Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.04.2020, Az.: 14 U 185/19

Honoraranspruch aus einem Architektenvertrag; Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung; Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.04.2020
Aktenzeichen
14 U 185/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 20870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0401.14U185.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 28.08.2019 - AZ: 14 O 204/18

Fundstellen

  • BauR 2020, 1192-1196
  • BauSV 2020, 68-69
  • IBR 2020, 245
  • IBR 2020, 246
  • IBR 2020, 247
  • NJW-RR 2020, 844-847
  • NJW-Spezial 2020, 333-334
  • NZBau 2020, 515-518
  • ZAP 2020, 525
  • ZfIR 2020, 446

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den Abschluss eines Architektenvertrags.

  2. 2.

    Die Mindestsatzfiktion gem. § 7 Abs. 5 HOAI verstößt gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ("Dienstleistungsrichtlinie") und ist wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts von den nationalstaatlichen Gerichten nicht mehr anzuwenden.

  3. 3.

    Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI unwirksam, weil sie auf elektronischem Wege und damit nicht schriftlich geschlossen wurde.

  4. 4.

    Gemäß § 650g Abs. 4 S. 2 BGB ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; gemäß § 650g Abs. 4 S. 3 BGB gilt die Rechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. August 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 14 O 204/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Vergütung für Architektenleistungen zu einem Bauvorhaben des Beklagten in L.

Der Beklagte beauftragte den Kläger Ende 2017 / Anfang 2018 nach Erstellung eines Entwurfs mit der Fertigung des Bauantrags für das Bauvorhaben des Beklagten in L., den Neubau von zwei Zweifamilienhäusern. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht. Im Streit steht die Vergütungsabrede.

Der Kläger erbrachte Leistungen. Am 16. Februar 2018 stellte er dem Beklagten nach Bauantragstellung eine Abschlagsrechnung (Anlage K 2). Am 04. April 2018 erteilte er eine Schlussrechnung über einen Betrag - bezeichnet als "Pauschal Honorar" - von 20.000,-- Euro zzgl. Mehrwertsteuer (Anlage K 3). Am 25. April 2018 erteilte die Stadt L. die Baugenehmigung.

Zahlungen erbrachte der Beklagte auch auf mehrere Mahnungen hin nicht.

Der Kläger hat unter Verweis auf eine E-Mail an den Beklagten vom 25. Januar 2018 und dessen Antwort vom selben Tag behauptet, eine Vergütung von 20.190,41 € (netto) sei vereinbart worden. In den - ihrem Wortlaut nach unstreitigen - E-Mails, vorgelegt als Anlage K 12, heißt es (auszugsweise):

"Hallo Herr H.,

(...)

Die Architektenkosten für den Bauantrag betragen off. nach HOAI 28.843,44 Euro netto. Ich würde Ihnen einen Nachlass von 30 % anbieten.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

(...)"

sowie

"Hallo Herr E.,

gutes Angebot, bitte schnell fertig machen.

(...)"

Der Kläger meint, er unterliege nicht der HOAI, weil er Planungsleistungen erbringe, ohne Architekt oder Ingenieur zu sein. Für die Erstellung der Genehmigungsplanungen etc. bediene er sich seines Vaters, des angestellten Architekten Dipl. Ing. H. E. als Entwurfsverfasser. Einzig ausschlaggebend sei daher die getroffene Pauschalvereinbarung. Jedenfalls seien alle wesentlichen Leistungen gemäß § 34 Abs. 3 HOAI, d.h. die Leistungsphasen 1 bis 4 erbracht worden.

