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§ 4 FusG LG-NON - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Zum Studium in einem der nach § 3 Abs. 2 bei der Universität Lüneburg einzurichtenden Studiengänge ist berechtigt, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 NHG verfügt, die den durch Ordnung der Universität allgemein festgestellten Anforderungen des jeweiligen Studiengangs auf der Grundlage seiner Akkreditierung entspricht. Die Ordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Fachministeriums.