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§ 8 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

(1) Die bei der Durchführung der Sonderhilfe entstehenden Aufwendungen trägt das Land Niedersachsen.

(2) Ersatzansprüche des Geschädigten oder der nach ihm Berechtigten auf Schadenersatz für Personenschäden nach sonstigem Recht gehen auf das Land Niedersachsen über. Der Übergang erfolgt im Zeitpunkt der Rechtskraft des Sonderhilfsbescheids. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden.