Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.09.2002, Az.: 1 A 1088/00

Nichtbestehen eines Wirtschaftsprüferexamens; Anspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung; Gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen; Verstoß gegen Bewertungsmaßstäbe und -kriterien; Rechtliche Würdigung hoher Misserfolgsquoten

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
05.09.2002
Aktenzeichen
1 A 1088/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 24634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2002:0905.1A1088.00.0A

Verfahrensgegenstand

Streitgegenstand: Prüfung zum Wirtschaftsprüfer

Prozessführer

Buchprüfer und Steuerberater ...

Prozessgegner

Freie- und Hansestadt Hamburg, ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Berufszugangsprüfungen erfordern schwierige Bewertungen, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens zu treffen sind, so dass sich daraus ein auf prüfungsspezifische Wertungen bezogener Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden ergibt, der die gerichtliche Kontrolle einschränkt.

  2. 2,

    Aus einer hohen Misserfolgsquote kann ein Verstoß gegen Bewertungsmaßstäbe und -kriterien nicht hergeleitet werden. Erweisen sich die Prüfungsthemen im Rahmen der Prüfungsordnung als zulässiger Prüfungsstoff und sind bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Klausur keine sachfremden Erwägungen angestellt worden, so liegt keine Mißachtung allgemein gültiger Bewertungsgrundsätze vor.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2002
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wenderoth als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen des Wirtschaftsprüferexamens.

2

Erstmals im Prüfungsdurchgang 1997/98 bestand der Kläger diese Prüfung nicht. Im Prüfungsdurchgang 1998/99 unterzog er sich im September 1998 erneut dem Wirtschaftsprüferexamen. Im schriftlichen Teil dieses Examens, bestehend aus zwei Klausuren auf dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und einer Klausur auf dem Gebiet Wirtschaftsrecht, erhielt der Kläger eine Gesamtnote von 5,17 (ungenügend). Dabei wurde die erste Klausur im Fach Wirtschaftliches Prüfungswesen von den Prüfern ... und ... übereinstimmend mit 5,0, die zweite Klausur auf dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen von denselben Prüfern übereinstimmend mit 5,5 und die Klausur auf dem Gebiet Wirtschaftsrecht von den Prüfern ... und ... übereinstimmend mit 5,0 bewertet. Wegen der Einzelheiten dieser Bewertungen wird auf die Beiakten Bezug genommen (Beiakte D, S. 11, 14, 42, 45, 70 u. 76).

3

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 teilte der gemeinsame Prüfungsausschuss für die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bei der Beklagten dem Kläger dieses Ergebnis der Aufsichtsarbeiten mit. Gleichzeitig schloss er den Klägern von der mündlichen Prüfung aus und stellte fest, dass der Kläger die Prüfung als Wirtschaftsprüfer nicht bestanden habe.

4

Hiergegen legte der Kläger am 13. Januar 1999 Widerspruch ein. Er rügte, dass in der ersten Teilaufgabe der ersten Klausur die Elemente eines Risikomanagements und der Aufbau eines Frühwarnsystems abgefragt worden seien. Zum Zeitpunkt der Klausur am 28. September 1998 sei diese Problematik in der Literatur praktisch nicht diskutiert worden. Erst am 8. Oktober 1998 sei der Entwurf einer Stellungnahme zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Abs. 4 HGB in den IDW-Fachnachrichten veröffentlicht worden. Man könne von einem Kandidaten nicht detaillierte Kenntnisse über das Risikofrüherkennungssystem erwarten, wenn die Grundlagen dieses Systems noch nicht feststünden. Vor allem könne der erst nach der Klausur veröffentlichte Entwurf einer Stellungnahme nicht Gegenstand der Musterlösung sein.

