Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.09.1999, Az.: 15 WF 156/99

Beschwerde gegen negativen Prozesskostenhilfebeschluss; Feststellung der Vaterschaft und Rückforderung von Unterhaltszahlungen; Rechtswirkungen der Vaterschaft erst ab Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung; Erfolgsaussicht des Unterhaltsrückgriffs unter Berücksichtigung ausländischen Rechts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.09.1999
Aktenzeichen
15 WF 156/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0924.15WF156.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - 24.06.1999 - AZ: 36 F 36248/99

Fundstellen

  • IPRspr 1999, 66
  • NJW-RR 2000, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2000, 37-40

Verfahrensgegenstand

Erstattung von auf den Scheinvater übergegangenem Kindesunterhalt für ... durch dessen Erzeuger
hier: Prozesskostenhilfe

In der Familiensache
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Klägers vom 6. Juli 1999
gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim vom 24. Juni 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und Dr. ...
am 24. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdegebühr: 50 DM.

Beschwerdewert 5.198 DM.

Dem Kläger wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der als Ehemann der Mutter des am 2. Juli 1996 geborenen Kindes Roberto, dessen Vater er nicht ist, wie auf Grund des im Vaterschaftsanfechtungsprozess 2 C 200/98 des AG Osterode am Harz ergangenen und inzwischen rechtskräftigen Urteils vom 27. Januar 1999 feststeht, dem Kinde behauptetermaßen Unterhalt gewährt hatte, fordert vom Beklagten dessen Erstattung für die Zeit vom 2. Juli 1996 bis 30. April 1998 in Höhe von 5.198 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1999 und behauptet, der Beklagte sei der Vater des Kindes. Die Vaterschaft des Beklagten stehe nach dem im Anfechtungsprozess eingeholten Abstammungsgutachten fest, in welches der Beklagte mit dem Ergebnis einbezogen worden war, dass bezüglich seiner Vaterschaft trotz einer AVACH von A = 99,999 % eine Auschlusskonstellation nicht zu Tage getreten sei und sich für das Bestehen der Vaterschaft eine Plausibilität von W = 99,9999 % errechne.

2

Klage und Prozesskostenhilfegesuch hat der Kläger beim Amtsgericht Osterode als dem Wohnsitzgericht des Kindes und seiner Mutter eingereicht. Das Amtsgericht Osterode hat das Verfahren an das Amtsgericht Hildesheim als dem Wohnsitzgericht des Beklagten abgegeben.

3

Das Amtsgericht Hildesheim hat Prozesskostenhilfe verweigert, weil der Kläger örtlich das Wohnsitzgericht des Kindes, nicht dasjenige des Beklagten anzurufen habe und weil die Vaterschaft des Beklagten weder von diesem anerkannt noch gerichtlich festgestellt sei.

4

Hiergegen beschwert sich der Kläger.

5

Kind und Mutter waren bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zum Beklagten nach Hildesheim umgezogen.

6

Der Kläger hält die Vaterschaft des Beklagten für durch das Abstammungsgutachten ausreichend festgestellt und die Durchführung eines gerichtlichen Feststellungsstreits für eine überflüssige, übertriebene Förmelei.

7

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

8

1.

Allerdings können Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Klage bei deren Durchführung vor dem Amtsgericht Hildesheim aus dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit dieses Gerichts nicht aufrecht erhalten werden. Die örtliche Zuständigkeit konnte nur insoweit in Zweifel gezogen werden, als die Grundlage des Klageanspruchs im gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes Roberto zu sehen ist; für andere Anspruchsgrundlagen - vertraglicher Unterhalt, Kondiktion, Delikt - richtete sich die örtliche Zuständigkeit ohnedies nach dem Wohnsitz des Beklagten bzw. dem damit übereinstimmenden Begehungsort (§§ 13, 32 ZPO). Den auf § 642 Abs. 1 ZPO gestützten Zweifeln des Amtsgerichts an seiner örtlichen Zuständigkeit für die auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes Roberto gegründete Klage ist durch den Umzug des Kindes nach Hildesheim der Boden entzogen; da es für die örtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, also den der Zustellung der Klageschrift ankommt, die Klageschrift aber noch nicht förmlich zugestellt worden ist, ist der frühere Wohnsitz des Kindes in Osterode für die Zuständigkeitsfrage unerheblich geworden. Von Belang kann die Zuständigkeitsfrage nur noch unter dem Gesichtspunkt der funktionellen Zuständigkeit des Familiengerichts für nicht im gesetzlichen Unterhaltsanspruch liegende Klagegründe sein. Dieser Gesichtspunkte hätte - sofern er bedacht worden wäre - jedoch nicht zur Prozesskostenhilfeversagung berechtigt, sondern zur gerichtsinternen Funktionsfindung und entsprechend getrennten Behandlung verpflichtet.

