Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.09.1999, Az.: 9 W 109/99

Modifizierte Haftung eines Schädigers im Rahmen der Ausübung gefährlicher Sportarten; Gleichwertigkeit der Sportpartner als Voraussetzung eines Haftungsausschlusses; Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.09.1999
Aktenzeichen
9 W 109/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0922.9W109.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 06.07.1999 - AZ: 8 O 973/99

Fundstellen

  • NJW-RR 2000, 559 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 356-357

In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S. sowie
die Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und S.
am 22. September 1999
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18. August 1999 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 1999 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise geändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. L., H., bewilligt, soweit er von den Antragsgegnern ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Oktober 1998, von den Antragsgegnern Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 3.221,65 DM nebst 4 % Zinsen auf 3.089,65 DM seit dem 30. Oktober 1998 und auf weitere 132 DM seit Rechtshängigkeit sowie

Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner hinsichtlich etwaiger materieller und immaterieller Zukunftsschäden begehrt.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Erfolgsaussicht, sodass insoweit der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hannover abzuändern und Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

2

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers auch bei Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegner sowohl eine Haftung des Antragsgegners zu 1 als auch eine Haftung des Antragsgegners zu 2 in Betracht.

3

1.

Der Antragsgegner zu 1 haftet unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn er hat dem Kläger schuldhaft und widerrechtlich eine Körperverletzung (Riss des vorderen Kreuzbands und Außenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk) zugefügt.

4

a)

Richtig ist allerdings, dass bei der Ausübung von gefährlichen und unfallträchtigen Sportarten - insbesondere auch bei Kampfsportarten - eine Haftung des Schädigers für die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen häufig ausscheidet. Zur Begründung wird teilweise darauf verwiesen, dass jedenfalls Verletzungen, die trotz Beachtung aller anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart oder infolge lediglich geringfügiger, aufgrund der Natur der Sportart nicht auszuschließender Regelverstöße entstehen, eingewilligt wird (so OLG Hamm, NJW-RR 1992, 856 [OLG Hamm 20.01.1992 - 13 U 166/91]; OLG München, NJW-RR 1990, 732 [OLG München 18.10.1989 - 3 U 3168/89] jeweils m.w.N.). Teilweise wird darauf verwiesen, dass es dem Schädiger am Verschulden fehle, weil ein vorsätzliches Handeln nicht angenommen werden könne und ein fahrlässiges Verhalten jedenfalls bei objektiv geringen Regelverstößen gleichfalls ausscheide (vgl. BGH NJW 1976, 957 f.). Schließlich wird zum Teil eine Inanspruchnahme des Schädigers unter Hinweis auf § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich angesehen, weil sich Schädiger und Geschädigter in gleichem Maße einem Risiko ausgesetzt hätten, welches sich nur zufällig beim Geschädigten und nicht beim Schädiger verwirklicht hätte, sodass die Haftung hierfür unbillig erscheine.

5

b)

Allerdings ist allen Lösungsansätzen gemein, dass sie Schadensfälle voraussetzen, in denen sich Schädiger und Geschädigter als gleichgeordnete Partner oder Gegner begegnen. Sie sind hingegen nicht anwendbar, wenn ein Gleichgewicht hinsichtlich der jeweiligen Stärken und Fähigkeiten nicht besteht, sondern der Schädiger dem Geschädigten deutlich überlegen ist. Ein Haftungsausschluss kommt daher weder bei einem Aufeinandertreffen eines geübten Sportlers mit einem ungeübten (OLG Köln Versicherungsrecht 1994, 1072 ff.) noch im Verhältnis zwischen einem Sportlehrer und dem bei ihm übenden Sportler in Betracht (OLG Köln, Versicherungsrecht 1983, 929 f.). Verletzt in einem solchen Fall der Überlegene seinen Gegner, weil er von seinen überlegenen Fähigkeiten Gebrauch macht und der Unterlegene hierauf nicht oder nur unzureichend reagieren kann, dann ist das jede Sportausübung als oberster Grundsatz durchziehende Prinzip der Fairness verletzt. Dies gilt besonders im Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer, weil der Schüler sich gerade in die Obhut des Sportlehrers begibt, um möglichst gefahrlos eine Sportart zu erlernen.

6

c)

Dem Antragsgegner zu 1, der nach seinem eigenen Vortrag ein erfahrener Judolehrer ist, musste klar sein, dass der am "Schnuppertraining" teilnehmende Antragsteller keinerlei Fertigkeiten auf dem Gebiet des Judosportes besaß, also insbesondere die erforderlichen Falltechniken nicht kannte, mithin sich beim Fallen nach der vom Antragsgegner zu 1 ausgeführten Technik "Große Außensichel" erheblich verletzen konnte. Dieses Verletzungsrisiko für den Antragsteller bestand aus Sicht des Antragsgegners zu 1 auch dann, wenn der Antragsgegner zu 1 - wie er dies behauptet - aufgrund des "stabilen Standes" des Antragstellers davon ausging, dieser habe Judokenntnisse. Denn selbst in einem solchen Fall durfte der Antragsgegner nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Antragsteller nicht zu Schaden kommen würde.

7

2.

Die Haftung des Antragsgegners zu 2 folgt nach dem derzeitigen Streitstand aus § 831 BGB. Allein die nicht näher konkretisierte Behauptung, man habe in Bezug auf den Antragsgegner zu 1 die "nötige Umsicht walten lassen" genügt zur Führung des Entlastungsbeweises nicht.

8

3.

Ein Mitverschulden des Antragstellers ist derzeit nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sich der Antragsteller zur Demonstration der Technik bereit erklärt hat. Denn dass der Antragsgegner zu 1 den Antragsteller etwa auf das mit der Demonstration verbundene Verletzungsrisiko hingewiesen hätte, behaupten die Antragsgegner, die für ein Mitverschulden des Antragstellers darlegungs- und beweispflichtig sind, nicht.

9

4.

Allerdings bestehen unter Berücksichtigung des Vertrages des Antragstellers nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage.

10

a)

Die vom Antragsteller erlittene Verletzung rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM (vgl. Hacks/Ring, Schmerzensgeldbeträge, 18. Aufl., lfd. Nrn. 1291, 1306 und 1372), nicht aber ein Schmerzensgeld von 40.000 DM.

11

b)

Als materieller Schaden kommen neben dem Verdienstausfall in Höhe von 2.500 DM die Kosten für die ärztlichen Atteste (132 DM) sowie die Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten (589,65 DM) in Betracht.

12

Hingegen sind die weiteren 20.000 DM (Schaden durch Verzögerung des Studiums) schon nicht schlüssig dargelegt. Es ist weder ersichtlich, warum der Antragsteller das Ende Januar 1998 fast beendete Wintersemester nicht absolvieren konnte, noch warum in der Folgezeit ein Studium nicht möglich war. Stationär ist der Antragsteller lediglich 8 Tage behandelt worden, die Entlassung erfolgte "an Unterarmgehstützen mobilisiert". Eine Ausbildungsverzögerung von einem Jahr kann hiermit nicht erklärt werden.

13

c)

Da Spätfolgen bei einer derartigen Verletzung nicht ganz fernliegend sind, rechtfertigt sich auch der Feststellungsantrag.