Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.1995, Az.: 3 L 1428/91

Außenbereich; Biotop; Grünland; Teil; Genehmigung; Naturschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.1995
Aktenzeichen
3 L 1428/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0503.3L1428.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
6 A 51/91

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer Stade - vom 14. August 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, einen Teich im Außenbereich der Beigeladenen zu beseitigen und erstrebt hilfsweise eine Genehmigung des Teiches.

2

Er beantragte unter dem 5. April 1987 eine Genehmigung für einen 22 Meter × 36 Meter großen, im Mittel 1,00 Meter tiefen Teich auf dem Flurstück 138/1 Flur 6 Gemarkung ... das im Osten von der ... begrenzt wird. Er wolle in den Teich außer Karpfen und Schleien Teichmuscheln, Bitterlinge, Elritzen und Flußkrebse einsetzen sowie den Teich und seine Umgebung entsprechend bepflanzen. Der Teich solle ein Biotop mit einer Flachwasserzone werden. Er halte in seinem Gartenteich zu diesem Zweck bereits Elritzen, Bitterlinge, Moderlieschen, Flußkrebse und Teichmuscheln. Er wolle typische Nutzfische, ausgenommen Forellen, nur in vertretbarem Umfange in den Teich einsetzen. Die Fische sollten nicht gefüttert werden. Das Gelände eigne sich zu diesem Zweck, da der Grund selbst im Juni noch feucht sei, so daß die Sumpfdotterblume noch wachse. Die Versorgung der Fische mit Nahrung sei durch einen Vorfluter gesichert. Er wolle zu diesem Zweck ein Rohr mit Mönch in den Teich und an der anderen Seite (Aue) wieder hinaus legen. Der Rest des Grundstücks solle erhalten bleiben.

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Nachdem die Beigeladene unter dem 10. April 1987 ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben des Klägers erklärt hatte, legte der Kläger im Frühjahr 1988 auf dem Flurstück den streitigen Teich an.

4

Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 10. November 1989 den Antrag des Klägers auf Genehmigung eines Teiches ab, forderte ihn auf, die bereits fertiggestellte Teichanlage bis zum 31. Dezember 1989 zu beseitigen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 1.000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus, der Fischteich stelle einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechtes dar, da die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege höher als das Interesse des Klägers an der Teichanlage zu bewerten seien. Der Teich befinde sich im Niederungsgebiet der Aue auf einer früheren Grünlandfläche. Das durch feuchtes Grünland geprägte Gebiet sei bei dem Ausbau der Aue, der ohne Rücksicht auf Belange des Naturschutzes vorgenommen worden sei, in seinem ursprünglichen Zustand erhalten geblieben. Der Kläger habe den Teich, auch wenn der Vorbesitzer des Flurstücks in seinem westlichen Teil Bauschutt und Füllboden eingebracht habe, in einem noch gut erhaltenen Niederungsbereich angelegt, der sich fast in dem gleichen Zustand wie die nach Süden anschließende Fläche befunden haben werde. Die natürliche Eigenart dieses Landschaftsraums sei durch die "kastenförmige" Wasserfläche, die Aufschüttung des Bodenaushubs des Teiches zur Aue hin und an den Seiten, die Anlegung eines Erdbunkers sowie die Bepflanzung mit nicht standortgerechten Gehölzen wie Obstbäumen erheblich beeinträchtigt worden. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sei durch die Anlegung des mit Karpfen besetzten Teiches ebenfalls beeinträchtigt worden. Der südöstliche Teil des Flurstücks dürfte ungefähr dort, wo sich jetzt der Fischteich befinde, ein sehr feuchtes Grünland gewesen sein. Es sei deshalb wegen seines Artenreichtums für den Naturschutz besonders bedeutsam gewesen. Der hohe Stand des Grundwassers dürfte auf an dieser Stelle oberflächennahes anstehendes Hangdruckwasser zurückzuführen sein, das an der südöstlichen Ecke des Teiches noch austrete. Die an den Ufern des Teiches vorhandenen Pflanzen gehörten nicht zu der für dieses Gebiet natürlichen Vegetation, da der Kläger sie nach seinen Angaben aus seinem Gartenteich hierher verpflanzt habe. Entsprechendes gelte für Schleie, Teichmuscheln, Bitterlinge, Elritzen und Flußkrebse, die er in dem Teich aussetzen wolle. Die von ihm beantragte wasserrechtliche Plangenehmigung sei zu versagen, da von dem Ausbau des Teiches, eines Gewässers dritter Ordnung, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden könne. Der Teich könne als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nicht zugelassen werden, da er - wie bereits ausgeführt - die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild verunstalte. Die Beseitigung des Teiches sei anzuordnen, weil durch einen kurzfristigen Rückbau der erhaltenswerte ursprüngliche Zustand noch weitgehend wiederhergestellt werden könne. Es könne außerdem nicht hingenommen werden, daß durch die Anlegung des Teiches vor Abschluß des Verfahrens in Kenntnis der landschaftspflegerischen Bedenken von dem Kläger vollendete Tatsachen geschaffen worden seien. Dieser Umstand gebiete bereits die Beseitigungsanordnung, um einer Nachahmung durch andere vorzubeugen. Der Teich sei folgendermaßen zu verfüllen: Das Wasser sei aus ihm abzupumpen, wobei Fische und Amphibien weitgehend zu entfernen seien. Der zuvor entnommene Boden sei in den geleerten Teich wieder einzubringen. Die Fläche sei darauf mit Mutterboden abzudecken und der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

