Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 21.06.1991, Az.: 4 A 343/89

Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf Anerkennung als Asylberechtigter; Zweck des verfassungsrechtlichen Asylrechts; Vorliegen einer politischen Verfolgung im Asylrecht; Vorliegen einer ausweglosen Lage eines Asylsuchenden; Rechtsinstitut der Gruppenverfolgung im Asylrecht

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
21.06.1991
Aktenzeichen
4 A 343/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:1991:0621.4A343.89.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 16.05.1995 - AZ: 11 L 6012/91
BVerwG - 29.11.1995 - AZ: BVerwG 9 B 568.95

Fundstelle

  • InfAuslR 1991, 316-326 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Asylrecht und Ausreiseaufforderung

Prozessführer

Türkischer Staatsangehörige 1) ... 2) ... u. d. Kinder 3) ... 4) ...
vertreten durch die Kläger zu 1) und 2),

Prozessgegner

1. Bundesrepublik Deutschland,
vertreten d.d. Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten d.d. Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Rothenburger Str. 29, 8502 Zirndorf,

2. Landkreis Osterholz,
vertreten d.d. Oberkreisdirektor, Postfach 12 62, 2860 Osterholz-Scharmbeck,

Sonstige Beteiligte

Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Rothenburger Str. 29, 8502 Zirndorf,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Asylrecht ist allgemein als das Recht zu verstehen, das dem Ausländer gewährt wird, der in seinem eigenen Land nicht mehr leben kann, weil er durch das politische System seiner Freiheit, seines Leben oder seiner Güter beraubt wird.

  2. 2.

    Dem Asylgrundrecht liegt allgemein die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen. Von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt.

  3. 3.

    Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegeneren der Regel hoheitlicher, Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist.

  4. 4.

    Eine politische Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

  5. 5.

    Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Das Asylrecht soll nicht etwa jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern.

  6. 6.

    Bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Flüchtling in einer ausweglosen Lage befindet, vor der ihm das Asylrecht Schutz gewähren soll, sind alle Umstände in den Blick zu nehmen, die objektiv geeignet sind, bei ihm begründete Furcht vor drohender Verfolgung hervorzurufen. Unter umfassender Würdigung des Sachverhalts ist zu prüfen, ob dem Asylbewerber in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind und ob er aus diesem Grunde gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.

  7. 7.

    Eine die Asylanerkennung rechtfertigende Verfolgungsgefahr kann sich mithin nicht nur aus dem individuellen Verfolgungsschicksal, sondern auch aus der Zugehörigkeit zu einer nach ihrer Abstammung, ihrem Glauben oder ihrer politischen Überzeugung abgegrenzten Gruppe ergeben.

  8. 8.

    Eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung kann auch dann angenommen werden, wenn die bislang bekanntgewordenen Referenzfälle es noch nicht rechtfertigten, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen.

  9. 9.

    Die nichtassimilierten Kurden in den angestammten kurdischen Siedlungsgebieten im Osten der Türkei sind einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung in Form der unmittelbar staatlichen Verfolgung ausgesetzt.

Das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer Stade - hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Runge
Richterin am Verwaltungsgericht Schröder
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pfitzner
Ehrenamtlicher Richter ...
Ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.3.1989 und die Verfügungen des Beklagten zu 2) vom 21.4.1989, soweit sie auch für die Kläger zu 3) und 4) gelten, werden aufgehoben.

Die Beklagte zu 1) wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 2/3, der Beklagte zu 2) zu 1/12 und die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Kostenschuldner können gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung abwenden, es sei denn, die jeweiligen Kostengläubiger leisten vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der 1966 geborene Kläger zu 1) ist Ehemann der 1967 geborenen Klägerin zu 2). Die Eheleute sind die Eltern der 1986 und 1987 geborenen Kläger zu 3) und 4).

2

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 29. September 1988 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylbegehren der Kläger mit Bescheid vom 31. März 1989 ab. Daraufhin forderte der Beklagte zu 2) mit Verfügungen vom 21. April 1989 die Kläger zu 1) und 2) unter Abschiebungsandrohung zur unverzüglichen Ausreise auf, wobei es in den Verfügungen ausdrücklich heißt, daß diese Verfügungen auch für die Kläger zu 3) und 4) gelten.

4

Die Kläger haben am 22. Mai 1989 Klage erhoben und berufen sich zur Begründung insbesondere darauf, daß sie als nichtassimilierte Kurden in der Türkei der Befahr einer politischen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien.

5

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. März 1989 und die Ausreiseaufforderungen des Beklagten zu 2) vom 21. April 1989 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.

6

Die Beklagten haben schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

9

II.

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. März 1989 erweist sich als rechtswidrig, weil die Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben (1.). Hinsichtlich der angefochtenen Ausreiseaufforderungen des Beklagten zu 2) vom 21. April 1989 hat die Klage ebenfalls Erfolg, soweit diese Verfügungen auch für die Kläger zu 3) und 4) gelten. Im übrigen bleibt sie aber für die Kläger zu 1) und 2) erfolglos (2.).

10

1.

Zu Unrecht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren der Kläger abgelehnt. Diese haben vielmehr einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.

11

a)

Das Asylrecht wird nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den politisch Verfolgten gewährt. Die Verfassung hat den entscheidenden Begriff des "politisch Verfolgten" nicht abgegrenzt. Der Entstehungsgeschichte des Art. 16 GG läßt sich hierfür nur wenig entnehmen (vgl. dazu und zum Folgenden BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1959 - 1 BvR 193/57 -, BVerfGE 9, 174, 179 [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 193/57]) [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 193/57]. In den Beratungen des parlamentarischen Rates wurde vornehmlich erörtert, ob das Asylrecht auch Gegnern der freiheitlichen Demokratie zu gewähren sei, ob es über den Schutz vor Auslieferung hinausgehe und in welchem Verhältnis das Grundrecht auf Asyl zum Völkerrecht stehe. Übereinstimmung bestand aber darüber, daß es nicht geboten sei, das Asylrecht eng zu fassen oder auf einen bestimmten Personenkreis zu begrenzen. Das Asylrecht wurde allgemein als das Recht bezeichnet, "das dem Ausländer gewährt wird, der in seinem eigenen Land nicht mehr leben kann, weil er durch das politische System seiner Freiheit, seines Leben oder seiner Güter beraubt wird" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1959, a.a.O., S. 180).

12

Schon diese Erwägungen legen es nahe, den Begriff des politisch Verfolgten nicht eng auszulegen. Ein weites Verständnis des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entspricht nicht nur dem Geist, in dem er konzipiert worden ist, sondern auch der Situation, für die er gemünzt war. Sie ist gekennzeichnet durch tiefgreifende gesellschaftspolitische und weltanschauliche Gegensätze zwischen Staaten, die wesensverschiedene innere Strukturen entwickelt haben. In einer Reihe von Staaten wird zur Durchsetzung und Sicherung politischer und gesellschaftlicher Umwälzungen die Staatsgewalt in einer Weise eingesetzt, die den Grundsätzen freiheitlicher Demokratie widerspricht. Das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG soll auch dieser Notlage Rechnung tragen; dem muß seine Auslegung entsprechen (vgl. ebenfalls BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1959 a.a.O.).