5

Die zweite Klausur auf dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen sei unrechtmäßig auf dem Gebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens abgehalten worden. Dies sei deshalb unzulässig, weil er in der Anlage 4 zum Antrag auf das Wirtschaftsprüferexamen 1998 zu Punkt 11 vermerkt habe, dass er nicht besonders auf dem Gebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens geprüft werden möchte. Im übrigen habe ihm nicht der aktuelle Gesetzestext zur Verfügung gestanden. Die Änderungen des Genossenschaftsgesetzes seien erst mit der 97. Ergänzungslieferung in den Schönfelder einsortiert worden. Er habe die Klausur aber nach dem Stand der 96. Ergänzungslieferung bearbeiten müssen.

6

Schließlich sei die Neutralität der Beurteilung dadurch beeinträchtigt, dass auf dem Deckblatt zu denen von ihm angefertigten Klausuren vermerkt worden sei, dass die ihm zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit infolge einer Erkrankung verlängert worden sei. Hierdurch werde die Unvereingenommenheit des Prüfers beeinträchtigt und die Leistungsbeurteilung negativ beeinflusst. Insoweit sei kein faires Prüfungsverfahren gewährleistet.

7

Zu diesen Einwänden hörte die Beklagte die beteiligten Prüfer ... und ... an. Sie traten den Einwänden in der Sache entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Herrn ... vom 10. März 2000 (Bl. 54, Beiakten B) und des Herrn ... vom 21. März 2000 (Bl. 56, Beiakten B) Bezug genommen.

8

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000, zugestellt am 30. März 2000, zurück.

9

Das Thema Risikomanagementsystem und dabei insbesondere der Aufbau eines Frühwarnsystems sei von der Prüfungsordnung gedeckt. Das insoweit einschlägige Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sei zum 1. Mai 1998 in Kraft getreten, der Regierungsentwurf sei im November 1997 verabschiedet worden. Der Inhalt dieser Neuregelungen sei in der Literatur und in der Wirtschaftsprüfungspraxis diskutiert und behandelt worden. Von daher sei eine problemorientierte Auseinandersetzung der Kandidaten zu dieser aktuellen, in Kraft befindlichen Thematik auf dem gegebenen Wissens- und Diskussionsstand gefordert worden. Gerade im Hinblick auf die zukünftige berufliche Tätigkeit der Kandidaten als Wirtschaftsprüfer könne von ihnen verlangt werden, dass sie sich über Reformen und Gesetzesänderungen stets selbständig auf dem laufenden hielten. Unzutreffend sei, dass der erst im Oktober 1998 veröffentlichte Entwurf einer Stellungnahme des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) Gegenstand der Musterlösung für die Klausur vom 28. September 1998 gewesen sei. Maßgeblich sei für die Lösung allein die Rechtslage. Ein zu beratender Mandant, der mit den Neuregelungen des KontraG konfrontiert werde, könne auch nicht mit Hinweisen auf fehlende IDW-Stellungnahmen oder Verlautbarungen bedient werden. Es handele sich zudem um keine neue, im Sinne von bisher unbekannter Thematik, über die es im Wirtschaftsleben und im Berufsstand noch keine Erkenntnisse gegeben habe. Konkrete inhaltliche Einwände habe der Kläger nicht erhoben.

10

Auch die zweite Aufsichtsklausur im Fach Wirtschaftliches Prüfungswesen beinhalte einen zulässigen Prüfungsinhalt. Ein Grundwissen über die Prüfung von Genossenschaften und die Rechnungslegung der Genossenschaften müsse vorhanden sein. Spezialwissen sei nicht abgefragt worden. Die Möglichkeit, den Wunsch zu äußern, auf dem Gebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens nicht geprüft zu werden, bestehe nur für die mündliche, nicht aber auch für die schriftliche Prüfung. Aus einer individuellen Fehleinschätzung dieser Erklärung könne der Kläger keinen Vertrauensschutz ableiten.

11

Ferner gehe der Einwand, der Kläger habe keinen aktuellen Gesetzestext zur Verfügung gehabt, fehl. Alle Klausuren seien nach dem Gesetzesstand der 96. Ergänzungslieferung des Schönfelder geschrieben und korrigiert worden.

