Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.09.1999, Az.: 7 W (L) 42/96

Ausbau eines ehemaligen Schweinestalles zu Mietwohnungen ; Aufgabe einer Hofstelle; Dauerhafte Umnutzung; Ermittlung des Abfindungsergänzungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.09.1999
Aktenzeichen
7 W (L) 42/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0920.7W.L42.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 08.05.1996 - AZ: 21 Lw 80/94

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Errichtung von baulichen Anlagen zur nicht land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder die Vermietung der Hofstelle oder Teile davon zu Wohnzwecken ist als zweckentfremdete Nutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 b HöfeO einzuordnen. Ein Gewinn ist jedenfalls dann als erheblich anzusehen, wenn er den Zehntel-Hofeswert übersteigt.

  2. 2.

    Bei der Ermittlung des Abfindungsergänzungsanspruchs ist auf den Verkehrswert des aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgegliederten Grundstücks- und Gebäudeteils abzustellen.

  3. 3.

    Die Begriffe "Gewinn" und "Erlös" sind in der Höfeordnung nicht ohne weiteres gleichzusetzen. Während "Erlös" schon aus dem Zusammenhang mit dem abfindungspflichtigen Tatbestand der Veräußerung naturgemäß auf einen dem Hoferben tatsächlich zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Vorteil abstellt, beinhaltet der Begriff des Gewinns auch weiter gehende wirtschaftliche Besserstellungen insbesondere in betriebswirtschaftlichem Sinn.

  4. 4.

    Im Interesse des ungeteilten Erhaltes bäuerlicher Betriebe wird den weichenden Erben durch die Regelungen der Höfeordnung eine Schlechterstellung gegenüber dem allgemeinen Erbrecht zugemutet. Die Privilegierung des Hof erben soll jedoch entfallen, sobald dieses Ziel, der ungeteilte Erhalt eines bäuerlichen Betriebes als landwirtschaftliche Einheit, nicht mehr gegeben ist.

In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ... als Berufsrichter sowie
die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche ...
auf die mündliche Verhandlung vom. 20. September 1999
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Lüneburg vom 28. Mai 1996 wird zurückgewiesen, soweit die Antragsgegnerin über die im Teilbeschluss des Senats vom 17. November 1997 ausgeurteilten Beträge verurteilt worden ist, an die Antragstellerinnen jeweils weitere 23.017,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1995 zu zahlen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird der vorgenannte Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Lüneburg teilweise geändert:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt,

  1. 1.

    an die Antragstellerin zu 1 weitere 3 % Zinsen auf 23.017,70 DM seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen,

  2. 2.

    an die Antragstellerin zu 3 weitere 3 % Zinsen auf 23.017,70 DM ab dem 1. Januar 1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Lüneburg vom 28. Mai 1996 teilweise geändert und - soweit nicht durch Teilbeschluss des Senats vom 17. November 1997 entschieden worden ist - die Anträge der Antragstellerinnen zurückgewiesen.

Die weiter gehende Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 51,5 %, die Antragsgegnerin zu 48,5 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 46,5 %, die Antragsgegnerin zu 53,5 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschluss ist für die Antragstellerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 31.000 DM vorläufig vollstreckbar.

Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerinnen machen gegenüber der Antragsgegnerin Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.

2

Die Beteiligten sind Schwestern und mit einer weiteren nicht am Verfahren beteiligten Schwester Töchter des am 10. Januar 1991 verstorbenen Landwirtes ... Dieser bestimmte durch notarielles Testament vom 12. Juni 1985 die Antragsgegnerin zur Hoferbin seines im Grundbuch von ... Bl. ... verzeichneten Hofes i. S. d. HöfeO zur Größe von 402.55.61 ha. Die Antragsgegnerin wurde am 30. Juli 1991 als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.

3

1992 baute sie auf dem Hofgelände einen alten Schweinestall zu Mietwohnungen um.