13

Dementsprechend liegt dem Asylgrundrecht allgemein die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale); von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 -, BVerfGE 80, S. 297; berichtigt durch Beschluß vom 9. Januar 1990).

14

Dementsprechend meint das Attribut "politisch" in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, das sich allein nach dem "lapidaren Wortlaut" (BVerfG, a.a.O.) nicht näher abgrenzen läßt, nicht einen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik, sondern kennzeichnet eine Eigenschaft oder Qualität, die Maßnahmen in jedem Sachbereich unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können. Eine notwendige Voraussetzung dafür, daß eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, daß sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegeneren der Regel hoheitlicher, Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 a.a.O.).

15

Eine politische Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

16

Die fragliche Maßnahme muß dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Das Asylrecht soll nicht etwa jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. ebenfalls BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O.).

17

Demgemäß begründet nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist vielmehr, daß die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Auch muß die in diesem Sinn gesielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. wiederum BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O.).

18

Bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Flüchtling in einer ausweglosen Lage befindet, vor der ihm das Asylrecht Schutz gewähren soll, sind alle Umstände in den Blick zu nehmen, die objektiv geeignet sind, bei ihm begründete Furcht vor drohender Verfolgung hervorzurufen. Unter umfassender Würdigung des Sachverhalts ist zu prüfen, ob dem Asylbewerber in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind und ob er aus diesem Grunde gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Insbesondere kann eine eigene politische Verfolgung auch dann zu bejahen sein, wenn solche Maßnahmen den Betroffenen noch nicht ereilt haben, ihn aber - weil der Verfolger ihn bereits im Blick hat - demnächst zu ereilen drohen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -, S. 21 des Entscheidungsabdruckes - EA -).

19

Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich vielmehr auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. In solcher Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. In welchem Maße dies der Fall ist, wird je nach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen sich politische Verfolgung in den Herkunftsländern ereignet, unterschiedlich zu beurteilen sein. Allgemein ist jedoch davon auszugehen, daß die Gefahr eigener politischer Verfolgung wächst, je weniger der Staat selbst oder Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein bestimmtes Verhalten der davon Betroffenen anknüpfen. Die historische und zeitgeschichtliche Erfahrung lehrt, daß für den einzelnen die Gefahr, selbst verfolgt zu werden, um so größer und - hinsichtlich ihrer Aktualität - um so unkalkulierbarer ist, je weniger sie von individuellen Umständen abhängt oder geprägt ist und je mehr sie unter Absehung hiervon überwiegend oder ausschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O.).

20

Eine die Asylanerkennung rechtfertigende Verfolgungsgefahr kann sich mithin nicht nur aus dem individuellen Verfolgungsschicksal, sondern auch aus der Zugehörigkeit zu einer nach ihrer Abstammung, ihrem Glauben oder ihrer politischen Überzeugung abgegrenzten Gruppe ergeben. Im Falle einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung begründet allein die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe die Anerkennung als Asylberechtigter, ohne daß es einer weiteren Prüfung des individuellen Verfolgungsschicksals bedürfte.

21

b)

Das Rechtsinstitut der Gruppenverfolgung ist von der Rechtsprechung bereits vor dem erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar dieses Jahres entwickelt worden. Allerdings wurden bislang an die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung sehr strenge Anforderungen gestellt. Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen konnte, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht hatten, war nach der bisherigen Rechtsprechung erforderlich, daß jeder Gruppenangehörige allein wegen dieser Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet war, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung drohte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz Nr. 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 105). Eine solche Annahme setzte bislang voraus, daß sich die Möglichkeit asylerheblicher übergriffe gegen Gruppenmitglieder in einem bestimmten Verfolgungsgebiet zu einer erhöhten Gefährdungslage für die Gruppe insgesamt verdichtet hatte, wie dies - beispielsweise - im Zusammenhang mit Pogromen oder pogromähnlichen Aktionen angenommen werden kann. Die Verfolgungsdichte erforderte daher in quantitativer Beziehung die Gefahr einer derartigen Vielzahl von Eingriffhandlungen im Verfolgungsgebiet in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle übergriffe oder um eine (bloße) Vielzahl einzelner übergriffe handelte, sondern daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielten und sich so ausweiteten, wiederholten und um sich griffen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstand (BVerwG, a.a.O.).

22

Nach den bislang von der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung aufgestellten Maßstäben reichten die zahlreichen gegen die Volksgruppe der Kurden in der Türkei gerichteten Repressalien - noch - nicht aus, um die Kurden als insgesamt verfolgt anzusehen. Dies hat die Kammer in zahlreichen Urteilen im einzelnen dargelegt (vgl. zuletzt das Urteil vom 15. März 1991 im Verfahren 4 A 390/90; vgl. ferner beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 1988 - OVG A 311/85 - sowie Beschluß vom 29. Mai 1990 - 11 L 279/90 -; Hess.VGH, Urteil vom 28. März 1988 - 12 UE 376/84 -).

23

c)

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluß vom 23. Januar 1991 die an die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung zu stellenden Anforderungen jedoch zugunsten der Asylbewerber herabgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Auffassung wie folgt erläutert:

"Die unmittelbare Betroffenheit des einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen stellen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Die Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit bei Verfolgungshandlungen ist nicht immer eindeutig erkennbar. Oft tritt sie nur als ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit mit prägender Umstand hervor, der - je nach Lage der Dinge - für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds, wohl aber bestimmter Gruppenmitglieder rechtfertigt, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Auch solchen Fällen im Übergangsbereich zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung muß Rechnung getragen werden, um das Phänomen politischer Verfolgung sachgerecht zu erfassen; tatsächlich bestehende asylerhebliche Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben. Daraus folgt, daß die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten ist, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppeingerichteten Verfolgung auszugehen. Hier wie da ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen, wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. Bezogen auf die fachgerichtlich entwickelten Unterscheidungen liegt es nahe, den vom Bundesverwaltungsgericht in Abgrenzung zur Gruppenverfolgung geprägten Begriff der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (BVerwGE, 70, 232, 233 f.; 74, 31, 34) in diesem Sinne zu verstehen und ihn damit in einer Weise heuristisch zu verwenden, die der vielgestaltigen Realität politischer Verfolgung Rechnung trägt."