12

Schließlich stelle es auch keinen Rechtsverstoß dar, dass die dem Kläger gewährte Bearbeitungszeitverlängerung auf dem Deckblatt der jeweiligen Klausur vermerkt worden sei. Die Prüfungsordnung sehe vor, den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten zu notieren. Der Vermerk, individuell sei eine längere Schreibzeit zugelassen worden, enthalte keinen besonderen Hinweis auf die gewährte Verlängerung, schließe jedoch Rückfragen wegen einer möglichen Zeitüberschreitung aus. Insoweit falle der Vermerk unter den Begriff der wesentlichen sonstigen Vorkommnisse im Sinne der Prüfungsordnung. Eine Beeinflussung der Neutralität der Prüfer sei damit nicht verbunden. Dies hätten die beteiligten Prüfer so erklärt.

13

Am 26. April 2000 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

14

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus rügt er insgesamt einen ungemessen hohen Schwierigkeitsgrad der Klausuren. Die gestellten Aufgaben seien oft nicht lösbar, was einen Verstoß gegen prüfungsrechtliche Grundsätze darstelle. So betrage die Durchfallquote beim Prüfungsausschuss der norddeutschen Bundesländer in den letzten 5 Jahren ca. 80 %, im übrigen Deutschland lediglich 50 %. In dem von ihm besuchten Examensdurchgang 1998/99 habe die Durchfallquote sogar 82,8 % betragen. Die Beklagte verfolge hiermit prüfungsfremde Zwecke, denn durch Aufgabenstellungen aus Randbereichen der regelmäßigen Berufstätigkeit selektiere sie bewusst. Dies werde insbesondere bei der ersten Klausur im Fach wirtschaftliches Prüfungswesen deutlich, gelte aber in ähnlichem Maße auch für die zweite Klausur auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungswesens. Auch der Themenbereich der Klausur auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts bewege sich eindeutig im oberen Schwierigkeitsbereich. Darüber hinaus sei die Beurteilung aller Klausuren unzureichend begründet worden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Erstkorrektor der ersten Klausur auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungswesens für die Teilaufgabe b) 10, der Zweitkorrektor jedoch nur 5 Punkte vergeben habe.

15

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Wirtschaftsprüfer vom 17. Dezember 1998 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger angefertigten drei Klausuren im Examensdurchgang 1998/99 neu bewerten zu lassen und den Kläger auf der Grundlage dieser Neubewertung neu zu bescheiden, den Notenspiegel für das streitbefangene Prüfungsjahr 1998/1999 für die Klausuren im wirtschaftlichen Prüfungswesen sowie im Wirtschaftsrecht offen zu legen sowie die Zahl der Ergänzungs-Kandidaten offen zu legen, die an der Examensprüfung 1998/1999 teilgenommen haben.

16

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Sie tritt dem klägerischen Vorbringen im wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides entgegen. Sie macht insbesondere geltend, es stelle keinen Verfahrensverstoß dar, dass die dem Kläger gewährte Bearbeitungszeitverlängerung auf seinen jeweiligen Klausuren vermerkt worden sei. Die Anonymität des Klägers sei durch die Vergabe einer Kennummer gewährleistet. Die vom Kläger beantragte Einholung von Sachverständigengutachten sei ausgeschlossen, da es um prüfungsspezifische Bewertungen gehe, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich seien. Unter Vorlage entsprechenden statistischen Datenmaterials tritt sie der Ansicht des Klägers, die Durchfallquote habe in seinem Prüfungsdurchgang über 80 % gelegen, was verfassungswidrig sei, entgegen.

18

Im Klageverfahren haben die beteiligten Prüfer ... (am 10. Oktober 2000, Bl. 51 GA), ... (am 16. Oktober 2000, Bl. 53 GA), Dobroschke (am 2. November 2000, Bl. I 44 GA) und ... (am 6. November 2000, Bl. 46 GA) erneut zu den Einwänden des Klägers Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist unbegründet.