Der Beklagte ist seiner Inanspruchnahme entgegengetreten und hat dazu insbesondere geltend gemacht, entgegen dem Klägervorbringen sei im November 2017 mündlich ein Pauschalhonorar von 7.000,00 € (brutto) vereinbart worden. Um ein schriftliches Angebot habe er mehrfach erfolglos gebeten. Die Schlussrechnung des Klägers sei mangels Abrechnung nach Maßgabe der HOAI fehlerhaft und nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht prüffähig und damit auch nicht fällig. Ihm, dem Beklagten, lägen auch keinerlei Unterlagen dazu vor, dass der Kläger alle wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen der HOAI erbracht habe. Aus der E-Mail vom 25. Januar 2018 erschließe sich nicht, welche anrechenbaren Baukosten und welche Leistungsphasen mit wieviel Prozent-Anteil angesetzt worden seien. Mangels Vorlage von Nachweisen zur Statik sei die Schlussrechnung bereits aus diesem Grunde zu kürzen. Es sei unklar und der Vortrag des Klägers unklar, mit welchem Umfang der Kläger den Auftrag bekommen haben will. Grundleistungen der Leistungsphasen zwei und drei seien nicht nachvollziehbar belegt.

Das Landgericht hat am 12. Februar 2019 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO erlassen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

Das Landgericht hat schließlich mit am 28. August 2019 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die E-Mail des Klägers vom 25. Januar 2018 sei als Vertragsangebot anzusehen, die Antwort-E-Mail des Beklagten sei als Annahme dieses Angebots auszulegen. "Ein solches Vertragsangebot" habe rechtwirksam unterhalb des Mindestsatzes der HOAI vereinbart werden können. Die Vergütungsregelung benachteilige den Beklagten im Übrigen nicht, weshalb es keiner weiteren Darstellung des Klägers zur Kostenberechnung bedürfe. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen seien als Verzugsschaden zu erstatten.

Gegen dieses Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht neben der Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht notwendig sei. Vielmehr sei "in entsprechender Rechtsanwendung" des Urteils des EuGH und "in entsprechender Auffassung des OLG Celle" davon auszugehen, dass § 7 Abs. 5 HOAI anwendbar bleibe, so dass der Kläger eine HOAI-Abrechnung nach Mindestsätzen vornehmen müsse.

Der Beklagte beantragt,

das am 28.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover zum dortigen Aktenzeichen 14 O 204/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Soweit es die Wirksamkeit der von ihm geltend gemachten Pauschalhonorarabrede anbelangt, verweist er u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteile vom 17. Juli 2019 - 14 U 188/18 - und vom 8. Januar 2020 - 14 U 96/19).

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das klagstattgebende Versäumnisurteil vom 12. Februar 2019 zu Recht aufrechterhalten. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Architektenleistungen folgt aus §§ 631 Abs. 1, 650p Abs. 1, 650q Abs. 1 BGB i. V. m. den als Anlage K 3 vorgelegten E-Mails der Parteien vom 25. Januar 2018.

a) Das Landgericht hat die E-Mails der Parteien vom 25. Januar 2018 zu Recht als Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrags und als Annahme dieses Angebots angesehen.

aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Senates, dass der Architekt für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages vortrags- und beweispflichtig ist und sich Umfang und Inhalt der Beauftragung nicht nach der HOAI bemessen, sondern nach allgemeinem bürgerlichen Recht (Senat, Urt. v. 24.09.2014 - 14 U 114/13, BauR 2016, 1202, juris-Rn. 72; nachgehend BGH, Beschl. v. 30.07.2015 - VII ZR 244/14 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]). Der Abschluss eines Architektenvertrages setzt hierauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei der Vertragsschluss auch konkludent erfolgen oder durch die Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen kann, sofern ein entsprechender Wille der Parteien festzustellen ist (Senat aaO, juris-Rn. 73 mwN).