4

Wegen der Einzelheiten des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird auf Ziffer I. des Teilbeschlusses des Senats vom 17. November 1997 (Bl. 379 bis 384 d. A.) verwiesen.

5

Durch vorgenannten Teilbeschluss hat der Senat über die von den Antragstellerinnen bezüglich der durch die Antragsgegnerin erfolgten Grundstücksverkäufe geltend gemachten Ansprüche gemäß § 13 HöfeO entschieden.

6

Wegen der im Hinblick auf den Ausbau des ehemaligen Schweinestalles zu Mietwohnungen geltend gemachten Nachabfindungsansprüche hat er den Rechtsstreit für noch nicht entscheidungsreif erachtet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den vorgenannten Teilbeschluss II. 10 (Bl. 390 f. d. A.) Bezug genommen.

7

Die Parteien haben weiter zu ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen vorgetragen, auf welcher Grundlage die Nachabfindung vorzunehmen ist und welche Aufwendungen gegebenenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sind. Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

8

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, soweit das Landwirtschaftsgericht sie über den im Teilbeschluss des Senats vom 17. November 1997 ausgeurteilten Betrag von 46.983,04 DM hinaus zur Zahlung jeweils weiterer 23.017,70 DM an jede Antragstellerin verurteilt hat. Im Übrigen hat ihr Rechtsmittel Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen hat lediglich hinsichtlich des Zinsanspruches Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

9

1.

Den Antragstellerinnen steht gegen die Antragsgegnerin wegen des Umbaus des ehemaligen Schweinestalls zu Mietwohnungen ein Anspruch in Höhe von jeweils 23.017,70 DM gemäß § 13 Abs. 4 b i. V. m. Abs. 1 Satz 1 HöfeO zu.

10

Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Errichtung von baulichen Anlagen zur nicht land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder die Vermietung der Hofstelle oder Teile davon zu Wohnzwecken als zweckentfremdete Nutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 b HöfeO einzuordnen ist (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 17 a; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Auflage, § 13 Rdnr. 64; Wöhrmann in Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 13 Rdnr. 61).

11

2.

Diese anderweitige Nutzung durch die Antragsgegnerin ist auch auf Dauer angelegt. Angesichts der tatsächlichen Umnutzung und der damit im Zusammenhang stehenden erheblichen Investitionen kann davon ausgegangen werden, dass das Gebäude des ehemaligen Schweinestalles und das anteilige Grundstück dem Hof für eine sehr lange Zeit, möglicherweise auch endgültig, entzogen ist.

12

3.

Die Antragsgegnerin hat aus der Nutzungsänderung auch erhebliche Gewinne im Sinne des § 13 Abs. 4 HöfeO erzielt.

13

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass ein Gewinn im Sinne des § 13 Abs. 4 HöfeO jedenfalls dann als erheblich anzusehen ist, wenn er den Zehntel-Hofeswert übersteigt (Lüdtke-Handjery a. a. O. Rdnr. 65; Hötzel a. a. O. Rdnr. 18). Diese Voraussetzung liegt vor.

14

a)

Der Senat hält nicht fest an seiner in seinem Teilbeschluss vom 17. November 1997 vertretenen Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Fall Grundlage des Abfindungsergänzungsanspruchs der Antragstellerinnen die bis zum Ablauf der 20-Jahresfrist der Antragsgegnerin zufließenden Mieteinnahmen sind. Abzustellen ist richtigerweise vielmehr auf den Verkehrswert des aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgegliederten Grundstücks- und Gebäudeteils abzüglich des für beides bereits im Rahmen des § 12 HöfeO ausgeglichenen Anteils am Hofeswert.

15

Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau auf die Regelung der §§ 12, 13 HöfeO sowie insbesondere aus Sinn und Zweck der Höfeordnung insgesamt.