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Der Widerspruch des Klägers wurde von der Bezirksregierung Lüneburg durch Bescheid vom 5. Februar 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe ihm die beantragte Plangenehmigung versagen müssen, weil von seinem illegal angelegten Teich und seinen Nebenanlagen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgingen. Der Teich stelle einen unzulässigen Eingriff in naturschutzrechtlicher Hinsicht dar und sei aus den vom Beklagten dargelegten bauplanungsrechtlichen Gründen im Außenbereich nicht zulässig. Der Beklagte habe, da eine nachträgliche Plangenehmigung für die Fischteichanlage nicht erteilt werden könne, die Beseitigung des Teiches und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen müssen, um eine weitere Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit künftig zu verhindern und die bereits eingetretenen Schäden für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt zumindest so weit wie möglich zu beheben. Der Kläger könne sich demgegenüber auf einen nicht naturnahen Ausbau der Aue nicht berufen, da dieser Ausbau bereits längere Zeit zurückliege und es für die Beurteilung der Beeinträchtigungen durch den Fischteich des Klägers nicht allein auf ihren Zustand ankomme. Der angrenzende Niederungsbereich sei trotz des Ausbaus der Aue in seiner ursprünglichen Art erhalten geblieben. Der Kläger habe obendrein mit der Anlegung des Teiches kein einer Niederungswiese angemessenes Biotop geschaffen. Der Teich sei wegen seines Besatzes mit Nutzfischen wie Karpfen, seiner Gestalt und der Bepflanzung des Geländes mit standortfremden Pflanzen ein privatnütziger Zier-/Fischteich. Dem Kläger werde, da die Frist für die Beseitigung des Fischteiches inzwischen abgelaufen sei, dafür eine neue Frist bis zum 15. März 1990 gesetzt. Die Zwangsgeldandrohung gelte für den Fall, daß der Kläger diese nicht einhalte.

