Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.04.2020, Az.: 10 UF 16/20

Überprüfung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.04.2020
Aktenzeichen
10 UF 16/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 19830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0409.10UF16.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 618 F 264/20

Fundstelle

  • NZFam 2020, 451

Amtlicher Leitsatz

Die sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG eröffnet lediglich die Überprüfung der vom Amtsgericht angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen.

Zur Einheitlichkeit des zunächst mündlich, dann schriftlich bekannt gegebenen Beschlusses (§ 41 FamFG).

(vgl. auch die weiteren in dieser Sache bereits veröffentlichten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 10/20 und 10 WF 186/19)

Tenor:

Die Gehörsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluß vom 28. Januar 2020 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluß vom 28. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover in einer Vielzahl von Verfahren um verschiedene, ihre gemeinsamen Kinder betreffende Angelegenheiten. Die elterliche Sorge wurde bis zuletzt gemeinsam ausgeübt; hinsichtlich des streitigen Aufenthalts der Kinder hatten die Kindeseltern in zwei Verfahren betreffend die elterliche Sorge am 10. Januar 2019 sowie am 5. Dezember 2019 jeweils zu Protokoll Vereinbarungen über die Betreuung der Kinder in einem wöchentlichen Wechsel abgeschlossen, die das Amtsgericht mit Beschluß vom 9. Dezember 2019 familiengerichtlich gebilligt hat; zugleich hat es die Beteiligten auf die Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen hingewiesen.

Gegen diesen Billigungsbeschluß hat die - insofern von anderen Verfahrensbevollmächtigten vertretene - Kindesmutter Beschwerde eingelegt, die der Senat mit ausführlichem (auch bei juris veröffentlichtem) Beschluß zurückgewiesen hat.

Nachdem die Kindesmutter wiederholt gegen die - ungeachtet ihrer Beschwerdeeinlegung - wirksame Vereinbarung verstoßen und die Kinder in der Betreuungszeit des Kindesvaters diesem vorenthalten hatte, hat der Kindesvater die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf sich sowie die Anordnung der Herausgabe der Kinder an ihn im Wege einstweiliger Anordnung beantragt. Dem hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 14. Januar 2020 ohne vorherige mündliche Anhörung entsprochen und die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Nachdem sich die Kindesmutter in Kenntnis dieses ihr bereits zugestellten und damit ebenfalls wirksamen Beschlusses der Abholung der Kinder durch den Kindesvater aus der Schule tätlich widersetzte und der Kindesvater am 16. Januar 2020 nachmittags in der Schule demzufolge auch in Anwesenheit der von der Schule hinzugezogenen Polizei nicht die bereits der ursprünglichen Elternvereinbarung entsprechende sowie ausdrücklich und wirksam gerichtlich angeordnete Herausgabe der Kinder bewirken konnte, hat das Amtsgericht den Beschluß am selben Tage gegen 15:00 Uhr dahin ergänzt, daß den Vollzugsorganen für die Durchsetzung der Herausgabe auch die Anwendung von unmittelbarem Zwang gestattet wurde. Dieser Beschluß wurde vorab auf fernmündliche Anfrage mitgeteilt sowie im weiteren Verlauf des Nachmittages auch in schriftlicher Form übermittelt.

Die Kindesmutter hat über ihre Verfahrensbevollmächtigte noch am Nachmittag des 16. Januar 2020 beim Amtsgericht den auf den Beschluß vom 14. Januar 2020 bezogenen Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung sowie eine Beschwerde angebracht, mit der sie den Beschluß vom 16. Januar 2020 zur Anwendung auch von unmittelbarem Zwang bei der Durchsetzung der Herausgabe zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht stellte. Zugleich hat sie im Rahmen dieser Beschwerde ausdrücklich auch begehrt, die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, die Herausgabe der Kinder an die Kindesmutter anzuordnen und die Vollstreckung des Beschlusses vom 14. Januar 2020 einzustellen.

Der Senat hat mit ausführlichem Beschluß vom 28. Januar 2020, der ebenfalls bei juris veröffentlicht ist, die Beschwerde der Kindesmutter teilweise - nämlich soweit es die Gestattung von unmittelbarem Zwang bei der Durchsetzung der Herausgabe betrifft - als unbegründet zurückgewiesen und im übrigen als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Senatsbeschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Gehörsrüge und "Gegenvorstellung" der Kindesmutter, die über neunzehn Seiten - davon allein fünf Seiten mit ausführlichen allgemeinen Darlegungen zum Recht der Gehörsrüge - eine Gehörsverletzung dazulegen sucht und ausdrücklich ihre gesamten Anträge des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens weiterverfolgt.