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2.

Die Klage verspricht aber aus materiell-rechtlicher Sicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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a)

Die Erfolgsaussicht hat das Amtsgericht hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes, der auf den Kläger übergegangen ist (§ 1615 b Abs. 2 BGB a.F., § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.), nach deutschem Recht beurteilt - dieses ist, obwohl alle Beteiligten italienische Staatsangehörige sind, sowohl auf die Abstammung des Kindes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) als Voraussetzung einer Unterhaltsverpflichtung als auch auf den Unterhalt selbst (Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) in erster Linie anzuwenden - und mit der zutreffenden Begründung verneint, dieser Anspruch richte sich gegen den Vater im Sinne des § 1592 BGB, als solcher stehe der Beklagte nicht fest. Allerdings bedarf die Schlusssentenz des Amtsgericht, dem Kläger könnten deshalb (zurzeit) "keine übergegangenen Forderungen ... gebühren", der korrigierenden rechtlichen Einordnung dahingehend, dass die Durchsetzbarkeit übergegangener Ansprüche (zurzeit) an der Rechtsausübungssperre der §§ 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB n.F., § 1600 a Satz 2 BGB a.F. scheitert. Denn daraus, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst ab wirksamer Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden können, folgt, dass - von den in den §§ 1615 l bis 1615 o BGB, 641 d, 653 ZPO zugelassenen Ausnahmen abgesehen - Pflichterfüllung nur gegenüber demjenigen eingefordert werden kann, der als rechtlicher Vater feststeht; erst nach Vorliegen des dazu erforderlichen Konstitutivaktes geben die §§ 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB die Inanspruchnahme als Vater frei. Eine Zwischenfeststellung der Vaterschaft als Vortrage ist kein solcher Konstitutivakt, wie ihn § 1600 d Abs. 4 BGB voraussetzt. Wird die Vaterschaft nicht in öffentlicher Urkunde (§ 1597 Abs. 1 BGB) anerkannt, ist ihre Feststellung einem gerichtlichen Verfahren (§ 1600 d Abs. 1 BGB) vorbehalten, das nur sie zum Gegenstand haben kann (§§ 640 Abs. 2 Nr. 1, 640 c ZPO), mit besonderen Verfahrensgarantien (aufbauend auf der Untersuchungsmaxime) ausgestattet ist und, wenn es nicht zur Nachholung der Anerkennung durch Erklärung zur Niederschrift des Gerichts genutzt worden (§ 641 c ZPO) ist, bei positivem Ergebnis die Feststellung durch Gestaltungsurteil (§ 1600 e Abs. 1 BGB) oder - im Defizienzfall - durch rechtsgestaltenden Beschluss (§ 1600 e Abs. 2 BGB) trifft, deren Gestaltungswirkung gegenüber jedermann eintritt (§ 640 h ZPO). Standort und Regelungszusammenhang (§ 1600 d BGB) der Anordnung einer Rechtsausübungssperre und ihrer Dauer (Abs. 4) im unmittelbaren Anschluss an das (in Abs. 1 aufgestellte) Erfordernis, zunächst die personenrechtliche Zuordnung und die Rechts- und Pflichtenträgerschaft "im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft" (vgl. die Einleitung des Abs. 2) herbeizuführen, machen stärker noch als die frühere Regelung in § 1600 a Satz 2 BGB a.F. deutlich, dass die Vaterschaftsfeststellung nicht inzident in einem nur der Dispositionsmaxime unterliegenden - seinem Wesen nach auf eine (Neuauflage der vor drei Jahrzehnten abgeschafften) Zahlvaterschaft gerichteten und, jedenfalls abstrakt, mit der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen verbundenen - Verfahren über einen anderen Streitgegenstand, in welchem nur als Vortrage und allenfalls mit inter-partes-Wirkung über das Bestehen von Verpflichtungen als Vater gegenüber dem Kind entschieden werden könnte, getroffen werden kann. Bereits zu § 1600 a Satz 2 BGB a.F. hat der Bundesgerichtshof aber - unter Ablehnung verbreiteter gegenteiliger Literaturmeinungen - entschieden, dass er das "Verbot, eine Vaterschaft außerhalb der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Verfahrenswege geltend zu machen," enthält und deshalb eine zur Realisierung des Rückgriffsanspruchs des Scheinvaters notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers nicht als Vortrage in einem Regressprozess durchgesetzt werden kann, der Scheinvater vielmehr grundsätzlich erst dann wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kindes geleistet hat, Rückgriff nehmen kann, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht (BGHZ 121, 299 [BGH 17.02.1993 - XII ZR 238/91] = FamRZ 1993, 696 = NJW 1993, 1195 = LM § 1600 a BGB Nr. 10 mit zust. Anm. Hohloch). Der Umstand, dass für die Vaterschaft des Beklagten im vorangegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Klägers gegen das Kind, in welchem er in die Abstammungsbegutachtung einbezogen worden ist, eine Plausibilität von W = 99,9999 % errechnet wurde, der das verbale Prädikat "Vaterschaft praktisch erwiesen" zugeordnet ist, genügt daher zur Überwindung der Rechtsausübungssperre nicht; die Plausibilität der Vaterschaft des Beklagten hatte für den Ausschluss des Klägers von der Vaterschaft keine entscheidungstragende Bedeutung; die Vaterschaft des Beklagten war weder Gegenstand noch auch nur Vortrage des Anfechtungsprozesses (ihre Einbeziehung war sogar eine falsche Sachbehandlung, vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995 - 15 W 33/95, OLG-Report Celle 1995, 224). Das Gutachtensergebnis trägt zwar wesentlich zum Beweis der leiblichen Vaterschaft bei; den zur Herstellung der rechtlichen Vaterschaft erforderlichen Konstitutivakt, der die Inanspruchnahme des Beklagten unmittelbar aus seiner Vaterschaft entsperrt, vermag es aber nicht zu substituieren.