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Der Kläger hat daraufhin Klage mit der Begründung erhoben, er habe auf dem tiefer gelegenen, ungefähr 20 Meter breiten Teil seines Grundstücks zwischen der Aue und dem höheren Teil des Grundstücks einen Teich angelegt, in dem er keine Fischwirtschaft betreibe, sondern außer ein paar Karpfen bedrohte Fische habe halten wollen. Er habe statt des ursprünglich geplanten 22 Meter × 36 Meter großen und im Mittel 1 Meter tiefen Teiches, dessen Genehmigung er am 5. April 1987 beantragt gehabt habe, einen ungefähr 20 Meter × 10 Meter großen Tümpel mit unregelmäßigen Ufern angelegt, da er nicht mit der Genehmigung jenes Teiches gerechnet habe. Er habe in den Teich einige Fische und Pflanzen eingesetzt und ihn dann sich selbst überlassen. Er habe außerdem in dem südlichen Bogen des Hanges einen ungefähr 5 m³ großen hölzernen Unterstand zur Beobachtung der Vögel errichtet, die den Tümpel und den Hang annehmen. Der Teich, dessen Genehmigung er beantragt gehabt habe, sei nicht nach Wasserrecht sondern nach Bauordnungsrecht genehmigungspflichtig gewesen. Der Geländestreifen, auf den er den Teich angelegt habe, liege 2 Meter über der Sohle der Aue und damit beträchtlich höher als der südlich angrenzende Niederungsbereich der Aue. Der Beklagte habe außerdem nicht berücksichtigt, daß es nördlich seines Grundstücks bis zu dem Kleinbahndamm kein Niederungsgebiet mit Grünlandflächen mehr sondern nur eine Nadelholzschonung gebe. Er entnehme auf seinem Grundstück entgegen der Behauptung des Beklagten der Aue kein Wasser und leite nicht Wasser in sie ein. Der von ihm angelegte etwa 250 qm große Tümpel sei nicht genehmigungspflichtig, da seine Fläche nicht größer als 300 qm sei. Es handele sich bei ihm auch nicht um eine Abgrabung oder Aufschüttung größeren Umfanges im bauplanungsrechtlichen Sinne. Der Teich liege vielmehr an einer versteckten Stelle auf einer Fläche, die durch eine mißlungene Wasserbaumaßnahme ohnehin verunstaltet sei. Der Tümpel beeinträchtige im übrigen nicht öffentliche Belange. Er schaffe zumindest die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Lage, die durch die "bauliche Maßnahme an der Aue" entstanden sei. Ein erhaltenswerter ursprünglicher Zustand könne jedenfalls durch einen Rückbau nicht erreicht werden. Der ursprüngliche Zustand sei vor der Anlegung des Tümpels durch Bagger und Fahrzeuge des Wasserverbandes, der die Aue begradigt habe, bereits unwiederbringlich zerstört worden. Er begehre im übrigen, wenn der Tümpel einer Genehmigung des Beklagten nach Bauplanungsrecht bedürfe, für ihn hilfsweise eine Baugenehmigung.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 10. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Februar 1990 aufzuheben,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger nachträglich die beantragte Genehmigung zu erteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und hat erwidert, die Teichanlage des Klägers sei wieder zu beseitigen, da sein Antrag auf Genehmigung des Teiches zu Recht abgelehnt worden sei. Ihm sei außerdem für die Beseitigung des Teiches mit dem Widerspruchsbescheid eine Frist bis zum 15. März 1990 eingeräumt worden. Der von dem Kläger auf seinem Grundstück angelegte Teich mit einer Fläche von rund 800 qm und einer mittleren Tiefe von etwa 1 Meter sei baugenehmigungspflichtig. Der im Außenbereich gelegene Teich beeinträchtige öffentliche Belange, da er das Orts- und Landschaftsbild verunstalte sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Die Anlegung des Teiches verstoße auch gegen Wasserrecht. Er falle unter wasserrechtliche Vorschriften, zumal er außer mit Niederschlagswasser und aus der Aue abgeleitetem Wasser mit Grundwasser gefüllt sei, das bei seiner Anlegung angeschnitten worden sei. Eine Plangenehmigung habe für den Teich nicht nachträglich erteilt werden können, da er infolge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtige. Der Betrieb des Teiches sei ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Entnahme von Wasser aus der Aue und die Einleitung von Wasser in sie stellten eine Gewässerbenutzung dar. Eine Erlaubnis oder Bewilligung wäre für sie versagt worden, da die Qualität des Wassers der Aue dadurch verschlechtert werde. Die Teichanlage verstoße obendrein gegen Naturschutzrecht. Die teilweise Zerstörung der Grünlandfläche durch die Teichanlage verbunden mit der Verunstaltung des Niederungsbereichs der Aue, der Bepflanzung des Geländes mit standortfremden Gehölzen und der Besetzung des Teiches mit Tier- und Pflanzenarten, die nicht zu der natürlichen Flora und Fauna gehörten, bedeute einen Eingriff in Natur und Landschaft. Der privatnützige Zierteich verändere die vorher vorhandene Grünlandfläche derart, daß durch diesen Fremdkörper die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden. Eine Ausgleichsmaßnahme anstelle einer Beseitigung sei auf dem Grundstück nicht möglich.