21

Der Bescheid des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1998 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. März 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass er keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistungen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

22

Die Prüfungsentscheidung ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere haben sich die beteiligten Prüfer mit den substantiierten Einwänden des Klägers gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren auseinandergesetzt.

23

Die streitige Prüfungsentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, S. 35, 50 ff.), des BVerwG (Urteil vom 30.01.1995 - 6 C 1/92 -; NVwZ 1995, S. 800, 801) und des OVG Lüneburg (st. Rspr., vgl. Urteil vom 17.02.1998 - 10 L 4860/95 - UA, S. 11 f.), erfordern Berufszugangsprüfungen schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens zu treffen sind (BVerfGE 84, S. 50-53). Daraus ergibt sich ein auf prüfungsspezifische Wertungen bezogener Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden, der die gerichtliche Kontrolle einschränkt. Die Gerichte haben hier nur zu prüfen, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Eine weitergehende gerichtliche Kontrolle findet dagegen hinsichtlich fachspezifischer Wertungen statt. Lässt sich die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmen haben die Prüfer zwar auch hier einen Bewertungsspielraum, müssen aber auch dem Prüfling einen angemessenen Antwortspielraum einräumen. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsspezifischen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt.

25

Weiterhin darf die gerichtliche Willkürkontrolle nicht zu stark eingeschränkt werden. Eine willkürliche Fehleinschätzung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss.

26

Zu den komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen gehören z.B. Fragen der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder der Würdigung der Qualität der Darstellung einer Prüfungsaufgabe. Um Fachfragen geht es demgegenüber, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere ist der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfaßt worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraumes (BVerwG, Beschluß vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 - DVBl. 1998, S. 404).

27

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Prüfungsentscheidung der Beklagten Rechtsfehler nicht erkennen.

28

Die Einwände des Klägers, die Prüfungsanforderungen insbesondere der beiden Klausuren im Fach Wirtschaftliches Prüfungsrecht seien zu hoch gewesen und die Aufgaben abseitigen Gebieten entnommen, begründen ebenso wenig die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung wie die vom Kläger ins Feld geführte hohe Durchfallquote.

29

Der Prüfungsstoff wird durch die jeweils einschlägige Prüfungsordnung bestimmt. Vom Prüfling darf nicht verlangt werden, dass er sich mit unmöglichen oder rechtlich unzulässigen Inhalten auseinandersetzt. Innerhalb des zulässigen Prüfungsstoffes findet allerdings nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle statt. Dabei wird die Grenze des Zulässigen durch Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteckt. Hieraus folgt, dass sich die Prüfung an den Anforderungen des Berufs ausrichten muss, dessen Befähigungsmerkmale sie feststellen soll und dass die Prüfungsaufgabe geeignet, verständlich und widerspruchsfrei sein muss (BVerwG, Urteil vom 17.07.1987 - 7 C 118.86 -, DVBl. 1987, 1223; Urteil vom 09.08.1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381; Zimmerling, Prüfungsrecht, Rdnr. 211 ff., 627; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. II, Rdn. 204).