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Auch der Beklagte selbst kann die Entsperrung nicht herbeiführen, indem er - was, weil er im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sich nur zur Frage der örtlichen Zuständigkeit geäußert hat, offen ist - seine leibliche Vaterschaft nicht leugnet. Das Nichtbestreiten oder gar Unstreitigstellen der leiblichen Vaterschaft kann sich nur bei Ansprüchen auswirken, die die rechtliche Vaterschaft nicht voraussetzen und aus denen der Gläubiger daher unabhängig von der vorherigen Herstellung der rechtlichen Vaterschaft vorgehen kann.

12

b)

Als Anspruch dieser Art, der, weil er nicht an die rechtliche Vaterschaft anknüpft, einer Entsperrung nicht bedarf, käme die vertragliche Begründung einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in Betracht. Ob eine solche im Nichtbestreiten oder Unstreitigstellen der leiblichen Vaterschaft zum Ausdruck kommt, bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. Der Beklagte hat vorprozessual bestritten, dass der Kläger das Kind unterhalten habe, und hierzu behauptet, dessen Unterhaltsbedarf sei von der Kindesmutter abgedeckt worden. Damit macht er geltend, dass er die - unterstellte - Unterhaltsverpflichtung jedenfalls nicht für den Regresszeitraum, der der Klage zu Grunde liegt, eingegangen sei. Es kann daher auch dahinstehen, ob, analog dem gesetzlichen, auch ein vertraglicher Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten auf den Kläger übergegangen wäre, wenn er den Kindesunterhalt geleistet hat.

13

c)

Von der vorherigen Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Beklagten unabhängig ist demgegenüber nicht die Durchsetzung des - nach Art. 38 EGBGB deutschem Recht unterliegenden - Bereicherungsanspruchs, den der Kläger auf Grund des rückwirkenden Wegfalls des Unterhaltsleistungsgrundes durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung als entstanden ansieht. Solange der Beklagte auf Grund der Rechtsausübungssperre dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht ausgesetzt sein kann, kann er auch nicht mit der Begründung belangt werden, bezogen auf die ihn als Vater an sich treffende Pflichtenlage sei ihm durch die Unterhaltsleistungen des Scheinvaters ein Vorteil zuteil geworden; auch diese Inanspruchnahme ist bis zur Feststellung der Vaterschaft, mithin bis zur Herbeiführung der rechtlichen Vaterschaft, gesperrt (BGH a.a.O.). Im Übrigen wäre der Beklagte im Umfang eines gegen ihn durchsetzbaren übergegangenen Unterhaltsanspruchs nicht bereichert (§ 1615 d BGB a.F., § 1613 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BGB n.F.). Soweit eine Bereicherung auf die Rechtsausübungssperre selbst, also darauf gestützt werden können sollte, dass der Beklagte trotz leiblicher Vaterschaft deswegen den Unterhalt nicht zu leisten braucht, weil er mangels rechtlicher Vaterstellung hierauf nicht in Anspruch genommen werden kann, ist dieser Vorteil nicht ursächlich mit der Unterhaltsleistung (Entreicherung) des Klägers verbunden; diesen Vorteil genießt der Beklagte unabhängig davon, wie und von wem für den Lebensbedarf des Kindes gesorgt worden war.