II.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Gehörsrüge der Kindesmutter zulässig ist, woran allerdings angesichts des Fehlens der substantiierten Darlegung einer erheblichen Gehörsverletzung deutliche Zweifel bestehen. Die Rüge ist nämlich jedenfalls offenkundig unbegründet.

1. Unbehelflich ist die Gehörsrüge von vornherein, soweit die Kindesmutter hartnäckig wahrheitswidrig behauptet, das Amtsgericht habe am 16. Januar 2020 zwei Beschlüsse zur Genehmigung einer Vollstreckung der Kindesherausgabe unter Anordnung unmittelbaren Zwangs erlassen und bemängelt, der Senat habe die von ihr zweifach - sowohl gegen den "mündlichen Beschluß" als auch gegen den späteren "schriftlichen Beschluß" eingelegte Beschwerde nicht vollständig beschieden. Wie bereits im Senatsbeschluß vom 28. Januar 2020 zugrunde gelegt, hat das Amtsgericht - auch ausweislich der Akten - am 16. Januar 2020 gegen 15:00 Uhr einen von vornherein in schriftlicher Form abgefaßten Beschluß erlassen. Daß dieser Beschluß anschließend vorab auf Anfrage fernmündlich seinem Inhalt nach mitgeteilt sowie nach erforderlicher Fertigung von Leseabschrift und Ausfertigung durch die Geschäftsstelle sodann schriftlich per Fax übermittelt worden ist, ändert nichts an der Existenz lediglich eines einzigen Beschlusses. Eine Gehörsverletzung durch den Senatsbeschluß vom 28. Januar 2020 läge im übrigen aber selbst dann nicht vor, wenn es tatsächlich auch noch den ominösen "weiteren" Beschluß gegeben hätte; da für diesen Phantombeschluß auch von der Kindesmutter keinerlei weitergehender Inhalt behauptet wird, gälte und trüge die Begründung des Senates bezüglich des tatsächlichen Beschlusses nämlich offenkundig auch hinsichtlich dieses inhaltsgleichen Beschlusses.

Aufgrund der tatsächlichen Identität der "beiden" Beschlüsse liegt - ungeachtet zweier "Beschwerdeschriften" unter unterschiedlichen Daten - im Rechtssinne lediglich eine Beschwerde vor, so daß auch insofern eine gesonderte Bescheidung nicht veranlaßt war.

2. Die Kindesmutter verkennt ebenso wie ihre Verfahrensbevollmächtigte weiter offenbar nach wie vor bereits im Ansatz den nur äußerst engen Bereich, in dem ihre zugrundeliegende Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 16. Januar 2020 überhaupt zulässig ist und damit eine Entscheidungsmöglichkeit des Senates - auch etwa in Form einer gesonderten einstweiligen Anordnung - eröffnet ist. § 87 FamFG eröffnet die sofortige Beschwerde allein gegen Beschlüsse, die im Vollstreckungsverfahren ergangen sind; dies ist im Streitfall allein die Bewilligung der Anwendung von unmittelbarem Zwang mit Beschluß vom 16. Januar 2020. Über die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses hat der Senat inhaltlich entschieden und sie bejaht. Nach den bereits zuvor festgestellten massiven, dauerhaften und grundlegenden Verstößen der Kindesmutter gegen wirksame gerichtliche Beschlüsse, selbst wenn diese vollständig auf einer unmittelbar zuvor von ihr selbst abgeschlossenen Vereinbarung beruhten und nachdem sie aktuell rechtswidrig sowie selbst nach der zuvor bestehenden Regelung der Betreuung der Kinder außerhalb ihres zeitlichen "Zuständigkeitsbereichs" in die Schule eingedrungen war und dort die Kinder geiselartig festhielt und einsperrte, war offenkundig, daß sowohl die Festsetzung und Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter keinen Erfolg in der Sache versprach (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) als auch eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt erforderlich war (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Dies wird noch dadurch unterstrichen, daß die Kindesmutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung selbst ausdrücklich vorträgt, daß sie in der konkreten Situation in der Schule von ihrer eigenen Verfahrensbevollmächtigten über die drohenden Ordnungsmittel informiert worden sei, ohne sich dadurch aufhalten zu lassen. Im übrigen zeigt nicht nur die von der Kindesmutter den Kindern am 16. Januar 2020 in der Schule zugemutete Zuspitzung, sondern auch die weitere Entwicklung, daß die Kindesmutter nach wie vor in keiner Weise Rücksicht auf die Interessen ihrer Kinder zu nehmen bereit oder in der Lage ist. Dies wird nicht zuletzt auch deutlich durch deren Einbeziehung in die von ihr massiv betriebene Medienkampagne, wo insbesondere in einem von ihr veranlaßten und zu verantwortenden Fernsehbericht die Kinder für deren gesamtes soziales Umfeld einschließlich Kindergarten und Schule unzweifelhaft erkennbar herausgestellt worden sind.

