§ 4 FusG LG-NON - Hochschulzugang
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
- Redaktionelle Abkürzung
- FusG LG-NON,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Zum Studium in einem der nach § 3 Abs. 2 bei der Universität Lüneburg einzurichtenden Studiengänge ist berechtigt, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 NHG verfügt, die den durch Ordnung der Universität allgemein festgestellten Anforderungen des jeweiligen Studiengangs auf der Grundlage seiner Akkreditierung entspricht. Die Ordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Fachministeriums.