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Die Beigeladene hat vorgetragen, die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig. Die Teichanlage des Klägers beeinträchtige das Landschaftsbild und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich. Die geometrisch strenge, fast vollkommen quadratische Form des Teiches, die Veränderung des Oberflächenprofils durch die Aufschüttung des Bodenaushubs und die Anlegung einer überdimensionierten bunkerförmigen Ansitzwarte beeinträchtigten die natürliche Gestalt des Geländes der Aueniederung beträchtlich. Die Anpflanzung von in der Aueniederung nicht heimischen Gartenpflanzen störe das Landschaftsbild. Sie wecke den Eindruck, daß der Kläger einen Teich mit gartenartig gestalteter Umgebung anstrebe. Das feuchte Grünland auf Teilen der Gartenfläche sei durch die Anlegung des Teiches beseitigt worden, was die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts der Niederung erheblich beeinträchtige. Die Vegetation in dem von Bodenarbeiten nicht betroffenen Teil südlich des Teiches lasse erkennen, daß in diesem Gebiet feuchtes Grünland vorhanden gewesen sei. Die Fläche, auf der sich der Teich befinde, sei stellenweise infolge des nunmehr am Rande des Teiches austretenden Hangdruckwassers nässer gewesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach einer Augenscheinseinnahme durch Urteil vom 14. August 1991 mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Genehmigung für die von ihm bereits hergestellte Wasserfläche. Der Beklagte habe die Genehmigung eines Teiches zu Recht abgelehnt. Seine unter Androhung eines Zwangsgeldes ausgesprochene Anordnung, den bereits fertiggestellten Teich zu beseitigen, sei nicht zu beanstanden. Die Anlegung des Teiches bedürfe als Ausbau eines Gewässers einer Planfeststellung, zumindest einer Plangenehmigung. Der Kläger habe einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 5. April 1987 auch gestellt. Sein Vorhaben sei nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Nds. Wassergesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Es handele sich wegen seiner Größe von 500 bis 600 qm, die der Teich bei der Ortsbesichtigung durch das Gericht gehabt habe, nicht um ein kleines Gewässer, und er sei außerdem nicht unter Wasser gesetzt worden, da er auch durch Grundwasser gespeist werde, das bei der Anlegung des Teiches angeschnitten worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Planfeststellung oder Plangenehmigung aus dem Grunde versagt werden müsse, weil das Vorhaben des Klägers einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft nach dem Landesnaturschutzrecht bedeute. Es lägen zwingende Versagungsgründe nach öffentlichem Baurecht vor. Der Teich sei als Abgrabung bzw. Aufschüttung baugenehmigungspflichtig. Er könne nach materiellem Baurecht nicht genehmigt werden. Er sei nicht ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, da er keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene und auch kein standortbedingtes Vorhaben sei. Freizeitvorhaben - wie die Anlegung eines Teiches aus Liebhaberei - gehörten nicht zu dieser Art Vorhaben, Er könne als sonstiges Vorhaben nicht zugelassen werden, da er öffentliche Belange beeinträchtige. Er beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Bodenstruktur des Gebietes um das Grundstück des Klägers werde - wie die Ortsbesichtigung durch das Gericht ergeben habe - durch die südwestlich angrenzenden Weideflächen entscheidend und südöstlich des Grundstücks in geringerer Intensität durch einen kleinen Wald auf der gegenüberliegenden Seite der Aue und die dahinter liegenden Ackerflächen geprägt. Der Teich stelle angesichts des hierdurch bewirkten positiven Gesamteindrucks der Umgebung des Grundstücks in nordöstlicher bis südwestlicher Richtung einen erheblichen Eingriff in die Landschaftsgestalt dar. Der negative Eindruck der Teichanlage werde durch die ohne Rücksicht auf den früheren Charakter des Grundstücks vorgenommene Auskofferung der Grünlandfläche zur Anlegung des Teiches und die an dieser Stelle unnatürlichen Aufschüttungen hervorgerufen. Der Teich stelle einen Fremdkörper in der Landschaft dar. Er wirke wegen seines steil abfallenden Ufer und seiner Tiefe kastenförmig. Das negative Erscheinungsbild werde durch erhebliche Aufschüttungen verstärkt, die dem Charakter der beträchtlich tiefer liegenden Grünlandflächen im Südwesten widersprächen. Der bei der Ortsbesichtigung teilweise zerfallene Erdbunker beeinträchtige ebenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft. Daß der Teich optisch verdeckt werde, sei entgegen der Annahme des Klägers ohne Belang, da es auf das Verhältnis zwischen dem Bauwerk selbst und der Landschaft ankomme. Der Teich störe die naturgegebene Nutzung in der Umgebung des klägerischen Grundstücks. Das Vorhaben verunstalte außerdem das Landschaftsbild. Dieses sei im Bereich des Grundstücks des Klägers schützenswert, weil die Landschaft in Verlängerung des Grundstücks nach Südwesten entlang der Aue ihre Eigenart im wesentlichen erhalten habe. Die Teichanlage des Klägers verunstalte diese schutzwürdige Landschaft grob unangemessen. Der Teich beeinträchtige obendrein die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die streitige Fläche sei wegen ihres früheren Charakters als Feuchtgrünland und wegen des dadurch begründeten Artenreichtums schützenswert. Das regionale Raumordnungsprogramm für den Beklagten 1985 (CD 10 Z 05 Abs. 6) trage diesem Umstand Rechnung. Es bedürfe deshalb keiner Vertiefung, ob der Fischteich auch als unzulässiger Eingriff in naturschutzrechtlichem Sinne anzusehen sei. Der Hilfsantrag des Klägers sei, da der Beklagte zu Recht eine wasserrechtliche Plangenehmigung versagt habe, ebenfalls unbegründet. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei die Verfüllung des Teiches angeordnet, da er formell und materiell baurechtswidrig sei.

