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  • ab 16.07.1953 (aktuelle Fassung)

§ 6 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

(1) Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes kann nur erheben, wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. 1.
    die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
  2. 2.
    seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Lande Niedersachsen hat.

(2) Die spätere Wohnsitzbegründung im Lande Niedersachsen genügt, wenn der Geschädigte nachweist,

  1. 1.
    daß er politischer Rückwanderer ist oder
  2. 2.
    daß er aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt ist oder
  3. 3.
    daß er als Zugewanderter nachweislich aus nicht mehr unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten im Zuge behördlicher Räumungsmaßnahmen neu nach dem Lande Niedersachsen umgesiedelt worden ist oder
  4. 4.
    daß er den Schaden im Lande Niedersachsen erlitten hat oder
  5. 5.
    daß er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem zusammenhängenden Zeitraum von zwei Jahren nach dem 30. Januar 1933 in Niedersachsen seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte.

(3) Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes erlöschen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets einschließlich des Gebiets von Berlin (West) nimmt.

(4) Über den Anspruch auf Gewährung von Sonderhilfe wird auf Antrag oder von Amts wegen erneut entschieden, wenn in den Verhältnissen, die für die Entscheidung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nachuntersuchungen von Amts wegen zur Feststellung der Höhe des Hundertsatzes der Erwerbsbeschränkung bei Rentenansprüchen unterbleiben bei Geschädigten und Hinterbliebenen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.