Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.07.2010, Az.: 10 WF 236/10
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.07.2010
- Aktenzeichen
- 10 WF 236/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 39884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0726.10WF236.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 14.04.2010 - AZ: 606 F 1585/08
Rechtsgrundlagen
- §§ 11
- 16 Nr. 2
- VV 3335 RVG
Fundstellen
- AGS 2011, 495
- FamRZ 2011, 666
Amtlicher Leitsatz
Der Anwalt, der seinen Mandanten im Scheidungsverfahren unter Bewilligung von PKH/VKH vertreten hat, kann für die weitergehende Vertretung in einem PKH/VKH-Prüfungsverfahren bezüglich einer dann nicht rechtshängig gewordenen Folgesache (hier: Unterhalt) gegenüber dem Mandanten nach § 11 RVG die Festsetzung von Gebühren nur in Höhe der Differenz erlangen, die sich nach Abzug der Wahlanwaltsgebühr aus dem von der PKH/VKH-Bewilligung umfaßten Teil von der Wahlanwaltsgebühr für den Gesamtwert aus Scheidung und Folgesache ergibt.
Gebühren des im Scheidungsverfahren beigeordneten Anwaltes für die Vertretung des Mandanten im PKH/VKH-Prüfungsverfahren betreffend eine weitere, nicht rechtshängig gewordene Folgesache
In der Familiensache
...
gegen
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29. April 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. April 2010 durch den Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht H. und den Richter am Amtsgericht G. am 26. Juli 2010 beschlossen:
Tenor:
- I.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die gemäß § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) von dem Antragsgegner als Auftraggeber an Rechtsanwältin D.-R. zu erstattenden Kosten werden auf
142,80 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. August 2009 festgesetzt.
- II.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 600,- € festgesetzt.
Gründe
Rechtsanwältin D.-R. hat den Antragsgegner im Scheidungsverfahren, für welches das Amtsgericht einen Gegenstandswert in Höhe von 11.353,- € festgesetzt hat, als beigeordnete Rechtsanwältin vertreten und dafür Gebühren aus der Landeskasse erhalten. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 711,- € begehrt. Rechtsanwältin D.-R. hat den Antragsgegner auch in diesem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vertreten und in seinem Namen Stellung zu dem Antrag genommen. Das Unterhaltsverfahren ist nicht rechtshängig geworden, nachdem sich die Parteien auf den nachehelichen Unterhalt geeinigt haben.
Auf ihren Antrag vom 06. August 2009 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. August 2009 gemäß § 11 RVG die vom Antragsgegner an Rechtsanwältin D.-R. zu erstattenden Kosten auf 561,61 € festgesetzt. Dabei hat es die Gebühren dem Antrag entsprechend nach einem Streitwert für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt (711,- € X 12 = 8.532,- €) gemäß Nr. 3335 VV RVG (1,0 Gebühren zugl. Auslagen und Umsatzsteuer) berechnet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Zutreffend geht das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14. Juli 2010 zwar davon aus, dass es sich bei der Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG um eine selbständige Gebühr handelt, die bei Rechtshängigkeit mit den Gebühren für das Hauptsacheverfahren zu verrechnen ist. Der Umstand, dass die Folgesache Ehegattenunterhalt nicht rechtshängig geworden ist, führt jedoch nicht dazu, dass eine Verrechnung nicht erfolgen kann. Denn nach § 16 Nr. 4 RVG handelt es sich bei Scheidungssachen und Folgesachen um dieselbe Angelegenheit. Das bedeutet, dass nicht anders zu verfahren ist, als wenn lediglich für einen Teil einer beabsichtigten Leistungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. In einem derartigen Fall geht nach § 16 Nr. 2 RVG die zunächst entstandene 1,0 Gebühr nach dem Wert des PKH-Antrages in Höhe von 1,0 nach dem Wert des Klageantrages in der 1,3 Verfahrensgebühr für den Klageantrag auf. Vom Mandanten kann der Rechtsanwalt die Differenz verlangen, die sich nach Abzug der Wahlanwaltsgebühr aus dem Teil, für den PKH gewährt wurde, von der Wahlanwaltsgebühr aus dem Gesamtwert ergibt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., 2008, VV 3335, Rdn. 65 m.w.N.). Danach berechnen sich die vom Antragsgegner an Rechtsanwältin D.-R. zu erstattenden Gebühren wie folgt:
1,0 Gebühr gem. VV 3335 aus (11.353,- € + 8.532,- € = 19.885,- €) | 646,00 € |
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./. 1,0 Gebühr gem. VV 3335 aus 11.353,- € | 526,00 € |
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120,00 € |
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19% Umsatzsteuer | 22,80 € |
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142,80 € |
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