Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.09.1999, Az.: 2 W 181/99

Anforderungen an die Bestellung eines Sondersequesters

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.09.1999
Aktenzeichen
2 W 181/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0929.2W181.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 05.05.1999 - AZ: 71 N 57/98
LG Göttingen - 27.07.1999 - AZ: 10 T 26/99
LG Göttingen - 27.07.1999 - AZ: 10 T 34/99

Fundstellen

  • InVo 2000, 122-123
  • NZI 2001, 49
  • ZIP 1999, 1769-1770
  • ZInsO 1999, 658
  • ZInsO 1999, 659 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn der Sequester auf Grund seiner Aufgaben und Befugnisse mit einem Konkursverwalter nicht gleichgesetzt werden kann, besteht rechtlich die Möglichkeit, auch einen Sondersequester zu bestellen, wenn der bestellte Sequester an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. Insoweit handelt es sich um eine unaufschiebbare Notmaßnahme, die zur Sicherung der Masse erforderlich ist.

  2. 2.

    Besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer der Konkursantragsschuldnerin seine Befugnisse und sein Stimmrecht sachwidrig ausübt und ist der bestellte Sequester an der Ausübung des Stimmrechts aus sachlichen Gründen gehindert (Bestellung zum Konkursverwalter im Parallelverfahren), so kann die Ausübung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung auf einen Sondersequester übertragen werden.