§ 24 SondHilfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondHilfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010000000
(1) In Fällen besonderer Härte kann der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 und 6 Abs. 2 zulassen.
(2) Der Minister des Innern kann seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen auf die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) übertragen.