Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.10.2022, Az.: 6 O 80/22

Berichtigung des Tenors des Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
06.10.2022
Aktenzeichen
6 O 80/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 64216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
T. e.V., vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden, B.,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: XXX
gegen
Dr. G. Steuerberater, L.,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: XXX
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg am 06.10.2022 durch die Richterin O. als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 08.09.2022, Az. 6 O 80/22, wird hinsichtlich des Tenors dahingehend berichtigt, dass es statt "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits." richtig heißen muss:

"Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %."

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Klägers gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.