Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.11.2012, Az.: L 2 EG 10/12

Anspruch auf Elterngeld; Änderung des Bemessungszeitraums bei unbezahltem Urlaub des Ehemanns wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung der Ehefrau

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.11.2012
Aktenzeichen
L 2 EG 10/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 30069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:1121.L2EG10.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 28.03.2012 - AZ: S 32 EG 1/09

Fundstelle

  • DStR 2013, 12

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Vater, der vor der Geburt des Kindes zeitweilig unbezahlten Urlaub aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Kindesmutter genommen hat, kann nach den Vorgaben des BEEG keine Verschiebung des für die Berechnung des Elterngeldes maßgebenden zwölfmonatigen Bemessungszeitraums beanspruchen.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2012 wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung höheren Elterngeldes unter Heranziehung eines für den Kläger günstigeren Bezugszeitraumes.

2

Der 1966 geborene seit 1977 im Bundesgebiet lebende und über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügende Kläger beantragte im August 2008 die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate seiner am 22. Juli 2008 geborenen Tochter H ... Die Ehefrau des Klägers und Mutter des Kindes bezog vom 18. Juni bis zum 24. September 2008 Mutterschaftsgeld.

3

Im Haushalt der Eltern lebt noch das ältere (an Asthma leidende) am 15. Februar 2005 geborene Kind I ...

4

Vor der Geburt von H. hatte die Mutter drei Fehlgeburten erlitten. Ausweislich eines Attestes der Frauenärzte J. vom 7. August 2008 (Bl. 33 Verwaltungsvorgänge) konnte die Mutter im Zeitraum 17. Dezember 2007 bis 15. Februar 2008 angesichts einer Risikogravidität und der Gefahr eines drohenden Abortes nicht arbeiten, so dass der Ehemann, d.h. der Kläger, das (ältere) Kind zu betreuen und den Haushalt zu versorgen gehabt habe.

5

Der beim K. in Schichtarbeit berufstätige Kläger hatte vom 17. Dezember 2007 bis zum 15. Februar 2008 von seinem Arbeitgeber überwiegend unbezahlten Urlaub erhalten (wegen der Einzelheiten vgl. seinen Schriftsatz vom 16. Oktober 2012).

6

Unter Berücksichtigung dieses unbezahlten Urlaubs beliefen sich die Entgeltansprüche des Klägers in den zwölf Monaten vor der Geburt seiner Tochter wie folgt (vgl. Bescheinigung, Bl. 38 Verwaltungsvorgänge):

Monat

Laufendes steuerpflichtiges Bruttoentgelt in Euro (ohne Einmalzahlungen)

Juli 2007

3103,08

August 2007

2904,75

September 2007

2814,75

Oktober 2007

2944,57

November 2007

2928,46

Dezember 2007

2233,62

Januar 2008

127,36

Februar 2008

1603,03

März 2008

3335,65

April 2008

3501,00

Mai 2008

3026,72

Juni 2008

2785,05

7

Nach Abzug der Lohnsteuerzahlungen und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie der pauschaliert mit monatlich 76,67 € anzusetzenden Werbungskosten ergab sich ausgehend von diesen Bruttoverdiensten im Jahresdurchschnitt ein monatlicher Nettoverdienst in Höhe von 1.773,94 €.

8

Mit Bescheid vom 4. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Elterngeld für die ersten elf Lebensmonate seiner Tochter in Höhe von jeweils 1188,54 €, entsprechend 67 % des von dem Beklagten in Höhe von 1.773,94 € ermittelten monatlichen Nettoverdienstes in den zwölf Monaten vor der Geburt.

9

Mit der am 5. Februar 2009 erhobenen Klage hat der Kläger (neben einer Gewährung von Elterngeld für weitere 28 Tage) eine Neuberechnung der Höhe des ihm zuerkannten Elterngeldes mit der Maßgabe begehrt, dass nicht das Durchschnittseinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, sondern das Durchschnittseinkommen aus den insgesamt zwölf Monaten April bis November 2007 und März bis Juni 2008 zugrunde zu legen sei. Die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 dürften bei der Ermittlung des für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werden, da er in diesen drei Monaten jedenfalls teilweise aufgrund der damaligen schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Ehefrau unbezahlten Urlaub habe nehmen müssen. Er habe seinerzeit für die Betreuung und Pflege seiner Ehefrau zur Verfügung stehen müssen.