24

Die vorstehend zitierten Ausführungen machen deutlich, daß das Bundesverfassungsgericht die bisherige Abgrenzung des Begriffs der asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung für zu eng erachtet und demgegenüber die Auffassung vertritt, daß der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG nur eine für den Asylbewerber günstigere weitergehende Definition ausreichend Rechnung trägt. Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, daß eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung auch dann angenommen werden könne, wenn die bislang bekanntgewordenen Referenzfälle es noch nicht rechtfertigten, vom "Typus einer gruppengerichteten Verfolgung" (im bislang gebräuchlichen Verständnis dieses Rechtsbegriffs) auszugehen. Das Bundesverfassungericht hebt hervor, daß bei der erforderlichen Besamtbeurteilung nicht nur unmittelbare Verfolgungshandlungen einzubeziehen sind, sondern daß darüber hinaus auch das "Klima" einer etwaigen "allgemeinen moralischen, religiösen oder gesellschaftlichen Verachtung" sowie "ganz allgemein" zu beobachtende "Unterdrückungen und Nachstellungen" zu berücksichtigen sind. Letzteres soll insbesondere auch dann gelten, wenn derartige Unterdrückungen und Nachstellungen noch nicht von einer solchen Schwere sind, die als solche die Annahme politischer Verfolgung begründet.

25

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die vorstehend zitierten Ausführungen unmittelbar nur auf den Fall einer sogenannten mittelbaren staatlichen Verfolgung zutreffen (vgl. auch S. 23 EA: "Unter welchen Voraussetzungen von einer solchen gruppengerichteten Verfolgung bei unmittelbar staatlicher Verfolgung auszugehen ist, bedarf aus Anlaß der vorliegenden Verfassungsbeschwerden keiner verfassungsrechtlichen Klärung"), oder ob sie sich allgemein auf alle Fallgruppen asylrechtlich relevanter Gruppenverfolgungen, mithin auch auf den Typus einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung beziehen. Denn auch wenn ersteres anzunehmen sein sollte, so wäre doch nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine entsprechende Anwendung der zitierten Grundsätze auf den Fall einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung geboten. Es wäre mit der den Grundrecht des Asyls zugrundeliegenden humanitären Intention nicht zu vereinbaren, insoweit an die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung strengere Anforderungen zu stellen als an die Bejahung einer mittelbar staatlichen Verfolgung.

26

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung der Reichweite der Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfG. Die Kammer ist mit dem Bundesverfassungsgericht der Auffassung, daß die oben erläuterte bisherige Rechtsprechung zu strenge Anforderungen an die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung stellte. Die bisherige Rechtsprechung trug der dem Asylgrundrecht zugrundeliegenden humanitären Intention nicht ausreichend Rechnung. Sie verlangte von in ihrem Heimatstaat gefährdeten Gruppen ein Ausharren in Gefahrensituationen auch dann noch, wenn das Bestreben, zum Schutz von Leib, Leben und Freiheit im Ausland um Asyl nachzusuchen, aus einer begründeten Verfolgungsfurcht entwuchs und eine verständige Würdigung der Umstände erkennen ließ. Es entspricht der menschlichen Natur, vor drohenden Gefahren, insbesondere vor Gefahren für Leib und Leben, auch bereits dann Zuflucht und Schutz - und sei es auch im Ausland - zu suchen, wenn diese noch nicht ein solches Ausmaß erreicht haben, als das von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der persönlichen Gefährdung gesprochen werden könnte. Dementsprechend betrachten sich Angehörige von Gruppen, die sich Nachstellungen und Diskriminierungen gegenübersehen, vielfach auch bereits dann persönlich gefährdet, wenn die gegen die Gruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen noch nicht das Ausmaß eines Pogroms oder pogromähnlicher Aktionen erreicht haben. Der menschliche Überlebens- und Selbstbehauptungswille drängt dazu, nicht nur den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, sondern bereits die Nähe der Schlinge zu meiden.

27

Dementsprechend zeigt die Geschichte, daß bei früheren Verfolgungssituationen Angehörige der diskriminierten Gruppen in einem Klima von Unterdrückungsmaßnahmen und Nachstellungen bereits vor dem Stadium eines Pogroms die Flucht ergriffen haben. Nicht wenige Betroffene verdanken solcher Vorsicht ihr Leben. Diesen historischen und psychologischen Erfahrungen darf sich das Asylrecht nicht verschließen, will es seiner humanitären Intention gerecht werden.

28

Die in der Geschichte überlieferten Verfolgungssituationen machen ferner deutlich, daß die Einschätzung der jeweiligen Verfolgungsgefahr innerhalb der betroffenen Gruppe regelmäßig differiert. Unterschiede im persönlichen Erfahrungshorizont, im eigenen Informationsstand, aber auch im jeweils individuellen Temperament haben dazu geführt, daß sich nur ein Teil der Gruppe derart bedroht sah, daß er die Flucht ergriffen hat, wohingegen die übrigen Mitglieder ungeachtet der Verfolgungsgefahren in der angestammten Heimat verblieben sind. Auch besteht bei derartigen persönlichen Entscheidungen über Flucht oder Ausharren vielfach ein - weder objektiv noch subjektiv auflösbarer - Zusammenhang mit der persönlichen Integration in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht im angestammten Heimatstaat.

29

d)

Die vorstehenden Erwägungen bedeuten naturgemäß nicht, daß jedwede Diskriminierungen oder Benachteiligungen einzelner Gruppen sich asylbegründend auswirken würde. Wie bereits erläutert, begründet keineswegs jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig wäre, schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Auch hat das Asylrecht, wie ebenfalls dargelegt worden ist, nicht die Aufgabe, jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muß, die Möglichkeit zu einem Leben unter besseren Verhältnissen im Bundesgebiet zu eröffnen. Es bedarf vielmehr einer besonderen dem jeweiligen Verfolgerstaat zurechenbare Bedrohung der betroffenen Gruppe, aufgrund derer ihre Situation im Verfolgerstaat als ausweglos zu werten ist.

30

Zwei Voraussetzungen müssen mithin erfüllt sein: Zum einen müssen die Gruppenmitglieder gerade "wegen" ihrer Gruppenzugehörigkeit von den Verfolgungsgefahren verfolgt sein, die erkennbare Gerichtetheit dieser Gefahren muß gerade hieran anknüpfen. Es darf sich nicht um allgemeine Mißstände und Notlagen handeln, wie sie in dem jeweiligen Heimatstaat generell anzutreffen sind, vielmehr muß speziell die jeweils verfolgte Gruppe in einer sie von anderen Bevölkerungsteilen nachhaltig unterscheidenden Weise von den Gefahren betroffen sein.

31

Zum zweiten ist erforderlich, daß die der speziell der Gruppe drohenden Gefährdungen eine Intensität erreicht haben, aufgrund derer den Gruppenmitgliedern ein Verbleiben im Heimatstaat nicht mehr angesonnen werden kann. Die drohenden Rechtsverletzungen und die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung müssen von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt (vgl. zu letzterem die unmittelbar die Individualverfolgung betreffenden, aber entsprechend auch auf die Gruppenverfolgung anwendbaren Ausführungen im Beschluß des BVerfG vom 10. Juli 1939, a.a.O., S. 27 EA). Insoweit bedarf es einer wertenden Betrachtung. Es bedarf der Entscheidung, die Hinnahme welcher Gefahren und welchen - möglicherweise auch lebensbedrohenden - Restrisikos den Betroffenen noch zugemutet werden kann bzw. ab welchem Grad der Gefährdung eine Anerkennung als Asylberechtigte aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit geboten ist.