16

(1)

§ 13 Abs. 4 HöfeO stellt, anders als Absatz 1 Satz 1, auf die erzielten Gewinne, nicht auf den erzielten Erlös ab. Diese beiden Begriffe "Gewinn" und "Erlös" sind nicht ohne weiteres gleichzusetzen (Wöhrmann a. a. O. Rdnr. 88; a. A. wohl Hötzel a. a. O. Rdnr. 18). Der Gesetzgeber hat offensichtlich bewusst in § 13 Abs. 4 HöfeO mit "Gewinn" einen anderen Begriff verwendet als in Absatz 1. Dies folgt zwanglos bereits daraus, dass § 13 Abs. 4 HöfeO nur eine entsprechende, d. h. lediglich sinngemäße Anwendung des Absatz 1 Satz 1 gebietet. Während "Erlös" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO schon aus dem Zusammenhang mit dem abfindungspflichtigen Tatbestand der Veräußerung naturgemäß auf einen dem Hoferben tatsächlich zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Vorteil abstellt, beinhaltet der Begriff des Gewinns auch weiter gehende wirtschaftliche Besserstellungen insbesondere in betriebswirtschaftlichem Sinn.

17

(2)

Zur Feststellung dessen, was als Gewinn im Sinne des § 13 Abs. 4 HöfeO anzusehen ist, ist zunächst auf den die Nachabfindungspflicht auslösenden Vorgang abzustellen.

18

Dies ist im vorliegenden Fall die Herausnahme des ehemaligen Schweinestalls und des anteiligen Grundstücksteils aus der landwirtschaftlichen und die Oberführung beider in eine landwirtschaftsfremde Nutzung. Bereits zu diesem Zeitpunkt realisiert der Hoferbe einen betriebswirtschaftlich relevanten Gewinn gegenüber dem früheren Zustand, indem er bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen und/oder Gebäuden nunmehr Bauland- und gewerbliche Qualität zuweist und beides entsprechend nutzt. Hierdurch entsteht ein Vermögenszuwachs.

19

(3)

Die Richtigkeit dieses Ausgangspunktes erhellt auch ein Blick auf Sinn und Zweck der Nachabfindungspflicht. Im Interesse des ungeteilten Erhaltes bäuerlicher Betriebe (so BGH Agrarrecht 1997, 216 ff.) wird den weichenden Erben durch die Regelungen der Höfeordnung eine Schlechterstellung gegenüber dem allgemeinen Erbrecht zugemutet. Die Privilegierung des Hof erben soll jedoch entfallen, sobald dieses Ziel, der ungeteilte Erhalt eines bäuerlichen Betriebes als landwirtschaftliche Einheit, nicht mehr gegeben ist. Die weichenden Erben sollen nunmehr am wahren Wert des Hofes oder Teilen davon teilhaben. Der nachträgliche Wegfall des höferechtlichen Zwecks kann sich vielfältig äußern.

20

Ein Hoferbe realisiert mit dem Umbau eines ehemaligen Hofgebäudes zu Mietwohnungen den Mehrwert, der zwischen dem (anteiligen) Hofeswert, der zu seinen Gunsten im Verhältnis zu den weichenden Erben galt, und dem wahren (Verkehrs)Wert liegt. Insoweit ist auch ein tatsächlicher Vermögenszuwachs zu verzeichnen, denn er erspart z. B. die zum Kauf eines entsprechenden Baugrundstückes - evtl. mit aufstehendem Gebäude - erforderlichen Geldmittel.

21

(4)

Dem widerspricht nicht, dass die dem Hof erben zufließenden Mieteinnahmen ihm erst im Laufe der folgenden Jahre zur Verfügung stehen. Diese dem Hof erben sukzessiv zufließenden Einnahmen stellen nicht den Gewinn aus der Umnutzung eines ursprünglich Hofeszwecken dienenden Grundstückes oder Gebäudes dar, sondern - wie gerade auch der vorliegende Fall in aller Deutlichkeit zeigt - der Erlös aus einer vielschichtigen wirtschaftlichen Entscheidung des Hoferben, die sich zwar zum Teil auch aus der landwirtschaftsfremden Nutzung herleitet, im Wesentlichen jedoch darauf beruht, dass der Hoferbe weitere eigene Leistungen einbringt.