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Gegen diese Entscheidung führt der Kläger Berufung und trägt ergänzend vor, der von ihm angelegte Teich beeinträchtige nicht die Landschaft, zumal die Aue, die zuvor einen gewundenen Lauf gehabt habe, begradigt und ihre Ufer mit Bongossiholz befestigt worden seien. Die Beigeladene verändere im Oberlauf das Gelände und lege dort einen Vergnügungssee an, der mehrere Hektar groß werden solle. Sein Teich habe keine Verbindung mit der Aue. Er sei inzwischen durch Bewuchs erheblich kleiner geworden. Es sei ihm angesichts der Dauer des Genehmigungsverfahrens nicht zuzumuten gewesen, bis zu dem Ergehen des Bescheides des Beklagten zu warten.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 10. November 1989 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Februar 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den vorhandenen Fischteich zu genehmigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, die Beigeladene lege anstelle des von dem Kläger erwähnten Freizeitsees lediglich ein Regenwasserrückhaltebecken für ein benachbartes Gewerbegebiet an. Der Freizeitsee solle nunmehr zwischen der Bundesstraße 71 und der Mehde-Aue entstehen; das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens, das zu diesem Zweck eingeleitet worden sei, lasse sich allerdings noch nicht absehen. Der von dem Kläger angelegte Teich, der aus einem Nebengraben auch mit Oberflächenwasser gespeist werde, lasse sich damit nicht vergleichen.

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Die Beigeladene stellt keinen besonderen Antrag.

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Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Vorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg verwiesen. Die Vorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Februar 1990 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 5. April 1987 auf Genehmigung eines 22 m mal 36 m großen und im Mittel 1 m tiefen Teichs auf dem Flurstück 138/1 Flur 6 Gemarkung Zeven zu Recht abgelehnt.