32

Dabei sprechen gute Gründe für die Annahme, daß die insoweit erforderliche Grenzziehung primär dem Bundesverfassungsgericht als dem obersten deutschen Gericht und Hüter der Verfassung obliegt (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, S. 143, 162: "Ob jemand asylberechtigt ist oder nicht, betrifft die unmittelbare Anwendung der Grundrechtsbestimmung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, ja die Trägerschaft dieses Grundrechts."). Dieser Gedankengang ist jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter zu verfolgen, nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluß vom 23. Januar 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die insoweit erforderlichen Abgrenzungen Aufgabe der Fachgerichte, mithin auch des erkennenden Gerichts, sei. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben die Fachgerichte im Rahmen des ihnen zugewiesenen "Wertungsrahmens" und in "heuristischer" Verwendung der zur Abgrenzung der Gruppenverfolgung geprägten Begriffe die erforderlichen Abgrenzungskriterien in eigener Verantwortung zu entwickeln.

33

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß es nicht nur um eine "begriffliche Aufbereitung der Erscheinungsformen politischer Verfolgung" und um ihre "sachgerechte Erfassung" geht, sondern daß primär die - entscheidende - Frage zu beantworten ist, welche Gefährdungslagen überhaupt unter den Begriff der allein die Asylanerkennung begründenden "politischen Verfolgung" zu subsumieren sind. Entsprechendes gilt, wenn das Bundesverfasssungsgericht den Fachgerichten abverlangt, daß diese die Begriffe der Gruppenverfolgung und der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit in einer Weise "heuristisch" verwenden sollen, die der "vielgestaltigen Realität politischer Verfolgung" Rechnung trägt (vgl. ebenfalls den Beschluß vom 23. Januar 1991, S. 25 EA). Denn zu klären ist zunächst die Frage, welche Fallgestaltungen der in der Realität zu beobachtenden Diskriminierungen, Unterdrückungsmaßnahmen und sonstigen Verfolgungsgefahren als "politische Verfolgung" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG anzusehen ist.

34

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. Juli 1989 (a.a.O., S. 27 EA - unmittelbar zunächst die Individualverfolgung betreffend -) darauf hinweist, daß das erforderliche Maß der Verfolgungsintensität nicht abstrakt vorgegeben sei, sondern der humanitären Intention entnommen werden müsse, die das Asylrecht trage, so wird auch damit die Abgrenzungsproblematik zunächst nur umschrieben. Die entscheidende Frage ist gerade, wie weit die dem Asylrecht zugrundeliegende humanitäre Intention reicht, vor welchen Gefahrenlagen im einzelnen sie Schutz gewähren will. Auch wenn das Asylrecht humanitär geprägt ist, so ist dieses jedoch selbstverständlich nicht schrankenlos. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet gerade die humanitäre Intention des Asylrechts, auch die diesem Recht gesteckten Grenzen strikt zu achten und zu verhindern, daß das Asylrecht zu einem Einwanderungsrecht für jeden verfremdet werden könnte (vgl. die Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, S. 51, 64 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85], sowie vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, S. 143, 158).

35

Auch der Rückgriff auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit der Lage im Heimatstaat hilft nur bedingt weiter. Nicht nur die tatsächliche Gefährdungslage in den jeweiligen Verfolgungssituationen wird vielfach unterschiedlich beurteilt, die Meinungen - gerade auch der Betroffenen - scheiden sich auch bei der Frage, ab welcher Gefahrenintensität eine Flucht geboten, mithin ein Verbleiben im Heimatstaat als "ausweglos" zu erachten ist. Letztlich läuft auch die Frage nach der Ausweglosigkeit der Situation im Heimatland auf eine Zumutbarkeitsprüfung hinaus (ausdrücklich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr stellt auch der Beschluß des BVerfG vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, S. 351, 360, ab).

36

In Ausübung des ihr vom Bundesverfassungsgericht überantworteten Wertungsrahmens, unter Berücksichtigung einerseits der humanitären Intention des Asylrechts, andererseits aber auch des nur begrenzten Hilfs- und Aufnahmevermögens der Bundesrepublik Deutschland kommt die Kammer zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß eine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung in Form der unmittelbar staatlichen Verfolgung dann anzunehmen ist, wenn die Mitglieder der betroffenen Gruppe im Verfolgerstaat aufgrund staatlicher Maßnahmen sich im Unterschied zur Bevölkerungsmehrheit derart schwerwiegend diskriminiert sehen, daß sie bei einem weiteren Verbleib im Heimatland unter Berücksichtigung von Intensität und Grad der ihnen drohenden Repressalien und Verfolgungsgefahren auch unter Einbeziehung der allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat ein menschenwürdiges Dasein nicht mehr führen können (vgl. zum Rückgriff auf das Kriterium eines menschenwürdigen Daseins auch BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 487, 962/86 -, BVerfGE 76, S. 143, 158). Insoweit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ausgerichtet am Leitbild des Art. 1 Abs. 1 GG ist auf die Einschätzung eines verständigen Beobachters abzustellen.

37

e)

Unter Heranziehung der vorstehend entwickelten Kriterien ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß die nichtassimilierten Kurden in den angestammten kurdischen Siedlungsgebieten im Osten der Türkei einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung in Form der unmittelbar staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind. Aufgrund von seiten des türkischen Staates zu verantwortender Diskriminierungen, Repressalien und Verfolgungshandlungen sind sie - im Unterschied zur türkischen Bevölkerungsmehrheit - dort Lebensverhältnissen ausgesetzt, unter denen ihr Verbleiben in der Heimat nicht mehr als ein menschenwürdiges Dasein bezeichnet werden kann. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Termin der mündlichen Verhandlung. Auch ist klarzustellen, daß in diesem Zusammenhang allein die Verhältnisse in der Türkei als dem Heimatstaat der Kläger heranzuziehen sind, Diskriminierungen kurdischer Volkszugehöriger in anderen Staaten durch die dortigen Behörden - etwa die jüngsten an Völkermord jedenfalls grenzenden Maßnahmen im Irak - sind in diesem Zusammenhang ohne Belang.

38

Ihre Einschätzung, daß den nichtassimilierten Kurden in ihren angestammten Siedlungsgebieten ein menschenwürdiges Dasein nicht mehr möglich ist, stützt die Kammer auf zwei Diskriminierungskomplexe: Zum einen auf die weitreichenden und mit schweren Strafen bewehrten Verbote des Gebrauchs der kurdischen Sprache und der Pflege des kurdischen Volkstums, zum anderen auf die schwerwiegenden Beeinträchtigungen auch der nicht beteiligten kurdischen Zivilbevölkerung durch die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung von terroristischen Aktivitäten der PKK.