30

Die dem Kläger gestellten Aufgaben halten sich in diesem rechtlichen Rahmen gemäß § 5 A der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31.07.1962 - PO- (BGBl. I, 529) in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und zur Änderung anderer Prüfungsordnungen vom 22.02.1995 (BGBl. I, 233) gehören zum Gegenstand der schriftlichen Prüfungen nach § 8 PO zwei Aufgaben aus dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungswesens. Hierzu gehören gemäß § 5 A 1 a Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik und Berichtstechnik unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Prüfung von Genossenschaften. Diesem Prüfungsstoff war sowohl das Thema der Prüfungsklausur vom 28. September 1998, dessen Hauptthema die Darstellung der Elemente eines Risikomanagementsystems und der Aufbau eines Frühwarnsystems sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüfung des Risikomanagementsystems unter Beachtung der im Frühjahr 1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen als auch das Thema der Prüfungsklausur vom 29.09.1998, das dem Gebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens zuzuordnen sind, entnommen. Entgegen der Annahme des Klägers war die Themenstellung der ersten Klausur nicht deshalb unzulässig, weil die Kriterien für die Beurteilung der Risikofrüherkennungsmaßnahmen vom zuständigen Fachorgan der Wirtschaftsprüfer erst im Oktober 1998 veröffentlich worden sind. Wie die Beklagte nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen hat, ging der Gesetzesänderung etwa seit Herbst 1997 eine umfassende Diskussion in Fachkreisen voraus. Darüber hinaus waren die Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Vom Kläger kann und muss deshalb erwartet werden, dass er in der Lage ist, eigene Gedanken zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Fallfrage zu entwickeln und zu Papier zu bringen. Dies hat er nach Ansichten der beteiligten Prüfer jedoch nur stichpunkthaft und unvollständig getan. Gegen die Bewertungen im Einzelnen hat der Kläger Einwände nicht erhoben.

31

Wie dargelegt gehört auch das Prüfungsgebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens zum zulässigen Prüfungsstoff nach der Prüfungsordnung. Aus § 14 Abs. 1 PO ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift, die besagt, dass bei Bewerbern, die beantragte haben, auf dem Gebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens besonders geprüft zu werden, dieses Gebiet besonders zu berücksichtigen sei, gilt nur für mündliche Prüfungen. Sie schließt entsprechenden Prüfungsstoff im Rahmen der schriftlichen Arbeiten nicht aus.

32

Da sich die Prüfungsthemen somit im Rahmen der Prüfungsordnung halten, geht der, von der Beklagten im Übrigen in Abrede gestellte, Vortrag des Klägers, die Aufgaben würden von Mitgliedern großer Konzernprüfungsgesellschaften gestellt und damit am täglichen Prüfungsgeschäft der Maße der Prüfungskandidaten vorbeigehen, ins Leere.

33

Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades der Klausur unterliegt, wie dargelegt, nur einem eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer. Dass die Prüfer den Schwierigkeitsgrad willkürlich falsch eingeschätzt haben, lässt sich nicht erkennen. So hat der Prüfer ..., der die Klausur aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts vom 30. September 1998 beurteilt hat, unter dem 2. November 2000 im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, die Klausur mit ihren Bezügen zum Konkursrecht und den Besonderheiten eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages sei im oberen Schwierigkeitsbereich angesiedelt gewesen, was von ihm bei der Beurteilung auch berücksichtigt worden sei. Auch hinsichtlich der Klausuren auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungsrechts lässt sich nicht erkennen, dass die Prüfer den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Aufgabe verkannt hätten. Hierfür finden sich weder in der Beurteilung der Klausuren noch in den anschließend eingeholten Stellungnahmen der Prüfer ... vom 10. März und 10. Oktober 2000 sowie ... vom 21. März und 16. Oktober 2000 Anhaltspunkte.

34

Aus der vom Kläger ins Feld geführten hohen Misserfolgsquote kann ein Verstoß gegen Bewertungsmaßstäbe und -kriterien nicht hergeleitet werden.

35

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Misserfolgsquote nicht die vom Kläger behauptete Höhe hat. Nach den von der Beklagten vorgelegten, vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen statistischen Angaben, lag die Bestehensquote in den Examensdurchgängen 1994/1995 bis 1999/2000 zwischen 33 % und 42 %; im Examensdurchgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, bei 36 %.

36

Abgesehen davon also, dass von einer bei 80 % liegenden Misserfolgsquote nicht gesprochen werden kann, führt die verbleibende Misserfolgsquote von 60 % bis 70 % nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung.