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Der Kläger benötigte für die Anlegung dieses Teiches entgegen seiner Annahme - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - gemäß § 119 Abs. 1 des Nds. Wassergesetzes (NWG) vom 7. Juli 1960 (Nds. GVBl. S. 105) in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides geltenden und damit hier maßgeblichen Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nds. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), eine wasserbehördliche Plangenehmigung, wenn nicht Planfeststellung. Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, d.h. sein Ausbau, bedarf nach dieser Bestimmung der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (S. 1 aaO); ein Ausbau kann gemäß Satz 3 aaO allerdings auch ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn - wie im Falle des Klägers - mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.

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Die Annahme des Klägers, diese Bestimmung sei auf die Herstellung seines Teiches nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWG nicht anzuwenden, geht nach der ebenfalls zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts fehl. Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind danach zwar nicht auf Grundstücke anzuwenden, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind. Der von dem Kläger geplante Teich erfüllte nicht diese letztere Voraussetzung. Teiche, die zumindest auch durch das Grundwasser unmittelbar gespeist werden, das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 c NWG zu den Gewässern zählt, gehören nicht zu den Gewässern, die mit einem anderen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind (Urt. d. Senats v. 17. 10. 1984 - 3 OVG A 158/81 - st. Rspr. d. Senats). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger wollte den von ihm geplanten Teich zwar nach seinen Angaben mit Rohrleitungen und Mönchen zum Befüllen und Ablassen mit der an seinem Grundstück vorbeifließenden Aue verbinden. Der Teich sollte aber nach den Umständen des Falles, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, außerdem vom Grundwasser unmittelbar gespeist werden, das auch bei der Anlegung des jetzt vorhandenen Teiches nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt angeschnitten worden ist und diesen Teich mit Wasser speist.

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Der Beklagte hat dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides die beantragte Genehmigung mit Recht bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt. Dem Kläger kann aus diesen Gründen für sein Vorhaben auch keine Genehmigung gewährt werden, die er hilfsweise begehrt. Es kann deshalb - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - dahingestellt bleiben, ob dem Kläger eine Plangenehmigung für sein Vorhaben auch gemäß § 123 Satz 1 NWG zu versagen war, weil von dem Ausbau eine durch Auflagen nicht verhütbare oder ausgleichbare Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in Gestalt eines nach § 11 des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft zu erwarten war.

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Eine Plangenehmigung enthält gemäß § 128 Abs. 1 NWG auch die nach dem Baurecht erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und dergleichen. Sie darf deshalb für ein Ausbauvorhaben nur erteilt werden, wenn dieses außer den wasserrechtlichen Anforderungen an den Ausbau eines Gewässers die Voraussetzungen erfüllt, die für eine an sich etwa erforderliche Baugenehmigung nach öffentlichem Baurecht einschließlich des Bauplanungsrechtes bestehen (Urt. d. Senats v. 22. 4. 1982 - 3 OVG A 122/80 - st. Rspr. d. Senats). Das trifft hier nicht zu.

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Die von dem Kläger ursprünglich geplante Teichanlage war nach der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts baugenehmigungspflichtig. Sie gehörte - wie die an ihrer Stelle geschaffene Teichanlage - entgegen der Annahme des Klägers nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts als Teich im Außenbereich, aber auch wegen ihrer Größe von mehr als 300 qm nicht zu den nach §§ 69 Abs. 1 der Nds. Bauordnung (NBauO) i.V.m. Nr. 7.1 der Anlage dieses Gesetzes baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen. Der von dem Kläger geplante Teich sollte eine Oberfläche von 22 m mal 36 m = 792 qm erhalten; der von dem tatsächlich angelegten Teich hatte bei der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht am 14. August 1991 eine Größe von 500 bis 600 qm. Es ist rechtlich ohne Belang, ob der Teich nach dem Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug inzwischen weiter zugewachsen ist, zumal er als Teich im Außenbereich ungeachtet seiner Größe baugenehmigungspflichtig ist.

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Die von dem Kläger ursprünglich geplante Teichanlage durfte - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden. Das gleiche gilt für die vom Kläger an ihrer Stelle angelegte Teichanlage.