Auf die in der Begründung der Gehörsrüge erfolgten umfangreichen Ausführungen zum rechtlichen status vor Erlaß des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 14. Januar 2020, den die Kindesmutter durch den Senat unzutreffend gewürdigt sehen will, kommt es insofern sowie wegen der Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf den Beschluß vom 16. Januar 2020 in keiner Weise entscheidend an. Mit dem durch Bekanntgabe (auch an die Kindesmutter) wirksamen Beschluß vom 14. Januar 2020 ist ein Herausgabetitel im Bereich der elterlichen Sorge geschaffen worden, der Grundlage für die am 16. Januar 2020 ergangene Anordnung auch unmittelbaren Zwangs bei der Vollstreckung sein konnte. Entgegen der Annahme der Kindesmutter bedurfte es insofern auch keiner Zustellung an einen Verfahrensbevollmächtigten, den die Kindesmutter im Anordnungsverfahren bis dahin nicht bestellt hatte (und bis zur Kenntniserlangung vom Verfahren mit der Zustellung wohl auch schwerlich hätte bestellen können); eine solche Zustellung war schließlich auch nicht insofern veranlaßt, als der Antragsteller eine solche Vertretung im Rahmen der Antragsschrift benannt hätte. Die Angabe eines der vorigen Verfahrensbevollmächtigten wäre vorliegend tatsächlich auch deswegen gar nicht hilfreich gewesen, als die Kindesmutter sich bislang jedenfalls noch nicht der nunmehr allerdings tätigen Verfahrensbevollmächtigten bedient hatte.

Insofern spielt es auch keine weitere Rolle, daß der Senat unproblematisch Erkenntnisse aus sämtlichen ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten über die zwischen den Beteiligten aktuelle geführten Kindschaftssachen verwenden konnte. Es ist schon deswegen ausgeschlossen, daß darin eine Gehörsverletzung liegen könnte, weil der gesamte Akteninhalt der Kindesmutter und ihren jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten bekannt war. Daß sich die Kindesmutter dabei (wiederholt) wechselnder Verfahrensbevollmächtigter bedient, kann nicht zu einer weitergehenden aktiven Informationsverpflichtung des Gerichts oder gar einer Nichtverwendbarkeit von den Verfahrensbeteiligten selbst bekannten Erkenntnissen führen. Es ist ggf. Sache eines neuen Verfahrensbevollmächtigten, entweder von den bisherigen Vertretern Ablichtungen deren Handakten anzufordern oder beim Gericht Akteneinsicht zu nehmen. Zudem werden schließlich die relevanten Feststellungen im Senatsbeschluß vom 28. Januar 2020 zum wiederholten und hartnäckigen Verstoß der Kindesmutter gegen die gerichtlich gebilligte Regelung der Betreuungszeiten der Kinder auch durch die eigene eidesstattliche Erklärung der Kindesmutter bestätigt; die Kindesmutter gibt dort selbst ausdrücklich an, die Kinder am 16. Januar 2020 wie auch in der Zeit davor entgegen der verbindlichen Regelung einer Abholung durch den Kindesvater entzogen zu haben. Soweit sie sich dazu unter Berufung auf eine angebliche Auskunft ihres früheren Rechtsanwaltes für berechtigt halten will, ist dies angesichts der erst kurz zuvor erfolgten nochmaligen ausdrücklichen Bestätigung der Vereinbarung vor Gericht schon nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, die Beurteilung als wiederholten und nachhaltigen Verstoß gegen die Vereinbarung in Frage zu stellen.