22

Es kommt auch nicht zu einer nicht vertretbaren Schlechterstellung des Hoferben, weil er bei der Kalkulation seines Bauvorhabens die Mittel für Ausgleichszahlungen an die weichenden Erben mit einbeziehen muss.

23

Hätte er nicht den Mehrwert des Grundstückes und/oder Gebäudes seinem hoffreien Vermögen einverleibt, so hätte er entsprechende Mittel zum Erwerb adäquaten Baulandes - evtl. mit aufstehendem Gebäude - aufwenden müssen.

24

(5)

Im Erbfall wäre der umgenutzte Teil ohnehin als hoffreies Vermögen nach seinem Verkehrswert auszugleichen (BGH Agrarrecht 1992, 79 f., 80).

25

(6)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ausgleichspflichtig nur diejenigen Beträge sind, auf die der Abfindungspflichtige innerhalb der Nachabfindungsfrist einen fälligen Anspruch erlangt. Nach der Auffassung des BGH, der der Literatur weit gehend gefolgt ist, sind nachabfindungspflichtig die erzielten Gewinne. Wie bereits dargelegt, realisiert der Hof erbe aber den mit der Umnutzung verbundenen Mehrwert bereits in seinem Vermögen. Beim Hof tritt ein entsprechender Substanzverlust ein, denn auch ohne dass der Grundstücksteil bereits vom Hof abgeschrieben wird, wird er zu hoffreiem Vermögen. Darüber hinaus erlangt die vorher landwirtschaftlich genützte Fläche nunmehr einen höheren Wert als Bauland. Diesen Wert realisiert der Hof erbe auch bereits in seinem Vermögen, zum einen betriebswirtschaftlich, zum anderen, indem er Aufwendungen für den Erwerb erspart.

26

(7)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1978 (Agrarrecht 1979, 220), bei der der BGH auf den dem Hoferben zufließenden Erbbauzins abgestellt und eine Gleichstellung mit einer Veräußerung (unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäftes) abgelehnt hat. Dabei hat er entscheidend darauf abgestellt, dass die Bestellung eines Erbbaurechtes typischerweise auf Erzielung eines Erbbauzinses unter Beibehaltung des Eigentums gerichtet sei. Insoweit liegt jedoch ein grundsätzlicher Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall vor. Zwar verbleibt der ehemalige Schweinestall nebst dem anteiligen Grundstück ebenfalls weiterhin im Eigentum der Antragsgegnerin, im Fall der Bestellung eines Erbbaurechtes realisiert sich jedoch der Vermögenszuwachs beim Hof erben selbst durch die andere als landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich nur in dem Erhalt des Erbbauzinses und nicht - wie im vorliegenden Fall - in der Ersparnis der Aufwendungen zum Erwerb eines gleichwertigen Vermögensobjektes.

27

(8)

Demgegenüber verfangen die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht. Insbesondere entsteht keine unzumutbare Benachteiligung eines Hoferben, wenn er die Vermietung von Hofesgebäuden zu landwirtschaftsfremden Zwecken erst gegen Ende der Nachabfindungsfrist vornimmt. In diesem Fall kommt ihm die Degression des § 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO zugute.