39

aa)

Zwar hat das türkische Parlament jüngst den mündlichen Gebrauch der kurdischen Sprache gestattet, damit hat es aber lediglich ein Verhalten legalisiert, das in Anbetracht von Millionen türkischer Staatsbürger, die keine andere Sprache als das Kurdische sprechen, naturgemäß seit eh und je praktiziert worden ist. Weiterhin verboten bleibt hingegen der schriftliche Gebrauch der kurdischen Sprache, insbesondere die Veröffentlichung kurdischer Zeitschriften oder Bücher. Sogar die Entfaltung kurdischer Spruchbänder oder das Rufen kurdischer Slogans auf Kundgebungen wird weiter bestraft. Auch die Sprach- und Kulturpflege bleibt den Kurden in der Türkei nach wie vor vorenthalten (vgl. dazu die - der Beklagten zu 1) und dem Beteiligten bekannten - Presseberichte in der Süddeutschen Zeitung vom 13. April 1991, in der Frankfurter Rundschau vom 6. März 1991, im Spiegel vom 11. Februar 1991 und in der FAZ vom 9. Februar 1991). Bereits diese weiterhin in Kraft befindlichen Einschränkungen der kurdischen Sprach- und Kulturpflege beinhalten eine nachhaltige Diskriminierung. Dies gilt um so mehr als zahlreiche Kurden keine andere Sprache als das Kurdische sprechen. Die nichtassimilierten Kurden werden auf diese Weise nachhaltig und schwerwiegend im Zugang zu insbesondere schriftlichen Informationsquellen, am Ausdrücken und Verbreiten der eigenen (insbesondere auch politischen) Meinung und letztlich auch in der persönlichen Selbstentfaltung gehindert.

40

bb)

Neben den dargelegten schwerwiegenden Diskriminierungen im Sprach- und Kulturbereich sehen sich die Kurden insbesondere im Osten der Türkei auch der realen Gefahr gegenüber, bei Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte im Zuge der Terrorismusbekämpfung unter Mißachtung der Menschenrechte ihrer Freiheit beraubt und gefoltert oder sonst gesundheitlich mißhandelt, in Einzelfällen sogar getötet zu werden, wobei die Kammer die Überzeugung gewonnen hat, daß die staatlichen Sicherheitskräfte landesweit eine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamen hoheitlichen Überlegenheit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O.) ausüben. Nach den Erkenntnissen von amnesty international (vgl. den Bericht im ai-Info Februar 1991, S. 26) werden aus den kurdischen Gebieten immer wieder Folterungen und Mißhandlungen in der Haft gemeldet, die sich seit dem Militärputsch im Jahre 1980 gemehrt haben. Seitdem kurdische Untergrundkämpfer, Mitglieder der "Kurdischen Arbeiterpartei" - PKK -, im August 1984 zum bewaffneten Kampf übergegangen seien, dringe aus den Provinzen im Osten und Südosten der Türkei eine alarmierende Zahl von Meldungen über die Mißhandlung von Gefangenen an die Öffentlichkeit, wobei für diese Menschenrechtsverletzungen die Sicherheitskräfte verantwortlich seien. Tagtäglich werde in der Türkei gegen das Folterverbot verstoßen. Ergänzend legt amnesty international in seiner Auskunft für das Verwaltungsgericht Hamburg vom 17. Januar 1991 dar, daß aus der Praxis in den kurdischen Gebieten in der Türkei zu schließen sei, daß die Polizei praktisch uneingeschränkt die Möglichkeit habe, auch ohne konkreten Tatverdacht Menschen festzunehmen. Festnahmen größerer Gruppen von Menschen erfolgten meist nach Anschlägen der PKK. Von den Festnahmen betroffen sei dann die Dorfbevölkerung in der Umgebung des Ortes, an dem die Anschläge stattgefunden hätten. Den Bewohnern werde pauschal vorgeworfen, den Guerillas Unterschlupf oder sonstige Unterstützung gewährt zu haben. Festgenommene Personen könnten in den Ausnahmezustandsgebieten bis zu 30 Tagen ohne Haftbefehl in Polizeigewahrsam festgehalten werden. Während dieser Zeit werde, in der Regel durch Folter, versucht, aus ihnen Geständnisse oder Informationen herauszupressen. Aus Angst vor Überfällen der türkischen Spezialeinheiten - und aus Angst vor Überfällen der PKK - verließen viele kurdische Dorfbewohner ihre Heimatorte. Auch sei den Bewohnern in den umkämpften Gebieten oft das Verlassen ihrer Dörfer nicht mehr möglich, so daß sie ihre Felder nicht bestellen und ihr Vieh nicht mehr weiden könnten. Darüber hinaus seien zwangsweise Vertreibungen ganze. Dörfer aus den Regionen zu beobachten.

41

So wurde gerade in jüngster Zeit immer wieder über gewaltsame Zwangsumsiedlungen ganzer Dörfer berichtet. Um Unterschlupfmöglichkeiten für die Untergrundkämpfer der PKK zu vernichten, würden die Bewohner mit Schlägen und unter Gewaltandrohungen aus ihren Häusern getrieben, die dann angezündet würden. Eine Entschädigung oder sonst eine Hilfe zur Ansiedlung an einem anderen Ort erhalten die von solchen Vertreibungen Betroffenen nach den Erkenntnissen von amnesty international nicht (vgl. ebenfalls die Auskunft vom 17. Januar 1991).

42

Auch zahlreiche Presseberichte verdeutlichen die schwerwiegenden Repressalien, denen sich die Kurden in ihren angestammten Siedlungsgebieten von seiten der türkischen Sicherheitskräfte gegenübersehen. So spricht der Bericht in der Frankfurter Rundschau vom 12. März 1991 von "brutalen übergriffen der Regierungstruppen", die im Südosten begonnen hätten, ein offiziell nicht erklärtes, dafür aber um so militanteres Kriegsrecht zu verhängen. In einem in der Frankfurter Rundschau vom 7. März 1991 abgedruckten AFP-Bericht wird darauf hingewiesen, daß die Angst der Kurden wachse, seit die mit Maschinengewehren, Granatwerfern und Panzerabwehrkanonen bewaffneten paramilitärischen Sandereinheiten der Polizei nachts durch ihre Dörfer maschierten. Viele hätten in den vergangenen Jahren schon erlebt, wie mutmaßliche Sympathisanten der PKK bei solchen Expeditionen erschossen wurden, wie ganze Dörfer geräumt und angezündet oder gesprengt wurden, um der PKK die Infrastruktur zu entziehen. Der von Armee, Polizei und Gendarmerie verbreitete "Terror" löse zunehmend Proteste der Bevölkerung aus.

