§ 7 SondHilfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondHilfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010000000
(1) Geschädigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit können auf Grund dieses Gesetzes Ansprüche nur geltend machen, wenn der Niedersächsische Minister des Innern zustimmt. Dies gilt auch für Staatenlose.
(2) Der Zustimmung des Niedersächsischen Ministers des Innern bedarf es nicht, wenn der Geschädigte bei Eintritt des schädigenden Ereignisses die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
(3) Der Minister des Innern kann seine Befugnisse auf die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) übertragen.