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Die geplante Teichanlage unterliegt - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - den Bestimmungen der §§ 29 ff. BauGBüber die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Sie zählt zu den Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges, für die gemäß § 29 Satz 3 BauGB die §§ 30 bis 37 des Gesetzes entsprechend gelten. Hierzu gehören Aufschüttungen und Abgrabungen, die nach ihrem Standort, dem mit ihnen verfolgten Zweck und unter Berücksichtigung ihrer Größe planungsrechtlich relevant sind, d.h. die in § 1 Abs. 6 des Gesetzes genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg BBauG § 29 Rn. 36; Urt. d. Senats v. 22. 4. 1982 - 3 OVG A 122/80 -; vgl. a. BVerwG, Urt. v. 13. 4. 1984 - BVerwG 4 C 69.80 - RdL 1984, 166, 167). Das trifft für die Anlegung eines Fischteiches der hier fraglichen Größe im Außenbereich zu. Ein derartiges Bauvorhaben ist von planungsrechtlicher Relevanz, zumal es bereits im Hinblick auf seine Ausmaße jedenfalls die Gestaltung des Landschaftsbildes in einer nicht völlig unerheblichen Art und Weise beeinflußt und Belange der Landschaftspflege, wenn nicht gar des Naturschutzes berührt.

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Das Vorhaben des Klägers gehört nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen nichts hinzuzufügen ist, nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Es kann aber auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, da es - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Fall 6 BauGB) sowie eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (Fall 7 aaO) beeinträchtigt. Das hat die Besichtigung durch den Senat an Ort und Stelle bestätigt.

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Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft bedeutet insbesondere im Zusammenhang des § 35 BauGB, daß der Außenbereich mit seiner für die Landschaft charakteristischen Nutzungsweise (BVerwG, Beschl. v. 21. 11. 1967 - BVerwG IV C 79.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 59), mit seiner naturgegebenen Bodennutzung (BVerwGE 48, 119, 115 [BVerwG 04.04.1975 - IV C 1/73]; Beschl. v. 1. 12. 1980 - BVerwG 4 B 144.80 - Buchholz aaO Nr. 174) grundsätzlich von einer wesensfremden Nutzung bewahrt bleiben soll (BVerwGE 48 aaO; Beschl. v. 25. 2. 1976 - BVerwG IV B 24.76 - Buchholz aaO Nr. 125). Die naturgegebene Nutzungsweise kann insbesondere auch eine landwirtschaftliche Nutzung des Bodens bedeuten (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg aaO § 35 Rn 92; vgl. a. BVerwG, Beschl. v. 21. 11. 1967 - BVerwG IV C 79.67 - aaO). So liegt der Fall auch hier. Die Landschaft, in der das Grundstück des Klägers gelegen ist, wird entsprechend ihrer natürlichen Beschaffenheit als eine Wiesen- und Weidenlandschaft landwirtschaftlich und stellenweise forstwirtschaftlich genutzt. Eine Landschaft ist obendrein nicht nur dann schutzwürdig, wenn sie völlig unberührt erhalten geblieben ist; es genügt vielmehr, daß sie ihre Eigenart im wesentlichen bewahrt hat (BVerwG, Urt. v. 3. 5. 1974 - BVerwG IV C 10.71 - Buchholz aaO Nr. 109). Die von dem Kläger angeführte Begradigung der Aue in der Nachbarschaft seiner Teichanlage hat deshalb, wie die Ortsbesichtigung bestätigt hat, die Schutzwürdigkeit der Landschaft im übrigen nicht aufgehoben. Das Regenwasserrückhaltebecken liegt in so weiter Entfernung, daß ein Einfluß auf das Grundstück des Klägers und seine Umgebung nicht mehr besteht. Was aus dem Freizeitsee wird, ist nach der Einlassung des Beklagten gänzlich offen. Nach alledem kann die beantragte ebenso wie die heute vorhandene Teichanlage aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden. Das hat zur Folge, daß auch die Beseitigungsanordnung ebenso wie die Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind, ferner, daß dem Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung seiner Anlage anstrebt, nicht entsprochen werden konnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat.

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Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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RiOVG Schnuhr ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben

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Beschluß

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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Eichhorn

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Eichhorn

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Dr. Berkenbusch