43

Entsprechend wird in einer Reportage in der Süddeutschen Zeitung vom 28. Februar 1991 ausgeführt, daß die dürren Meldungen über immer neues Militärgerät für den Südosten, über grausame Attentate der Terroristen und Vergeltungsschläge der staatlichen Sicherheitskräfte, über Massaker auf Massaker nicht abreißen würden. Weitergehende Feststellungen verhindere die strenge türkische Zensur. In der Zeit vom 8. Februar 1991 wird darauf hingewiesen, daß brutale Verhöre und Folter im Südosten der Türkei immer noch an der Tagesordnung seien. Nach Einschätzung der Neuen Züricher Zeitung (vgl. den Bericht vom 30. Januar 1991) haben die türkischen Sicherheitskräfte in Kurdistan zahlreiche Dörfer "mit einer Politik der verbrannten Erde" zwangsevakuiert.

44

Mit Blick auf die von der türkischen Regierung erklärte Suspendierung einer Reihe von Grundsätzen der europäischen Menschenrechtskonvention in 10 südost-anatolischen, zum großen Teil von Kurden bewohnten Provinzen führt die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 22./23. September 1990 aus, daß im Südosten Anatoliens der Rechtsstaat schon lange aufgehoben gewesen sei, falls er dort jemals Geltung gehabt habe. Deportation, Verfolgung und Pressezensur seien an der Tagesordnung.

45

Dabei zeichnen sich die Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte vielfach durch ihre Unberechenbarkeit und Willkür aus, aufgrund derer von ihnen auch zahlreiche Kurden betroffen sind, die keine Verbindung zum Terrorismus aufweisen. So wird in dem Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 25. Mai 1990 unter der Titelzeile "Kurden in der Türkei: Wo Unterdrückung und Gegengewalt Alltag sind" darauf hingewiesen, daß die türkischen Sicherheitskräfte in jedem Kurden einen potentiellen Terroristen sehen und legitime Wünsche nach Anerkennung der kurdischen Sprache und Kultur als strafbaren Separatismus ahnden würden. Festnahmen auf Verdacht und demütigende Verhöre seien an der Tagesordnung. Auch der Bericht in der FAZ vom 14. März 1991 bringt zum Ausdruck, daß die Bevölkerung in Kurdistan seit Jahren der Willkür und den Schikanen des türkischen Militärs hilflos ausgeliefert sei (vgl. auch die in diesem Bericht wiedergegebenen Äußerungen des aus Mardin stammenden Abgeordneten der Regierungspartei Yilmaz, wonach im Südosten der Türkei "Massaker" stattfänden, bei denen die Sicherheitskräfte, vom "Haß" auf die Kurden geleitet, brutal in das Volk schießen würden).

46

Zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen von seiten der türkischen Sicherheitskräfte an Kurden sind auch in den Jahresberichten von amnesty international dokumentiert (vgl. zuletzt den Jahresbericht 1990, S. 477 ff.).

47

Dabei verkennt die Kammer nicht, daß das Auswärtige Amt die Gefährdung der kurdischen Bevölkerung zurückhaltender umschreibt. Zwar berichtet auch das Auswärtige Amt (vgl. seine Auskunft an das Bayerische Staatsministerium des Innern vom 29. Oktober 1990) von rechtswidrigen übergriffen der Sicherheitskräfte auf die örtliche Zivilbevölkerung "in Einzelfällen", die freilich, falls sie zu beweisen seien, strafrechtlich geahndet würden, auch weist das Auswärtige Amt (a.a.O.) auf eine "unzulässige Einbeziehung der Zivilbevölkerung in Abwehrmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte" und auf Zwangsumsiedlungen in grenznahen Streifen sowie auf "gefährliche Situationen" mit tödlichem Ausgang bei nicht genehmigten Demonstrationen in Ausnahmezustandsgebieten hin. Jedoch betont das Auswärtige Amt daß sich die beschriebenen Maßnahmen nicht gegen die kurdische Volksgruppe in der Türkei als solche richten würden und daß seiner Einschätzung nach eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei nicht stattfinde. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, daß die Subsumtion eines Sachverhalts unter den Rechtsbegriff der Gruppenverfolgung nicht dem Auswärtigen Amt, sondern den Gerichten obliegt. Ferner ist davon auszugehen, daß sich das Auswärtige Amt - naturgemäß - bei seiner Einschätzung vom 29. Oktober 1990 von den in der früheren Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben für die Annahme einer Gruppenverfolgung hat leiten lassen, wohingegen es die Darlegungen im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 noch nicht berücksichtigen konnte.

48

Darüber hinaus hat die Kammer in Anbetracht der erläuterten zahlreichen anderweitigen Informationsquellen die Überzeugung gewonnen, daß die tatsächliche Gefährdung der kurdischen Bevölkerung vom Auswärtigen Amt zu zurückhaltend dargestellt wird. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, daß die Frage, ob eine Verfolgung zu befürchten ist, regelmäßig ohne eine gleichzeitige wertende Beurteilung der allgemeinen politischen Fragen in dem auswärtigen Staat nicht beantwortet werden kann. Eine solche Bewertung wird ihrerseits durch eine Vielzahl einzelner Faktoren und Tendenzen bestimmt, die oft weder präzise erfaßt noch mit der bei der Beschreibung von Fakten sonst möglichen Genauigkeit dargestellt werden können. Ein hinreichendes Bild über die politische Lage in einem auswärtigen Staat läßt sich weiterhin nicht durch Untersuchungen gewinnen, die erst mit der Begutachtung einsetzen. Es kann sich vielmehr nur aufgrund einer Gesamtbewertung der im Verlaufe längerer Zeit unter Berücksichtigung sämtlicher Informationsmöglichkeiten gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse ergeben. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß im nachhinein nicht exakt angegeben werden kann, auf welche einzelnen Tatsachen, Beobachtungen oder Berichte dieser Erfahrungs- und Erkenntnisschatz letztlich zurückzuführen ist, der zudem regelmäßig durch das Zusammmenwirken verschiedener Informationensquellen entstanden ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1988 - 9 C 52.83 -, InfAuslR 1985, S. 147). Ein derartiges Zusammenfügen zahlreicher einzelner Informationsquellen unterschiedlicher Herkunft und Güte zeichnet nicht nur die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, sondern auch die in den Gutachten von amnesty international und in den Zeitungsberichten wiedergegebenen Einschätzungen aus. Da die jeweilige Einschätzungsbasis aufgrund der jeweils anderen persönlichen Erfahrungen, der Unterschiede im Kreis der Gesprächspartner und bei den sonst jeweils herangezogenen Informationsquellen naturgemäß differiert, da darüber hinaus der jeweilige Vertreter der Behörde bzw. Menschenrechtsorganisation oder Journalist auch seine Persönlichkeit in die von ihm letztlich getroffene Bewertung mit einbringt, sehen sich die Asylgerichte vielfach - wie auch im vorliegenden Fall - der Situation gegenüber, daß die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes von denen anderer Beobachter zumindest partiell abweichen. Eine Bewertung wird schon dadurch erschwert, daß im nachhinein (vgl. das erwähnte Urteil des BVerwG vom 22. Januar 1985) regelmäßig nicht mehr exakt dargetan werden kann, auf welche einzelnen Tatsachen, Beobachtungen und Berichte die Einschätzung letztendlich zurückzuführen ist.

