Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.08.2010, Az.: 10 UF 130/10
Bestimmbarkeit des Beschwerdeführers als Zulässigkeitsvoraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.08.2010
- Aktenzeichen
- 10 UF 130/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 39883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0824.10UF130.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 14.04.2010 - AZ: 607 F 429/10
Rechtsgrundlagen
- § 64 FamFG
Fundstelle
- FamRZ 2011, 497-498
Amtlicher Leitsatz
Eine Beschwerde gegen den eine Ergänzungspflegschaft anordnenden Beschluß, der als Beteiligte allein die antragstellenden Großeltern sowie das - durch seine Eltern vertretene - Kind aufführt, die "in der Familiensache betreffend X.Y. ... namens und in Vollmacht der Beteiligten" von einem erstinstanzlich nicht bereits in Erscheinung getretenen Verfahrensbevollmächtigten ohne Beifügung der Vollmacht eingelegt wird und auch nicht in der bereits erfolgten Begründung oder den beigefügten Unterlagen weitere Anhaltspunkte auf die Identität der Beschwerdeführer enthält, ist unzulässig, wenn erst nach Ablauf der Beschwerdefrist auf entsprechende Anfrage mitgeteilt wird, daß Beschwerdeführer die Kindeseltern sein sollen.
In der Familiensache
betreffend
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und den Richter am Amtsgericht G. am 24. August 2010 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 14. April 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2. 000 €.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller als Großeltern des betroffenen Kindes G. K. mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2010 im Hinblick auf die beabsichtigte Schenkung einer Eigentumswohnung,
auf der Nießbrauchsrechte zugunsten der Großeltern sowie der Kindesmutter lasten, die vormundschaftliche Genehmigung bzw. die Bestellung eines Ergänzungspflegers, zu dem bereits ein personeller Vorschlag unterbreitet wurde,
beantragt.
Das Amtsgericht hat nach Einholung weiterer Auskünfte mit Beschluß vom 14. April 2010 für die Vertretung des Kindes bei dem beabsichtigten Schenkungsvertrag einen konkreten Ergänzungspfleger bestellt. Dieser Beschluß, in dem als Beteiligte die Antragsteller sowie das Kind, vertreten durch seine Eltern bezeichnet sind, ist den Kindeseltern jeweils am 26. April 2010 durch Übergabe zugestellt worden.
Mit am 21. Mai 2010 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat Rechtsanwalt E. unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens "In der Familiensache betreffend G. K., geb. am ... 2001 ... namens und kraft Vollmacht der Beteiligten" gegen den Beschluß vom 14. April 2010 Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses eingelegt und diese sogleich - mit Hinweis auf eine fehlende Erforderlichkeit einer Ergänzungspflegschaft hinsichtlich des für das Kind allein als rechtlich vorteilhaft bewertete Geschäft - begründet; der Beschwerdeschrift war allein eine Ablichtung der Ausfertigung des notariellen Schenkungsvertrages beigefügt.
Auf - nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht am 28. Mai 2010 erfolgte - ausdrückliche Nachfrage des Berichterstatters bezüglich der - aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbaren - Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt E. am 11. Juni 2010 mitgeteilt, daß er die Beschwerde "namens der Eltern" eingelegt habe.
Die Beschwerde der - erst auf Grundlage des am 11. Juni 2010 eingegangen Schriftsatzes als Beschwerdeführer identifizierbaren - Kindeseltern ist unzulässig, da sie nicht formgerecht innerhalb der mit dem 26. Mai 2010 abgelaufenen Beschwerdefrist eingelegt worden ist.
Zu den Formerfordernissen einer Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gehört es auch, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht namhaft gemacht wird, wobei es ausreicht, wenn aus der Beschwerdeschrift oder aus sonstigen innerhalb der Frist abgegebenen Erklärungen hervorgeht oder sich durch Auslegung ermitteln läßt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. etwa Keidel16-Sternal, FamFG § 64 Rz. 28 m.w.N.). Dieses Erfordernis einer Bestimmbarkeit der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist ist im Streitfall jedoch selbst bei großzügigstem Verständnis nicht erfüllt.
Der Beschwerdeschrift ist lediglich zu entnehmen, daß Beschwerdeführer "die Beteiligten" seien. Auch den weiteren Ausführungen in der Begründung der Beschwerde sowie der allein beigefügten Ablichtung des Schenkungsvertrages sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, um wen es sich dabei handeln soll.
Eine Identifizierung der Beschwerdeführer ist auch nicht durch die Beifügung einer Ablichtung der zugrundeliegenden Vollmacht ermöglicht worden und kann - da Rechtsanwalt E. erstinstanzlich am Verfahren nicht aktenmäßig nachvollziehbar beteiligt war - auch nicht etwa aus dessen früherer Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten erschlossen werden.
Schließlich kann auch die Bezeichnung der Beschwerdeführer als "die Beteiligten" nicht zu einer Klärung deren Identität führen: im angefochtenen Beschluß sind als solche aufgeführt zum einen die Großeltern des betroffenen Kindes, zum anderen das Kind selbst, gesetzlich vertreten durch seine Eltern; insofern könnte die Bezeichnung als "die Beteiligten" im Hinblick auf die verwendete Mehrzahl allenfalls auf die Großeltern des Kindes als die einzige im Ausgangsbeschluß auftretende Personenmehrheit unter dieser Bezeichnung hindeuten, ein - zudem noch hinreichend verläßlicher - Schluß auf eine Beschwerdeführerschaft der - im Beschluß gar nicht als "Beteiligte" aufgeführten - Kindeseltern kommt dagegen jedenfalls nicht in Betracht.