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§ 108 ZRHO - Zustellung durch ausländische Vertretungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Eine Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung durch ausländische Vertretungen ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Angehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist (§ 1067 der Zivilprozessordnung).