10

Mit Urteil vom 28. März 2012, der Beklagten zugestellt am 2. Juli 2012, hat das Sozialgericht (unter gleichzeitiger Abweisung des Begehrens auf Gewährung von Elterngeld für weitere 28 Tage) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das dem Kläger zuerkannte Elterngeld unter Berücksichtigung seiner in den Monaten April bis November 2007 und März bis Juni 2008 erzielten Einkünfte neu zu berechnen. Die Beklagte habe nach der - ihrem Wortlaut nach nicht zwischen Müttern und Vätern unterscheidenden - Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 bei der Ermittlung des für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Durchschnittseinkommens vor der Geburt des Kindes außer Betracht lassen müssen. Die Ehefrau habe sich aufgrund der Risikoschwangerschaft seinerzeit nicht um ihren Sohn kümmern können, so dass der Kläger für die rund um die Uhr zu gewährleistende Betreuung seiner Ehefrau und seines Sohnes einschließlich der Erbringung psychischen Beistandes unbezahlten Urlaub habe nehmen müssen.

11

Mit der am 23. Juli 2012 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass der Gesetzgeber nach Maßgabe der insoweit eindeutigen Gesetzesmaterialien mit dem Ausschluss von solchen Monaten "während der Schwangerschaft" bei der Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, bei denen wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen sei, lediglich dadurch bedingte Einkommensausfälle der schwangeren werdenden Mutter selbst habe erfassen wollen. § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG sei daher nicht auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art anzuwenden. Im Übrigen sei auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ersichtlich, dass der krankheitsbedingte Ausfall der Ehefrau nicht anderweitig als durch die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs auf Seiten des Ehemanns hätte bewältigt werden können.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Der Entschluss zur Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs sei aus einer psychischen Zwangslage entstanden. Seine Frau sei auf seine körperliche und psychische Unterstützung angewiesen gewesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

19

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren Elterngeldes als ihm die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden bereits zuerkannt hat.

20

Der Kläger erfüllte im streitbetroffenen Zeitraum dem Grunde nach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld, da er seinerzeit im Bundesgebiet seinen Wohnsitz hatte, mit der von ihm erzogenen und betreuten Tochter H. in einem Haushalt lebte und keine Erwerbstätigkeit ausübte.

21

Auch der Höhe nach hat die Beklagte das dem Kläger zustehende Elterngeld in den angefochtenen Bescheiden, auf deren zutreffende Begründung Bezug genommen wird, zu Recht mit monatlich 1188,54 € ermittelt.

22

Nach der seinerzeit maßgeblichen Fassung des § 2 Abs. 1 BEEG wurde Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit war die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

23

Ergänzend bestimmte seinerzeit § 2 Abs. 7 BEEG: Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

24

Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgehend von den im Tatbestand bereits dargelegten Einkommensverhältnissen des Klägers in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt seiner Tochter zutreffend im Sinne der Bewilligung eines monatlichen Elterngeldbetrages von 1188,54 € umgesetzt.

25

Bedenken werden diesbezüglich auch von Seiten des Klägers nur in der Hinsicht erhoben, als nach seiner - vom Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil geteilten - Auffassung nicht seine Einkünfte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes, sondern sein Arbeitseinkommen in den Monaten April bis November 2007 und März bis Juni 2008 der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen sei. Damit solle vermieden werde, dass die durch die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs in den Monaten Dezember 2007 bis Januar 2008 bewirkte Einkommensminderung seinen Elterngeldanspruch reduziere.

26

Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt jedoch eine entsprechende Teilverschiebung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes im Sinne einer Ausklammerung der Monate Dezember 2007 bis Januar 2008 und einer Einbeziehung der Monate April bis Juni 2007 nicht in Betracht.

27

§ 2 Abs. 1 BEEG stellt auf die zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes ab, so dass im vorliegenden Fall die auch von der Beklagten berücksichtigten Monate Juli 2007 bis Juni 2008 den maßgeblichen Bemessungszeitraum bilden.