Die Auslegung von Willenserklärungen richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. nur Palandt, BGB, 79. Auflage, § 133, Rn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen). Entscheidend ist nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert, d.h., wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (so schon BGH, Urt. v. 05.10.1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30-35, Rn. 27; vgl. und näher im Übrigen Palandt aaO mwN.). Auszugehen hat die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung, sodann sind die Begleitumstände einzubeziehen und ist die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. und näher Palandt aaO, Rn. 14ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass die E-Mail des Klägers vom 25. Januar 2018 (Anlage K 12) ein Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags enthält, gerichtet auf Erbringung der für den Bauantrag des Bauvorhabens des Beklagten erforderlichen Leistungen zu einem Honorar in Höhe von 70% von 28.843,44 Euro netto. Der Wortlaut ist eindeutig. Auch die Begleitumstände sprechen hierfür. So war - unstreitig - die Fertigung eines Entwurfs für die zwei Zweifamilienhäuser vorausgegangen, wobei diese Leistung auch nach dem Vortrag des Klägers noch zur Akquisetätigkeit gehörte. Mit der genannten E-Mail hat der Kläger jedoch klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, die weiteren Planungsleistungen nur gegen eine Vergütung zu erbringen. So hat es auch der Beklagte verstanden, wie die Antwort-E-Mail, in der ausdrücklich von einem "guten Angebot" die Rede ist, zeigt. Auch die Interessenlage der Parteien spricht für diese Bewertung. Denn der Beklagte konnte nicht erwarten, dass der Kläger sämtliche (weiteren) Leistungen ohne Vergütung erbringen werde, zumal sich die benötigten Leistungen - Fertigung des Bauantrags zur Erlangung der Baugenehmigung - in den insofern erbrachten Leistungen erschöpften, so dass der Kläger andernfalls insofern vollumfänglich kostenfrei für den Beklagten tätig gewesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine bestimmte Zeit bereit sein wird, unentgeltliche "Vorleistungen" im vertragslosen Zustand zu erbringen. Letztlich hängt es aber von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob der Architekt werbend tätig wird, um den Auftrag zu erhalten - dann handelt es sich um eine unentgeltliche Akquisitionstätigkeit -, oder ob er bereits auf vertraglicher Grundlage eine vergütungspflichtige Tätigkeit wahrnimmt (Senat aaO, Rn. 77 mwN, juris). Hier ist in der E-Mail des Klägers ein Angebot für vergütungspflichtige Leistungen zu sehen.

cc) Die Antwort-E-Mail des Beklagten ist nach den o. g. Grundsätzen als Annahme des Vertragsangebots auszulegen.

Ob der Beklagte seine Antwort auf das Angebot des Klägers anders gemeint hat oder ob er überhaupt mit Rechtbindungswillen handelte, ist nicht entscheidend. Es kommt nicht auf den Willen des Erklärenden an (s.o.). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, beurteilt sich ebenso nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger - hier also der Beklagte - aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte oder musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Klägers darstellte. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und der Umfang der Arbeiten können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (Senat aaO, Rn. 76 mwN, juris).

Zwar mag der Wortlaut ("...gutes Angebot, bitte schnell fertig machen") für sich gesehen nicht völlig klar und eindeutig sein, er deutet allerdings auf eine Angebotsannahme hin. In Zusammenschau mit den vorstehend genannten Begleitumständen und der Interessenlage der Parteien konnte und durfte der Kläger den Inhalt der Antwort-E-Mail jedenfalls als Annahme seines Vertragsangebots verstehen. Hinzu kommt insofern, dass es angesichts des Leistungsgegenstands - Fertigung des Bauantrags zur Erlangung der Baugenehmigung - und des konkret benannten Honorars keiner weiteren Darlegungen seitens des Klägers etwa dahin, dem Beklagten erst die Prüfung des Angebots zu ermöglichen, bedurfte. Inwiefern der Kläger über das in der E-Mail Genannte hinaus dem Beklagten ein Angebot unterbreiten sollte, erschließt sich nicht. Zu Recht hat daher das Landgericht angemerkt, dass im Hinblick auf das angebotene Honorar, das bei verständiger Würdigung ein Pauschalhonorar sein sollte, keine Einzelberechnung erforderlich war. Das Angebot war, wie ausgeführt, eindeutig. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein entsprechendes anderweitiges Verständnis seinerseits (!) äußert, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr bezieht sich die Antwort "gutes Angebot" ersichtlich gerade darauf, dass der Kläger dem Beklagten ein vom Preisgefüge der HOAI abweichendes, um 30% niedrigeres Honorar angeboten hat.

