Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.05.1995, Az.: 9 K 1947/93
Hauskläranlage; Abwasserbeseitigung; Entsorgung von Fäkalschlamm; Abwasser; Unterschiedliche Kosten; Gesonderte Gebührensätze
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.05.1995
- Aktenzeichen
- 9 K 1947/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0509.9K1947.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 1 S. 1 KAG ND
Fundstellen
- ND MBl 1996, 165
- NdsVBl 1995, 255
- ZUR 1995, 279
Amtlicher Leitsatz
Wird die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen und abflußlosen Gruben als einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben, so sind wegen der bedeutsamen Leistungs- und Kostenunterschiede, die sich bei der Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus abflußlosen Gruben in einer zentralen Kläranlage ergeben, jeweils eigene, auf gesonderten Gebührenkalkulationen beruhende Gebührensätze erforderlich. Das gilt auch dann, wenn ein beauftragter Privatunternehmer für die Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers aus abflußlosen Gruben aufgrund eines Vertrages einen einheitlichen Preis berechnet.