Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.08.2010, Az.: 15 UF 174/10
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.08.2010
- Aktenzeichen
- 15 UF 174/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 39874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0802.15UF174.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gifhorn - 28.05.2010 - AZ: 16 F 1088/09
In der Familiensache
...
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer-Holz am 2. August 2010 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen wird der am 28. Mai 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Gifhorn im dritten Absatz unter II. der Beschlussformel dahin geändert, dass der Betrag, der zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen übertragen wird, 14.305,93 € (statt 14.597,89 €) beträgt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1. 350 €
Gründe
In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht übersehen, dass gemäß § 13 VersAusglG der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Das Versorgungswerk der Ingenieurkammer hat insoweit 2% des ehezeitlich erworbenen Kapitalwertes, nämlich 583,92 €, in Ansatz gebracht, was nicht unangemessen ist (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., Rn. 3 zu § 13 VersAusglG). Dementsprechend ist dem Entscheidungsvorschlag des Versorgungsträgers statt zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 FamFG, 20 FamGKG, die Wertfestsetzung aus § 50 FamGKG.