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  • ab 16.07.1953 (aktuelle Fassung)

§ 24 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

(1) In Fällen besonderer Härte kann der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 und 6 Abs. 2 zulassen.

(2) Der Minister des Innern kann seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen auf die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) übertragen.