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  • ab 16.07.1953 (aktuelle Fassung)

§ 7 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

(1) Geschädigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit können auf Grund dieses Gesetzes Ansprüche nur geltend machen, wenn der Niedersächsische Minister des Innern zustimmt. Dies gilt auch für Staatenlose.

(2) Der Zustimmung des Niedersächsischen Ministers des Innern bedarf es nicht, wenn der Geschädigte bei Eintritt des schädigenden Ereignisses die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

(3) Der Minister des Innern kann seine Befugnisse auf die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) übertragen.