28

Eine davon abweichende für den Kläger günstigere Gesetzesanwendung ist auch unter Berücksichtigung der dargelegten Vorschriften des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG a.F. nicht angezeigt. Hiernach blieben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hatte, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche galt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

29

Der Gesetzeszusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte machen deutlich, dass eine Ausklammerung von Kalendermonaten im Sinne dieser Vorschriften aufgrund einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung nur bezogen auf die Person der Schwangeren selbst in Betracht kommen sollte.

30

Abweichend von dem Grundsatz, dass auch eine krankheitsbedingte Minderung des Erwerbseinkommens in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes keine anderweitige Festlegung des Bemessungszeitraums rechtfertigt, wollte der Gesetzgeber speziell eine Sonderregelung für schwangere Frauen schaffen, denen er nicht zumuten wollte, dass ihr Elterngeldanspruch durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung reduziert würde. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber als Zielvorstellung ausdrücklich festgehalten, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen sollte. Mit dieser Regelung sollten Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt werden, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. (BT-Drs. 16/1889, S. 20, Hervorhebung durch den Senat).

31

Ausgehend von dieser vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellung kann die erläuterte - als Ausnahmeregelung ohnehin eher eng zu interpretierende - Vorschrift schon im Ansatz nicht dahingehend verstanden werden, dass sich darauf auch andere Berechtigte und namentlich der Vater des Kindes bei der Berechnung ihnen zustehender Elterngeldansprüche berufen können. Bei anderen Berechtigten kann ohnehin ein Einkommensverlust nicht unmittelbar durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung hervorgerufen werden, hinzukommen muss vielmehr ein Willensentschluss, wonach ein ggf. durch die Erkrankung ausgelöster Pflegebedarf der Schwangeren bzw. der Ausfall der von ihr ohne die Erkrankung wahrgenommenen familiären Leistungen gerade durch die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs auf Seiten des anderen Berechtigten abgedeckt wird (und nicht etwa durch die Einstellung einer Hilfskraft, durch den Einsatz von Verwandten oder Freunden oder durch die Inanspruchnahme bezahlten Urlaubs).

32

Für die Richtigkeit der vorstehenden Gesetzesauslegung spricht überdies, dass der Gesetzgeber die im vorliegenden Streitfall noch maßgebende frühere Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG inzwischen mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs durch die Vorschrift des § 2b BEEG ersetzt hat. Die entsprechende Regelung bezüglich einer Nichtberücksichtigung von Monaten aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG lautet nunmehr wie folgt: Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums - bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person - (Nr. 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.

33

Dieser neue ausdrücklich auf die "berechtigte Person" abstellende Wortlaut bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass nur bezogen auf die schwangere Frau selbst eine Teilverlegung des Bemessungszeitraums aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung in Betracht kommen soll.

34

Dabei machen die Gesetzesmaterialien deutlich, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt nichts ändern, sondern lediglich die schon vorher aus seiner Sicht bestehende Rechtslage klarstellen wollte: Abgesehen von einer speziellen im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Problematik zeitlich eng aufeinanderfolgender Schwangerschaften sollte die gesetzliche Neufassung lediglich der redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung dienen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1221 - Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drs. 17/9841, S. 20; vgl. dort auch S. 17: Die Regelungen des bisherigen § 2 Absatz 7 bis 9 werden im Wesentlichen in die neu eingefügten Vorschriften der §§ 2b bis 2f überführt.).

35

Verfassungsrechtliche Bedenken sind umso weniger ersichtlich, als Art. 6 Abs. 4 GG ausdrücklich Mütter dem Schutz und der Fürsorge der Gemeinschaft unterstellt. Gerade angesichts dieses frauenspezifischen verfassungsrechtlichen Schutzauftrages durfte sich der Gesetzgeber berechtigt sehen, eine Sonderregelung zur Vermeidung von mit schwangerschaftsbedingten Erkrankungen für die Schwangere verbundene Härten einzuführen. Ohnehin hat der Gesetzgeber gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören (§§ 25 Abs 2 Satz 2, 68 Nr 15a SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BSG, U.v. 17. Februar 2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 mwN).

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

37

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bedeutung der Auslegung des früheren § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG zukommt, fehlt inzwischen eine Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da die an seine Stelle getretene Neuregelung in § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG angesichts des geänderten Wortlauts keine Auslegung mehr im Sinne des Klägers zulässt, so dass der Rechtsstreit inzwischen außer Kraft getretenes Recht betrifft (vgl. dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 160 Rn. 8d).