Den weiteren Wortlaut ("bitte schnell fertig machen") konnte und durfte der Kläger dementsprechend auf die Erbringung der angebotenen Leistung beziehen. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass der Kläger in der Folge, nämlich Mitte Februar 2018, die Planungsunterlagen fertigte und den Bauantrag einreichte sowie anschließend, wie Anlage K 12 zu entnehmen ist, das Baugenehmigungsverfahren begleitete.

dd) Soweit der Beklagte eine abweichende Honorarabrede - Vertragsgegenstand und -ziel stehen entgegen den Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils außer Streit - geltend macht, ist sein Vortrag, im November 2017 seien mündlich 7.000 Euro vereinbart worden, vage. Es lässt sich aber vor allem mit den weiteren Geschehnissen, wie sie sich aus den vorgelegten E-Mails ergeben, nicht in Einklang bringen. Zudem legt der Beklagte weder dar noch erschließt sich sonst, weshalb er im Hinblick auf sein eigenes Vorbringen nicht zumindest den Betrag von 7.000 Euro an den Kläger gezahlt hat. Im Übrigen folgten die E-Mails vom 25. Januar 2018 der beklagtenseits behaupteten mündlichen Abrede zeitlich später, so dass der aufgrund dieser E-Mails anzunehmende Vertragsschluss (s.o.) jedenfalls eine etwaig zuvor geschlossene Vereinbarung abgeändert hätte.

b) Die danach vertraglich verabredete Honorarvereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Preisrecht der HOAI unwirksam.

aa) Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, für ihn gelte die HOAI ohnehin nicht, weil er nicht Architekt sei, so greift dies allerdings nicht durch.

Nach § 1 HOAI finden die Bestimmungen der HOAI für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure Anwendung, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfasst werden. Für diese Leistungen gelten gemäß § 4 Abs. 2 und 4 HOAI grundsätzlich die Mindestsätze der HOAI als vereinbart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Mindestsätze der HOAI für die Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich, wenn der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet hat, Architekten- oder Ingenieuraufgaben zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Danach ist unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch begründet. Entscheidend ist allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist (BGH, Urt. v. 16.03.2017 - VII ZR 35/14, Rn. 13 mwN). Darauf, dass der Kläger selbst kein Architekt oder Ingenieur ist, kommt es daher nicht an.

bb) Das vereinbarte Honorar von rund 20.000,-- Euro unterschreitet nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien das sich für das Bauvorhaben des Beklagten nach der HOAI anzusehende Mindestsatzhonorar. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass die Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 HOAI unwirksam ist. Augenscheinlich deutet der Beklagte die aktuelle Rechtsprechung des Senats nicht richtig, wenn er meint, "in entsprechender Auffassung des OLG Celle" sei § 7 Abs. 5 HOAI nach wie vor anwendbar.

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren [C-377/17] ist die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts hinfällig geworden. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig. Die - vorliegend als maßgeblich in Betracht kommende - Mindestsatzfiktion gem. § 7 Abs. 5 HOAI verstößt gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ("Dienstleistungsrichtlinie") und ist in der Folge wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts von den nationalstaatlichen Gerichten nicht mehr anzuwenden (vgl. u.a. Senat, Urt. v. 14.08.2019 - 14 U 198/18, juris-Rn. 20 m. Anm. Thode, jurisPR-PrivBauR 11/2019 Anm. 1; s. auch zum aktuellen Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur: Senat, Urt. v.08.01.2020 - 14 U 96/19, juris-Rn. 35 ff. mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen;). Die Entscheidung des EuGH C-377/17 ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen (vgl. u.a. Senat, Urt. v. 08.01.2020 - 14 U 96/19, juris-Rn. 45).