37

Als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch die Prüfer beruht, kommt nicht in Betracht, ob und wieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen (BVerwG, Beschluss vom 11.08.1998 - 6 B 49-98 -, DVBl 1998, 1351). Schon deshalb besitzen statistische Aussagen über die Zahl der erfolgreich geprüften Kandidaten einer Prüfung für sich genommen keine rechtliche Aussagekraft. Die Kammer schließt sich bei der rechtlichen Würdigung hoher Misserfolgsquoten der dezidierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der vergleichbaren Frage bei Steuerberaterprüfungen an. Der Bundesfinanzhof entscheidet in ständiger Rechtsprechung dahin, dass eine hohe Misserfolgsquote für sich genommen keinen Anlass geben könne, die Bewertungsmaßstäbe zu verändern, da eine hohe Misserfolgsquote unter Umständen ihren Grund in einer Überspannung der Prüfungserwartungen haben könne, für sich jedoch ebenso eine Fülle anderer Ursachen allein oder zumindest mitverantwortlich sein könne. Die Feststellung, dass in einer bestimmten Prüfung eine hohe Misserfolgsquote aufgetreten ist, sei deshalb für sich gesehen ungeeignet, Grundlage einer sachlich angemessenen Überprüfung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe und der Angemessenheit der Bewertungsmaßstäbe zu sein. Zwar könnten die Gerichte nachprüfen, ob bei der Formulierung von Prüfungsaufgaben oder der Bewertung der Prüfungsleistungen von den Prüfern überhöhte Anforderungen gestellt worden seien, so dass die Prüfung nicht mehr geeignet sei, festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage sei, den Beruf eines Steuerberaters (hier Wirtschaftsprüfer) auszuüben, sondern offenbar von sächfremdem Erwägungen - u. U. einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten, wie dies auch der Kläger vermutet - beeinflusst sei Stets betont der Bundesfinanzhof jedoch, die Höhe der Durchfallquote könne allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, ob die von den Prüfern gestellten Anforderungen ausreichend an Ziel und Zweck der Prüfung ausgerichtet gewesen seien. Sie sei niemals allein ausreichend, um den Schluss darauf zu gestatten, die Prüfer hätten sachfremde Erwägungen angestellt (BFH, Urteil vom 30.01.1979 - VII R 13/78 -, Bundessteuerblatt II 1979, 417; Beschluss vom 05.05.1999 - VII B 343/98 -, NVWZ-RR 2000, 290; Urteil vom 08.02.2000 - VII R 52/99 -, HFR 2000, 508; Urteil vom 06.03.2001 VII R 38/00 -, Bundessteuerblatt II 2001, 370, sämtlich zitiert nach juris; im Ergebnis ebenso: Brehm/Zimmerling, NVwZ 2000, 875, 880).

38

Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die beteiligten Prüfer oder die Beklagte selbst sachfremde Erwägungen angestellt und allgemein gültige Bewertungsgrundsätze missachtet hätten. Es ist zulässig, auch eine sehr schwierige Aufgabe zu stellen, und ihre Bearbeitung durch den Prüfling kann Aufschluss über dessen für die Berufsausübung erforderliches Wissen und Können geben. Ein besonders hoher Schwierigkeitsgrad bei der hier zu beurteilenden Prüfung zum Wirtschaftsprüfer rechtfertigt sich auch verfassungsrechtlich, denn die Prüfung erfolgt zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes. Gemäß § 2 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO - vom 05.11.1975 (BGBl. I, 2803, i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer vom 19.12.2000, BGBl. I, 1769) haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Dabei gehört es zu den allgemeinen Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 und 2 WPO, seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben, wobei er sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten neutral zu verhalten und sich seiner besonderen Berufspflichten bewusst zu sein hat, die ihm aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke (vgl. § 322 HGB) zu erteilen. Durch diese Normen soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die Richtigkeit von Bestätigungsvermerken geschützt werden. In diesem Fall ist verfassungsrechtlich sogar ein Überschuss an Prüfungsanforderungen zulässig, sofern sich dieser, was hier nach dem oben Gesagten nicht ernsthaft bestritten werden kann, noch in vernünftigen Grenzen hält (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, BVerwG 80, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 9 S 2603/94 -, m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 2.8.2000 - 22 VG 3709/99 -; VG Oldenburg, Urteil vom 25.4.2002 - 12 A 842/00-) Wie wichtig eine sachgerechte und fundierte Prüfung von Jahresabschlüssen für das Wirtschaftssystem und damit für die Allgemeinheit ist, zeigt sich besonders deutlich an den aktuellen, durch Bilanzmanipulationen hervorgerufenen Turbulenzen an den internationalen Aktienmärkten.