49

Bezogen auf die kurdischen Bewohner der Türkei wird die Bildung verläßlicher Feststellungen zusätzlich durch eine weitgehende Pressezensur erschwert. Presseveröffentlichungen über die Ausnahmezustandsregelung in Südostanatolien bedürfen, gleichgültig wo sie erscheinen, der staatlichen Genehmigung-Türkische Journalisten können de facto nicht mehr in dem Gebiet arbeiten, auch die Arbeit ausländischer Journalisten ist stark eingeschränkt (vgl. ebenfalls die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 1990).

50

Im vorstehenden Fall hat sich die Kammer gleichwohl unter Berücksichtigung der zahlreichen vorstehend erläuterten Informationsquellen die Überzeugung bilden können, daß übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte auf die kurdische Bevölkerung nicht nur vereinzelt vorkommen, sondern verbreitet anzutreffen sind. Dabei hat die Kammer auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt, daß die Verhängung einer rigiden Pressenzensur häufig zur Verdeckung von Menschenrechtsverletzungen mißbraucht wird.

51

Die Kammer sah auch keinen Anlaß zur Erhebung weiterer Beweise, etwa zur Einholung neuer Gutachten oder zur Einholung zusätzlicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Gerade in Anbetracht der Pressezensur ist nach Einschätzung der Kammer nicht davon auszugehen, daß weitere Beweismittel wesentliche neue Erkenntnisse erbringen oder gar zu einer anderen Beurteilung der tatsächlichen Lage Anlaß geben könnten. Ebensowenig bestand für die Kammer in Anbetracht der Schwierigkeiten bei den tatsächlichen Feststellungen ein Anlaß, mit der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits noch abzuwarten. Abgesehen davon, daß eine grundlegende Verbesserung der Informationslage in keiner Weise abzusehen ist, ist die dem Gericht obliegende Verfolgungsprognose nicht nur stets möglich, sondern auch ausdrücklich geboten, sobald die erforderliche Sachaufklärung - wie im vorliegenden Fall - abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1988 - 9 C 51.87 -, Buchholz, Nr. 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 90).

52

Da bereits die vorstehenden Erwägungen die Annahme einer den nichtassimilierten Kurden in den angestammten kurdischen Siedlungsgebieten im Osten der Türkei drohende Gruppenverfolgung begründen, bedarf es keiner weiteren Prüfung, inwieweit das Verhalten der türkischen Behörden gegenüber den aus dem Irak fliehenden Kurden Rückschlüsse auf eine - für das vorliegende Verfahren allein relevante - Gefährdung der Kurden türkischer Staatsangehörigkeit zuläßt. Insbesondere ist nicht weiter zu vertiefen, inwieweit der Umstand, daß die türkischen Grenztruppen offenbar täglich Hunderte von irakischen Kurden kurz vor der türkisch-irakischen Grenze verhungern und erfrieren lassen, geeignet ist, auch bei den Kurden türkischer Staatsangehörigkeit begründete Verfolgungsfurcht zu erwecken.

53

f)

Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist allerdings erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative; vgl. dazu ebenfalls BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O.). Dabei folgt aus dem Phänomen des mehrgesichtigen Staates, daß nicht jeder, der in einem Landesteil unmittelbarer oder mittelbar staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist, notwendig des Schutzes im Ausland bedarf, sich mithin in einer die Asylgewährung rechtfertigenden Notlage befindet. Eine inländische Fluchtalternative ist jedoch in anderen Landesteilen nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. wiederum BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989).

54

Die vorstehend erläuterte politische Verfolgung der nichtassimilierten Kurden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Osten der Türkei ist regional begrenzt. Außerhalb dieses Gebietes, insbesondere im Westen der Türkei ist eine Gefährdung nicht in vergleichbarem Maße festzustellen. Auch wenn nach Einschätzung von amnesty international (vgl. die erwähnte Auskunft an das VG Hamburg vom 17. Januar 1991) eine Ausweitung der Guerillaaktivitäten und damit einhergehend der Gegenmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte festzustellen ist, so ist doch nach Auffassung der Kammer bezogen auf den Westteil der Türkei nicht festzustellen, daß die daraus resultierende Gefahr der Betroffenheit von Repressalien für die kurdische Bevölkerung ein solches Ausmaß erreicht, daß aufgrund ihrer ein menschenwürdiges Dasein nicht mehr gelebt werden könnte. Gleichwohl können die Kurden nicht auf den Westen der Türkei, etwa auf Istanbul, als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Denn ihnen droht dort eine existentielle Gefährdung, die so an ihren Herkunftsorten nicht bestünde.

55

Die Auslegung des Begriffs der existenziellen Gefährdung hat sich wiederum an der humanitären Intention des Asylrechts zu orientieren. Eine existentielle Gefährdung ist nicht erst dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen am möglichen Ort einer inländischen Fluchtalternative buchstäblich der Hungertod droht, vielmehr reicht dafür bereits aus, daß dem Betroffenen dort kein Aufenthalt unter menschenwürdigen, wenn auch selbst nach den Verhältnissen des Herkunftsstaates bescheidenen Bedingungen möglich ist (vgl. den Hinweis im Beschluß des BVerfG vom 10. Juli 1989 auf die Zumutbarkeit der Zufluchtstätte, S. 36 EA). Dabei ist auch bei Asylbewerbern, die derzeit noch ledig sind, auf die Überlebensverhältnisse einer Familie mit Kindern abzustellen. Gerade in Anbetracht der insoweit vorzunehmenden längerfristigen Prognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 13.87 -, Buchholz, Nr. 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 72) und unter Berücksichtigung der humanitären Intention des Asylrechts wäre es nicht angängig, einen ledigen Asylbewerber auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen, wenn er sich dort außerstande sehe, auch nur unter bescheidenen Verhältnissen eine Familie zu gründen.

