Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.05.1995, Az.: 11 L 6012/91
Gruppenverfolgung; Kurden; Türkei; Inländische Fluchtalternative; Mitgliedschaft in der PKK; PKK; Abschiebungsschutz; Angehöriger
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.05.1995
- Aktenzeichen
- 11 L 6012/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0516.11L6012.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 21.06.1991 - AZ: 4 A 343/89
- nachfolgend
- BVerwG - 29.11.1995 - AZ: BVerwG 9 B 568.95
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
- § 26 AsylVfG
- § 31 Abs. 1 AuslG
- § 70 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat läßt weiterhin offen, ob Kurden, die in den Notstandsprovinzen der Türkei leben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren Gruppenverfolgung oder einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt sind. Jedenfalls steht ihnen grundsätzlich in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dagegen sind dort solche Kurden vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher, die aus der Sicht der türkischen Behörden sich der Nähe zum Separatismus bzw Terrorismus, insbesondere der Zusammenarbeit mit der PKK oder gar der Mitgliedschaft in der PKK, verdächtig gemacht haben (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung).
2. Die Gefahr politischer Verfolgung besteht für kurdische Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in die Türkei regelmäßig nur bei größeren und öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen Aktivitäten an führender Position.
3. Zum Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) zugunsten der nächsten Angehörigen eines Abschiebungsschutzberechtigten.