39

Hieraus folgt, dass sowohl ein Notenspiegel wie auch die Angabe der Zahl von Ergänzungskandidaten, die an der klägerischen Prüfung teilgenommen haben, keine rechtliche Relevanz für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung haben. Die hierauf gerichtete Klage ist deshalb jedenfalls unbegründet, so dass die Kammer die Frage offen lassen kann, ob überhaupt ein durchsetzbarer gerichtlicher Anspruch auf Vorlage dieser Daten gegenüber der Beklagten besteht (von einer "Obliegenheit der Prüfungsämter" und der "Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, diese Unterlagen beizuziehen" sprechen Brehm/Zimmerling, a.a.O.).

40

Die Prüfungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die beteiligten Prüfer etwa befangen gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer ... und ... deshalb nicht unvoreingenommen und unparteiisch beurteilt hätten, weil ihnen die dem Kläger gewährte Schreibzeitverlängerung bekannt gewesen sei, liegen nicht vor. Die Prüfer sind in ihren Stellungnahmen zum klägerischen Widerspruch und im gerichtlichen Verfahren dem insoweit erhobenen pauschalen Vorwurf substantiiert entgegengetreten. Insoweit wird auf die in den Akten befindlichen bereits zitierten Stellungnahmen der Prüfer ... und ... sowie die Stellungnahme des Prüfers ... vom 02. November 2000 und der Prüferin ... vom 06. November 2000 Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger substantiiert nichts vorgebracht, so dass sein Befangenheitsvorwurf ins Leere geht. Abgesehen davon vermag das Gericht bei einer anonymisierten Kennung der Klausuren nicht zu erkennen, woraus eine Befangenheit gerade dem Kläger gegenüber abgeleitet werden soll.

41

Schließlich bleibt festzuhalten, dass sämtliche beteiligten Prüfer die ihrer Bewertung zugrunde liegenden Beurteilungen und Kritikpunkte ausführlich schriftlich begründet haben. Diesen Begründungen ist der Kläger im einzelnen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Bewertungen genügen deshalb dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen der Begründungspflicht (vgl. Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92-, BVerwGE 91, 262 (268); Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93-, NVwZ-RR 1994, 582 (583); Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94-, Dok. Ber. B 1995, 239 (254). In Anbetracht der auch insoweit ausführlichen Begründungen für die Klausurbewertung besteht keine Veranlassung dem Umstand nachzugehen, dass die Einzelbeurteilung der Teilaufgabe B in der ersten Klausur aus dem Fach Wirtschaftliches Prüfungswesen zwischen den Prüfern ... und ... um 5 Punkte abweicht. Im Endergebnis haben beide Prüfer die Klausur des Klägers mit 5,0 und insgesamt 32 von 100 erzielbaren Punkten beurteilt.

42

Schließlich trägt auch der Einwand des Klägers nicht, er habe die zweite Klausur auf dem Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens nicht auf der Basis des aktuell geltenden Rechts lösen können, da die zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung bestimmte Rechtsänderungen des Genossenschaftsrechts noch nicht enthalten habe. Dieser Umstand führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, weil allen Kandidaten dieselben Gesetzestexte zur Verfügung gestellt wurden und die Prüfer den Umstand, dass den Prüflingen der Schönfelder nur nach dem Stand der 96. Ergänzungslieferung zur Verfügung gestanden hat, bei ihrer Beurteilung der einschlägigen Klausur berücksichtigt haben.

43

Da die Klage erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dr. Wenderoth