai 2014 - AN 11 S 14.50036 -; jeweils juris). Andere Gerichte sehen die Verbesserungen insoweit nicht als ausreichend an und gehen nach wie vor vom Vorliegen systemischer Mängel aus (so VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 10. April 2014 - 1 K 59/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2014 - A 8 K 640/14 -; jeweils juris) oder halten die Beantwortung der Frage, ob systemische Mängel vorliegen, nunmehr für offen (VG Regensburg, Beschluss vom 24. März 2014 - RO 3 S 14.30159 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 7 L 458/14.Wi.A -; jeweils juris).

Das Gericht geht angesichts der in den vorliegenden aktuellsten Erkenntnismitteln geschilderten derzeitigen Sachlage (noch) nicht davon aus, dass die bisherige Feststellung des Vorliegens systemischer Mängel nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als unzutreffend anzusehen ist. Dafür sprechen die vom UNHCR nach wie vor zahlreichen, nicht unerheblichen Defizite in wesentlichen Bereichen des Aufnahme- und Asylsystems. Weiteres Indiz dafür sind die Empfehlungen, von einer Überstellung nach wie vor abzusehen, seitens amnesty international und des ECRE.

Vor diesem Hintergrund überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bliebe diesem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage versagt, wäre er der möglichen Gefahr ausgesetzt, in einem Aufnahmelager mit im Wesentlichen unzureichenden Lebensbedingungen untergebracht zu werden. Auch besteht die Gefahr, dass über sein Asylgesuch durch fachlich nicht ausreichend geschultes Personal entschieden wird, ihm also ein faires, den internationalen und europäischen Standards entsprechendes Asylverfahren nicht zu teil wird. Dies wiederum birgt die Gefahr einer unrechtmäßigen Ablehnung seines Asylantrages und infolgedessen einer gegen den europarechtlichen Flüchtlingsschutz verstoßenden Abschiebung in ein Land, in dem ihm Verfolgung droht. Die damit verbundenen nicht auszuschließenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen, auf die der Antragsteller hingewiesen hat und die grundrechtliche Positionen betreffen, wären im Falle einer erfolgreichen Klage und dem damit verbundenen Recht auf Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland auch nicht rückgängig zu machen. Diese Beeinträchtigungen des Antragstellers wiegen schwerer als - im Falle der Stattgabe des Antrages und späterer Klageabweisung - der Aufschub oder auch der Ausfall der Durchsetzung einer Überstellung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat. Die grundsätzliche Wirksamkeit und Effektivität des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wird durch eine sich im Nachhinein als falsch herausstellende Unterbindung einer Überstellung im Einzelfall nicht in Frage gestellt, zumal die Dublin-Verordnungen ein Recht zum jederzeitigen Selbsteintritt der Mitgliedstaaten vorsehen und eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Überstellung nicht besteht (vgl. zu Letzteren: BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2009, a.a.O.).

Auf die Frage, ob der Überstellung des Antragstellers auch die Tatsache entgegensteht, dass er einen Arm verloren hat, kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.