28

Es ist darüber hinaus nicht anzuerkennen, dass der Hof erbe die weichenden Erben mit dem Risiko seiner wirtschaftlichen Entscheidung belasten darf, ob und ggf., wann er durch beabsichtigte Mieteinnahmen erhebliche Gewinne aus der landwirtschaftsfremden Nutzung zieht. Wären die weichenden Erben nur an diesen Mieteinnahmen zu beteiligen, so trügen sie das volle wirtschaftliche Risiko mit, dass die Umnutzung eines zum Hof gehörenden Gebäudes und/oder Grundstücks sich später tatsächlich als gewinnbringend herausstellt. Hätte der Hoferbe sich hingegen verkalkuliert und würde Gewinne nicht erzielen, so wäre zwar gleichwohl das Gebäude und/oder Grundstück zweckentfremdet und dem hoffreien Vermögen des Hoferben einverleibt, gleichwohl würden die weichenden Erben daran nicht teilhaben. Dies aber widerspricht eklatant dem Sinn und Zweck der Höfeordnung, die die Privilegierung des Hof erben entfallen lassen will, wenn der Hof erbe der Zweckbestimmung dieser Privilegierung, der ungeteilten Erhaltung leistungsfähiger Höfe, zuwiderhandelt.

29

b)

Als Verkehrswert des aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgegliederten Bereichs ist im vorliegenden Fall jedoch lediglich zu Grunde zu legen der Verkehrswert des Grundstücksanteils, auf dem das umgenutzte Gebäude aufsteht und der im Übrigen zur Nutzung als Mietobjekt durch Zuwegungen pp. erforderlich ist. Diesen Bereich hat der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 29. Januar 1996 - von den Parteien letztlich auch unbeanstandet - mit abgerundet 2.000 qm nachvollziehbar bemessen. Ebenfalls beanstandungsfrei ist der Ausgangspunkt des Landwirtschaftsgerichtes, für den Quadratmeter den von der Antragsgegnerin bei Veräußerung von Bauland im gleichen Zeitraum erzielten Preis von 70 DM zu Grunde zu legen.

30

Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht ferner davon abgesehen, den Gebäuderestwert, den der Sachverständige ... für den ehemaligen Schweinestall mit 110.897 DM ermittelt hat, in den ausgleichungspflichtigen Betrag mit einzubeziehen. Während sich der Grundstücksanteil tatsächlich in dem Vermögen der Antragsgegnerin realisiert hat, ist dies für den Schweinestall zu verneinen. Der Umbau alter Bausubstanz erfordert regelmäßig zumindest den gleichen finanziellen Aufwand, als wäre von vornherein alte Substanz nicht vorhanden gewesen und sogleich ein entsprechender Neubau erstellt worden. Ein Vermögenszuwachs des hoffreien Vermögens ist insoweit, auf Seiten der Antragsgegnerin nicht eingetreten. Vielmehr wären normalerweise Abrisskosten für die alte Bausubstanz aufzuwenden gewesen.

31

Der Verkehrswert des ausgegliederten Grundstücks ist um einen Betrag von 9.849 DM zu verringern, nämlich 2 % des Hofeswertes, der zwischen den Beteiligten bereits ausgeglichen ist. Zwar ist die von der Antragsgegnerin nunmehr landwirtschaftsfremd genutzte Fläche mit 0,2 Hektar gegenüber der Gesamtgröße des Hofes verschwindend gering. Da es sich jedoch um einen Teil der Hofstelle und zu Bauzwecken geeignetes Land handelt, erscheint es dem Senat als angemessen, die Fläche mit 2 % des Hofeswertes in Ansatz zu bringen (§ 287 ZPO).

32

Daraus folgt eine weitere anteilige Anrechnung der Nachlassverbindlichkeiten mit 2 % in Höhe von 11.779,52 DM, sodass ein ausgleichungspflichtiger Betrag verbleibt von 118.371,48 DM.

33

Hiervon steht jeder Antragstellerin 1/5, mithin 23.674,30 DM zu, worauf sie sich anteilig den jeweils bereits erhaltenen Betrag mit 656,60 DM anrechnen lassen müssen, sodass ein Nachabfindungsanspruch je Antragstellerin in Höhe von 23.017,70 DM verbleibt.

34

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 284, 286 BGB.

35

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 44, 45 LwVG.