Ausgehend davon führt eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nicht (mehr) zu einer Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung.

Ein Architekt war im Übrigen auch vor der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 im Vertragsverletzungsverfahren [C-377/17] nicht gehindert, ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar geltend zu machen, war (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.09.2001 - VII ZR 380/00, juris-Rn. 19; BGH, Urt. v. 13.01.2005 - VII ZR 353/03, juris-Rn. 12).

cc) Die Honorarvereinbarung ist auch nicht im Hinblick auf § 7 Abs. 1 HOAI unwirksam, weil sie auf elektronischem Wege und damit nicht schriftlich geschlossen wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen. Diese beiden formalen Kriterien sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren [C-377/17] nicht mehr heranzuziehen (Senat, Urt. v. 08.01.2020 - 14 U 96/19, juris-Rn. 53). Zwar erscheint bei rein isolierter Wortlautbetrachtung eine Regelung hinsichtlich der Form der Auftragserteilung unbedenklich. Ferner reicht der Anwendungsvorrang des europäischen Rechts nur so weit, wie es europarechtlich erforderlich ist (Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 4, Rn. 35-40), so dass die Regelungen zur Form einer Auftragserteilung von der Unwirksamkeit der Mindestsatzfiktion unberührt bleiben könnten. Dies würde allerdings den Sinn und Zweck der Regelungen vollkommen außer Acht lassen. Denn die Regelungen zur Form dienen allein dem nun nicht mehr legitimen Ziel, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren. Der Zusammenhang mit den Mindest- und Höchstsätzen ist so eng, dass die Norm nicht teilbar ist und sich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf den gesamten § 7 Abs. 1 HOAI bezieht (im Einzelnen s. Senat aaO, juris-Rn. 54-62). Im Rahmen der Privatautonomie können die Parteien danach bestimmen, zu welchen Bedingungen und welchem Zeitpunkt sie einen Vertrag schließen möchten und ob dieser schriftlich geschlossen werden soll (vgl. Senat aaO, juris-Rn. 63).

c) Die erfolgreiche Geltendmachung des Honorars scheitert auch nicht daran, dass es, wie der Beklagte meint, an einer prüffähigen Rechnung fehlt und daher das Honorar nicht fällig wäre.

Im Ansatz zutreffend fordert der Beklagte eine prüffähige Rechnung, damit der Honoraranspruch fällig ist. Dies folgt aus § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB sowie § 15 Abs. 1 HOAI. Danach wird das Honorar grundsätzlich fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt worden ist. Gemäß § 650g Abs. 4 S. 2 BGB ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; gemäß § 650g Abs. 4 S. 3 BGB gilt die Rechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.

Ausgehend davon ist die als Anlage K 3 vorgelegte Schlussrechnung des Klägers schon deshalb als prüffähig anzusehen, weil der Beklagte nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat. In der Sache blieben die im Rechtsstreit vorgebrachten Einwände im Übrigen erfolglos. Denn die Parteien haben, wie ausgeführt, der Sache nach ein Pauschalhonorar vereinbart, so dass eine wie auch immer geartete Unterteilung der Leistungen und die Zuordnung von Honoraranteilen zu einzelnen Teilleistungen in der Rechnung nicht erforderlich ist. Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars braucht der Architekt nicht auf der Basis der üblichen Honorargrundlagen der HOAI (Honorarzone, anrechenbare Kosten usw.) abzurechnen; vielmehr genügt die Angabe des Pauschalhonorars in der Schlussrechnung (vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2020, Rn. 1102, 1201 mwN). So liegt es hier.

d) Wie erwähnt (s. lit. c)) setzt der geltend gemachte Honoraranspruch zudem die Abnahme der Leistung des Klägers voraus, andernfalls der Anspruch nicht fällig ist, §§ 641, 650g Abs. 4 BGB.