3. Über diesen allein einer Entscheidung des Senates zugänglichen Bereich der zulässigen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß im Rahmen der Vollstreckung hinaus sind sämtliche Begehren der Kindesmutter schlichtweg unzulässig, so daß von vornherein ein Zuspruch ausgeschlossen war und es eines weiteren Eingehens auf das umfangreiche tatsächliche Vorbringen der Kindesmutter in der ursprünglichen Beschwerdeschrift nicht bedurfte. Entsprechendes gilt für den Vortrag im Rahmen der vorliegenden Gehörsrüge.

Dies gilt namentlich, soweit die Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung eine Aufhebung der "gewaltsamen Herausnahme der beiden Kinder" eine Anordnung der Rückgabe der Kinder in die Obhut der Kindesmutter bzw. eine Anordnung der Herausgabe der Kinder in die Obhut der Kindesmutter sowie eine einstweilige Einstellung der weiteren Vollstreckung des Beschlusses vom 14. Januar 2020 begehrt. All diese Anträge betreffen in keiner Weise den Beschluß vom 16. Januar 2020, sondern erstreben vielmehr ausschließlich eine Änderung oder Aussetzung des Beschlusses vom 14. Januar 2020, der jedoch beim Senat nicht angefallen ist und hinsichtlich dessen der Senat keinerlei Handlungsmöglichkeiten hat.

4. Die Beschwerde der Kindesmutter gaben und geben darüber hinaus auch keinen Anlaß, ihr Begehren als einen anderen möglicherweise zulässigen Rechtsbehelf auszulegen.

Soweit sich die Kindesmutter inhaltlich vor allem auf die tatsächlichen Umstände am Nachmittag des 16. Januar 2020 bezieht, kann darin insbesondere keine - grundsätzlich denkbare, wenn auch nicht vom Senat zu entscheidende - Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung liegen. Denn nach eigener Schilderung der Kindesmutter im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung ist es am 16. Januar 2020 gar nicht zu einer Vollstreckung aus dem Titel vom 14. Januar 2020 gekommen.

Die Kindesmutter hat vielmehr nach ihrer eigenen Schilderung versucht, die in der Obhut der Schule befindlichen Kinder, die diese entsprechend der gerichtlichen Regelung allein an den abholbereit anwesenden Kindesvater herauszugeben bereit war, von dort aus mit allen Mitteln auch gegen die Intervention der Schulleitung sowie der von dieser herbeigerufenen Polizei mitzunehmen; daß ihr dieses offenkundig rechtswidrige Verhalten von ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigen ausdrücklich empfohlen worden sein soll, rechtfertigt - selbst wenn es zutreffen sollte - ihr Verhalten nicht, wird aber jedenfalls einer standesrechtlichen Überprüfung zuzuführen sein. Gleiches gilt für die angeblich von der Verfahrensbevollmächtigten fernmündlich auch anderen Anwesenden gegenüber erteilten bemerkenswerten Rechtsauskunft, der amtsgerichtliche Beschluß sei deswegen nicht beachtlich, weil sie zwischenzeitlich gegen die Richterin einen Befangenheitsantrag gestellt habe. Jedenfalls ergibt sich aus der gesamten Schilderung der Kindesmutter unzweideutig, daß die Schule die Kindesmutter unter Zuhilfenahme der Polizei vom Schulgelände entfernen ließ, so daß die Kinder entsprechend des Beschlusses vom 14. Januar 2020 in die Obhut des Kindesvaters übergeben werden konnten. Das Vorgehen gegen die Kindesmutter stellt offenkundig keine Vollstreckung des Beschlusses vom 14. Januar 2020 dar, sondern ist vielmehr als auf dem Hausrecht der Schule fußendes öffentlich-rechtliches Vorgehen nach dem NPolG zu verstehen.

III.

Soweit die Kindesmutter - ausdrücklich neben der Gehörsrüge - auch eine Gegenvorstellung erhebt, ist diese schon deswegen offenkundig unzulässig, da die wirksam gewordene Beschwerdeentscheidung (außer auf eine zulässige und begründete Gehörsrüge) einer Änderung auch durch den Senat nicht zugänglich ist.