Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.10.2022, Az.: 6 O 80/22
Berichtigung des Tenors des Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 06.10.2022
- Aktenzeichen
- 6 O 80/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 64216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 319 ZPO
In dem Rechtsstreit
T. e.V., vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden, B.,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: XXX
gegen
Dr. G. Steuerberater, L.,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: XXX
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg am 06.10.2022 durch die Richterin O. als Einzelrichterin beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 08.09.2022, Az. 6 O 80/22, wird hinsichtlich des Tenors dahingehend berichtigt, dass es statt "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits." richtig heißen muss:
"Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %."
Gründe
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Klägers gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit.