Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.08.2010, Az.: 4 W 143/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.08.2010
- Aktenzeichen
- 4 W 143/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 21764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0812.4W143.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - AZ: 2 S 155/10
- AG Osterholz-Scharmbeck - AZ: 13 C 878/09
Rechtsgrundlage
- § 62 GKG
Amtlicher Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels gem. § 62 GKG ist unzulässig.
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten vom 14. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Das Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300€ festgesetzt.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Juli 2010 gerichteten Rechtsmittel der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten sind unzulässig.
I. In dem o. g. Beschluss hat das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstands für die Berufung der Beklagten auf 222,13 € festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte zunächst Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Wert des Beschwerdegegenstands heraufzusetzen.
Das Landgericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO unzulässig sein dürfte und angefragt, ob die Beschwerde als Gegenvorstellung behandelt oder gleichwohl dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt werden solle. Hierauf hat die Beklagte präzisiert, dass es sich bei dem Rechtsmittel um eine Streitwertbeschwerde i. S. v. § 68 Abs. 1 GKG, hilfsweise als Rechtsmittel i. S. von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenen Rechten ihres Prozessbevollmächtigten handeln solle und im Übrigen hilfsweise gemeint, die Beschwerde wäre als Gehörsrüge i. S. v. § 321 a ZPO, Gegenvorstellung oder als Anregung zur von Amts wegen zu ändernden Festsetzung i. S. v. § 63 Abs. 3 GKG zu behandeln.
II. Die Rechtsmittel sind unzulässig. Ein Anlass auf Abänderung des mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2010 festgesetzten Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung der Beklagten besteht zudem nicht.
1. Die Unzulässigkeit der Rechtsmittel ergibt sich allerdings nicht aus § 567 Abs. 1 ZPO. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, Az.: VIII ZB 27/07 (NJWRR 2008, 151) steht fest, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Streitwertes vom Landgericht als Berufungsgericht von den Oberlandesgerichten zu entscheiden ist (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 2009, 1187 [OLG Düsseldorf 19.05.2009 - I -24 W 13/09]. OLGR Schleswig 2009, 827).
2. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus einem anderen Grund. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss nicht den Streitwert, sondern gemäß § 62 GKG den Wert für die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Verfügung vom 27. Mai 2010 der Beklagten aufgegeben war, zum Wert des Beschwerdegegenstands ihrer Berufung näher vorzutragen. Dem ist die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 9. Juni 2010 nachgekommen. Im Anschluss hieran erfolgte der angefochtene Beschluss vom 17. Juni 2010. Eine solche Festsetzung nach § 62 GKG ist jedoch einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. OLG Stuttgart MDR 2007, 422 [OLG Stuttgart 26.10.2006 - 1 W 49/06]. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 7 m. w. N. zur Anfechtung des Streitwertes zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. für eine Festsetzung des Wertes zur Zulässigkeit der Berufung kann sich nach Auffassung des Senates nichts anderes gelten). Denn § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG bezieht sich nur auf Beschlüsse gemäß § 63 Abs. 2 GKG, mit denen der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist. Das hat das Landgericht wie oben ausgeführt - nicht getan.
3. Hieraus ergibt sich, dass auch ein Rechtmittel des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unstatthaft ist. Anlass für eine Abänderung von Amts wegen ergibt sich aus diesem Grunde ebenfalls nicht.
4. Diese Entscheidung schneidet der Beklagten keine Rechte ab. Das Landgericht ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO gehalten, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, wenn der Wert der Beschwer für die Berufung nicht ausreichend ist. Hiergegen steht der Beklagten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Es käme auch eine Prüfung in Betracht, ob eine mangels ausreichender Beschwer unzulässige selbständige Berufung in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 524, Rdnr. 4).
III. Soweit die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 2. August 2010 ihr Rechtsmittel hilfsweise als Rüge nach § 321 a ZPO, Gegenvorstellung und Anregung zur Abänderung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG bezeichnet hat, hat hierüber das Landgericht in eigener Zuständigkeit zu befinden. Eine Nichtabhilfeentscheidung ist bislang nicht ergangen.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert in Höhe von bis zu 300 € ergibt sich gemäß § 3 ZPO in Höhe von etwa 1/5 der Differenz zwischen dem festgesetzten Streitwert von 222,13 € und dem erstrebten Streitwert von bis zu 1.500 €. Als nach § 68 Abs. 3 GKG kostenfreie Beschwerde gegen die Festsetzung des Kostenstreitwerts war die Beschwerde aus den obigen Gründen nicht zu behandeln.