14

d)

Nicht an die rechtliche Vaterschaft, sondern gerade an ihre Nichtherbeiführung angeknüpft und von der Rechtsausübungssperre nicht erfasst (a.A. BGH a.a.O., wonach eine Durchbrechung der Sperre zu erwägen sein kann) wäre ein etwaiger - nach Art. 40 EGBGB ebenfalls dem deutschen Recht unterliegender - deliktischer Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 826 BGB. Ein solcher Anspruch setzt den begründeten Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns des Beklagten mit Schädigungsvorsatz gegenüber dem Kläger voraus. Hieran kann es schon deshalb fehlen, weil eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht (§ 1595 Abs. 1 BGB) nur wirksam werden kann, wenn ihr die Kindesmutter zustimmt; Gleiches gilt unter den Voraussetzungen des Art. 250 Abs. 4, 5 des nach Art. 23 EGBGB als Heimatrecht des Kindes zu beachtenden italienischen Zivilgesetzbuches. Hinzu kommt: Sittenwidrig ist die Unterlassung der Vaterschaftsanerkennung nicht schon dann, wenn der Beklagte sich dem Rückgriffsanspruch des Klägers entziehen will und die Folge eines Unterhaltsschadens des Klägers, der die Realisierbarkeit des Rückgriffsanspruchs nicht selbst herbeiführen kann, weil er für die Vaterschaftsfeststellung nicht antragsbefugt ist (§ 1600 e BGB n.F.), billigend in Kauf nimmt. Kind und Mutter leben beim Beklagten. Dies kann anzeigen, dass der Beklagte in gleicher Weise Leistungen zum laufenden Lebensbedarf des Kindes beiträgt wie das der Kläger nach eigener Darstellung im Regresszeitraum getan haben will. Käme die Belastung des Beklagten mit dem vom Kläger eingeforderten Vergangenheitsunterhalt hinzu, wäre die laufende Lebenshaltung auch des Kindes beeinträchtigt. Die Absicht, solches zu verhindern, kann geeignet sein, die bewusste Vereitelung des Rückgriffs dem Makel der Sittenwidrigkeit zu entziehen. Dafür, dass der Beklagte trotz bestehender Leistungsfähigkeit die Vaterschaft nicht anerkenne, weil die Kindesmutter ihre Zustimmung nicht erteilen werde, die fehlende Zustimmung aber nur vorgeschoben ist und er in Wahrheit mit der Kindesmutter kollusiv zusammenwirkt (vgl. die Nachweise bei Palandt, 58. Aufl., Rdn. 30 zu § 1600 d BGB), sind hinreichende Anhaltspunkte vom Kläger nicht vorgetragen.

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e)

Gemäß Art. 5 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973; Art: 18 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist die Erfolgsaussicht des Unterhaltsrückgriffs zusätzlich nach italienischem Recht zu prüfen. Insoweit bedarf es zur Festlegung der Abstammung des Kindes keines mit inter-omnes-Wirkung ausgestatteten Aktes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB); einen solchen sieht das italienische Recht auch nicht vor, denn dort wirkt die Anerkennung nur im Verhältnis zu demjenigen Elternteil, der sie erklärt hat (Art. 258 Abs. 1 ital. ZGB), und die Wirkungen eines Vaterschaftsfestellungsurteils entsprechen nur derjenigen einer Anerkennung (Art. 277 Abs. 1 ital. ZGB). Jedoch hat erst die Anerkennung (Art. 261 ital. ZGB) und demzufolge auch ein Vaterschaftsfeststellungsurteil für den Mann "die Übernahme aller Rechte und Pflichten zur Folge, die er gegenüber ehelichen Kindern hat"; im Feststellungsurteil kann das Gericht, insoweit besteht eine entfernte Ähnlichkeit zu § 653 ZPO, den Unterhalt betreffende Anordnungen erlassen. Erst dadurch, dass der Mann durch Anerkennung oder Feststellung zum Elternteil geworden ist, wird er unterhaltspflichtig (Art. 433 Nr. 3 ital. ZGB); lediglich bei in Blutschande gezeugten Kindern ist die Unterhaltspflicht nicht von der vorherigen Festlegung der rechtlichen Elternschaft abhängig (Art. 279 ital. ZGB), denn bei diesen Kindern sind Anerkennung und gerichtliche Feststellung der Elternschaft grundsätzlich untersagt (Art. 251, 278 ital. ZGB). Demzufolge kann der Beklagte vor Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft auch nach italienischem Recht vom Kind nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden und daher auch nicht vom Kläger aus auf ihn übergegangenem Kindesrecht.

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3.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 49, 11 GKG, Nr. 1952 KostVerz., § 51 Abs. 2 HS 1 BRAGO.

17

4.

Zurückzuweisen war auch das Gesuch des Klägers vom 13. Juli 1999 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur für die Prozessführung, also den rechtshängig zu machenden Streit mit dem Prozessgegner, bewilligt werden, nicht aber für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren als solches und deshalb auch nicht für die Prozesskostenhilfebeschwerde.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert 5.198 DM.