Zwar problematisieren die Parteien die Frage der Abnahme nicht. Auch erscheint zweifelhaft, ob vorliegend ohne weitere Darlegungen seitens der Parteien eine Abnahme durch schlüssiges Handeln - hier insbesondere die Stellung des Bauantrags und die Verwendung der Baugenehmigung - angenommen werden kann. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hatte der Beklagte seinerzeit auf seine Schlussrechnung nicht reagiert und insbesondere nicht, auch nicht teilweise, Zahlungen geleistet. Dies dürfte eher gegen die Annahme sprechen, der Beklagte habe die Leistung des Klägers abgenommen. (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2019 - I-16 U 140/18, juris; in jenem Fall wurde eine Abnahme bejaht, allerdings auch im Hinblick darauf, dass der Besteller die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos beglichen hatte).

Allerdings steht außer Streit, dass der Kläger die vertragliche Leistung - Fertigung des Bauantrags zur Erlangung der Baugenehmigung - erbracht hat und das Vertragsziel - die Erlangung der Baugenehmigung für den Beklagten - erreicht worden ist. Zudem hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, seine Leistung mangelfrei erbracht zu haben. Ausgehend davon ist hier eine Abnahme entbehrlich. Denn das Vertragsverhältnis hat sich in ein Abrechnungsverhältnis gewandelt, weil durch mangelfreie Leistungserbringung der Erfüllungsanspruch des Beklagten erloschen ist und auch kein Nacherfüllungsanspruch besteht. Kann der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen, ist das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19.01.2017 - VII ZR 301/13, BGHZ 213, 349-361, Rn. 44). Infolgedessen kann der Kläger seinen Vergütungsanspruch ohne Abnahme geltend machen.

2. Die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auf Zinsen folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Einwände gegen die landgerichtliche Entscheidung enthält die Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu diesen Ansprüchen im Übrigen nicht.

3. Da nach alledem die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bestehen, hat das Landgericht dem Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.02.2019 zu Recht den Erfolg versagt und gemäß § 343 ZPO ausgesprochen, dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird.

4. Die Berufung ist danach unbegründet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Auffassung des Senats zur unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften der HOAI, die Mindest- und Höchstsätze regeln (Urteile vom 17. Juli 2019 - 14 U 188/18 -, vom 23. Juli 2019 - 14 U 182/18 -, vom 14. August 2019 - 14 U 198/18 -, vom 08. Januar 2020 - 14 U 96/19 - sowie in der vorliegenden Sache), wird geteilt vom KG (Urteil vom 13. September 2019 - 7 U 87/18 -), dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. September 2019 - 23 U 155/18 -), dem OLG Schleswig (Urteil vom 25. Oktober 2019 - 1 U 74/18 -), überdies von der VK Bund (Beschluss vom 30. August 2019 - VK 2-60/19 -), der VK Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 VK LSA 04/19 -) sowie verschiedenen Landgerichten (LG Bonn, Urteil vom 18. September 2019 - 20 O 299/16 -; LG München I, Beschluss vom 24. September 2019 - 5 O 13187/19 - sowie LG Hannover in der vorliegenden Sache). Anderer Ansicht ist das OLG Hamm (Urteil vom 23. Juli 2019 - 21 U 24/18 -, anhängig BGH - VII ZR 174/19 -). Darüber hinaus haben sich das OLG München (Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 20 U 94/19 -) und das OLG Dresden (Beschluss vom 30. Januar 2020 - 10 U 1402/17 -) jeweils in einem Hinweisbeschluss der in einem Hinweis des KG (Beschluss vom 19. August 2019 - 21 U 20/19 -, ohne Entscheidung) vertretenen Ansicht angeschlossen, dass die Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 - C 377/17 - sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten "zwischen Privaten" auswirke.