56

Unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Grundsätze ist eine existentielle Gefährdung der nichtassimilierten Kurden sowohl in Istanbul als auch erst recht in den übrigen Teilen der Türkei außerhalb des Verfolgungsgebietes zu bejahen. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Türkei gestaltet sich seit Jahren äußert schwierig. So wies das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 12. Februar 1990 darauf hin, daß sich (erwartungsgemäß) die Arbeitslosenquote nicht verbessert habe und daß zahlreiche Familien auch des Mittelstandes in "sehr bedrängten" wirtschaftlichen Verhältnissen leben würden. Im Lagebericht vom 3. Juli 1990 wird wiederum darauf hingewiesen, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse weiterer Kreise der Bevölkerung nach wie vor nicht verbessert hätten. Dabei habe sich die inflationäre Tendenz wiederum beschleunigt. Im Lagebericht vom 16. Januar 1991 wird dann ausgehend von diesem ohnehin bedrückenden Niveau eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse weiterer Kreise der Bevölkerung konstatiert. Die Inflation dürfte auch im Jahre 1990 wieder über 50 % gelegen haben, auch werde der Arbeitsmarkt durch die Auswirkungen der Golfkrise weiter erheblich belastet. Im Lagebericht vom 28. Februar 1991 wird wiederum ausgeführt, daß sich die Wirtschaftlage im ganzen Land wegen des krisenbedingten Nachfrageausfalls verschlechtert habe, wodurch sich die Arbeitslosigkeit vor allem entlang der klassischen Seidenstraße im Südosten, aber auch in den touristischen Zentren am Mittelmeer und in den westtürkischen Großstädten erhöht habe. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß es in der Türkei keine Arbeitslosenversicherung gibt. Auch sonst sind staatliche Sozialhilfeleistungen nur in Form von Sachleistungen - etwa in Form der unentgeltlichen Unterbringung in Obdachlosenasylen, Krankenhäusern oder Altenheimen - bekannt, Barleistungen als Sozialhilfe sind nicht vorgesehen; auch Sozialleistungen religiöser Gruppen sind nicht bekannt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 13. August 1987).

57

Dementsprechend weist auch amnesty international (in der bereits erwähnten Auskunft an das VG Hamburg vom 17. Januar 1991) darauf hin, daß die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Übersiedlung in die Westtürkei in der Praxis in vielen Fällen durch die dort fehlende wirtschaftliche Existenzgrundlage eingeschränkt wird. Selbst eine Ansiedlung auch nur in den Slums der Großstädte der Südosttürkei ist nach der Einschätzung von amnesty international nur denjenigen Kurden noch möglich, die noch über einige finanzielle Mittel verfügen (a.a.O.).

58

In Anbetracht der geschilderten äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Türkei hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, daß derzeit zumutbare Überlebensmöglichkeiten für Familien aus den angestammten kurdischen Siedlungsgebieten in den übrigen Teilen der Türkei nicht bestehen. Es ist nicht erkennbar, daß dort für sie auch nur ein bescheidener Lebensunterhalt zu erringen wäre. Die auch für türkisch-stämmige Arbeitslose bestehenden gravierenden Schwierigkeiten bei Auffinden von Arbeitsmöglichkeiten wirken sich bei nichtassimilierten Kurden noch schwerwiegender aus, da diese bereits aufgrund der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zusätzliche Probleme bei der Erlangung von Arbeitsmöglichkeiten haben.

59

Soweit das Auswärtige Amt demgegenüber im Lagebericht vom 28. Februar 1991 auf die Solidarität türkischer Großfamilien verweist, ist darauf hinzuweisen, daß diese Solidarität regelmäßig auf den angestammten Heimatort beschränkt ist. Durch eine Flucht in den Westen der Türkei würden sich die betroffenen Kurden gerade der Möglichkeit begeben, von ihrer Großfamilie weiterhin unterstützt zu werden. Soweit das Auswärtige Amt ferner auf Verdienstmöglichkeiten "im informellen Sektor in den Großstädten" verweist, der indirekt von kürzlich erfolgten Lohnerhöhungen profitiere, so fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, daß diese Möglichkeiten ein solches Ausmaß erreichen, als das aufgrund ihrer ein zumindest bescheidener Lebensunterhalt einer Familie gesichert werden könnte. Auf illegale Verdienstmöglichkeiten darf der Asylbewerber im Rahmen der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im übrigen ohnehin nicht verwiesen werden.

60

Es ist auch davon auszugehen, daß diese existentielle Gefährdung in diesem Maße in der angestammten kurdischen Heimat - ohne die Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte - so nicht besteht. Gerade aufgrund der auch vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Solidarität innerhalb der Großfamilie ist für den Regelfall davon auszugehen, daß durch gegenseitige Hilfe dort noch ein (wenn auch sehr bescheidener) Lebensunterhalt gesichert werden kann.

61

g)

Gemessen an den vorstehend erläuterten Grundsätzen sind die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, daß es sich bei ihnen um nichtassimilierte Kurden handelt, die aus den angestammten kurdischen Siedlungsgebieten in das Bundesgebiet geflohen sind. Die Kammer ist ferner zu der Auffassung gelangt, daß auch den Klägern des vorliegenden Verfahrens an den Orten einer möglichen inländischen Fluchtalternative eine existentielle Gefährdung bevorstehen würde. Es liegen keine Besonderheiten vor, aufgrund derer von der oben für den Regelfall erläuterten Einschätzung im Hinblick auf die Kläger des hier zu entscheidenden Verfahrens abzuweichen wäre.

62

2.)

Die Ausreiseverfügungen des Beklagten zu 2) vom 21. April 1989 waren aufzuheben, soweit sie nach ihrem Wortlaut auch für die Kläger zu 3) und 4) gelten. Aufgrund des bei Erlaß der angefochtenen Ausreiseverfügungen noch geltenden § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG a.F. durften ihnen gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG). Vielmehr hätte hier richtigerweise eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 7 Abs. 5 AuslG a. F. erfolgen müssen.

63

Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) erweisen sich die Ausreiseaufforderungen mit Abschiebungsandrohung des Beklagten zu 2) demgegenüber als rechtmäßig. Diese auf § 28 AsylVfG gestützten Verfügungen konkretisieren in zutreffender Weise die gesetzlichen Voraussetzungen und lassen Rechts- und/oder Ermessensfehler zu Lasten der Kläger zu 1) und 2) nicht erkennen. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage bei Erlaß der angefochtenen Verfügungen vom 21. April 1989. Damals war für den Beklagten zu 2) insbesondere nicht zu erkennen, daß den Klägern zu 1) und 2) bei einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr einer politischen Verfolgung i. S. des damals noch geltenden § 14 AuslG drohen würde. Insoweit konnte sich der Beklagte zu 2) darauf berufen, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren der Kläger zu 1) und 2) zuvor abgelehnt hatte und daß asylunabhängige Gründe i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG weder vorgetragen noch ersichtlich waren.

64

Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist die Kammer aber darauf hin, daß die Ausreiseaufforderungen des Beklagten zu 2) auch gegenüber den Klägern zu 1) und 2) dann gegenstandslos werden, wenn die mit diesem Urteil ausgesprochene Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte rechtskräftig wird.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

66

Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG zuzulassen, weil die Frage einer nichtassimilierten Kurden drohenden Gruppenverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat und weil das Urteil von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 18.000,- DM festgesetzt (i. Elternteil = 9.000,- DM, 2. Elternteil = 4.500,- DM, 1. und 2. Kind = je 2.250,- DM).

Runge
Schröder
Dr. Pfitzner