Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 16.09.2002, Az.: 4 A 4255/99

Ausbildungsförderung; Auswahlentscheidung; Einkommensbegriff; Ersatzpflicht; Freibetrag; Förderzweck; Mitteilungspflicht; Stipendium; Verschulden

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
16.09.2002
Aktenzeichen
4 A 4255/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Promotions-Stipendium stellt insoweit Einkommen i. S. v. § 21 BAföG dar, als es dieselbe Zweckrichtung wie das BAföG verfolgt. Soweit das Stipendium darüber hinausgehende Förderzwecke verfolgt, bleibt es anrechnungsfrei.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um den Ersatz von dem Sohn M. der Kläger gewährten Ausbildungsförderungs-Leistungen.

2

Der Sohn der Kläger studierte ab dem Wintersemester 1995/96 an der Universität K., wo er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt, und wechselte zum Wintersemester 1997/98 zur Beklagten. Die Tochter F. der Kläger studierte in M. und beendete ihre Ausbildung im Juni 1997. In der Folgezeit war sie weiter an der Universität M. immatrikuliert und arbeitete an ihrer Dissertation.

3

Im Oktober 1997 beantragte der Sohn der Kläger bei dem für die Beklagte handelnden Studentenwerk G. die weitere Gewährung von BAföG-Leistungen. Zu diesem Antrag erklärten die Kläger, ihre Tochter F. befinde sich weiterhin in Ausbildung, die sie voraussichtlich im Oktober 1999 beenden werde, und erziele keine Einnahmen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.04.1998 forderte die Beklagte den Kläger zu 1. erstmals zum Ersatz von Leistungen der Ausbildungsförderung auf, weil er den Bezug einer Unfallrente und den Zeitpunkt des Studienabschlusses der Tochter nicht mitgeteilt hatte.

4

Durch Bescheid vom 30.03.1998 gewährte die Universität M. der Tochter der Kläger im Rahmen einer auf zwei Jahre ausgelegten Förderung zunächst für die Zeit vom 01.04.1998 bis zum 31.03.1999 ein Stipendium zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern in Höhe von monatlich 1.400,00 DM zuzüglich Sach-/Reisekosten in Höhe von 900,00 DM. Die Kläger teilten dies der Beklagten im September 1998 mit.

5

Nachdem die Beklagte die Kläger hierzu angehört hatte, forderte sie sie durch Bescheid vom 26.03.1999 zum Ersatz geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von 2.052,00 DM zuzüglich Zinsen auf. Zur Begründung führte sie aus, das Einkommen der Tochter der Kläger aus ihrem Promotions-Stipendium hätte bei der Gewährung von Ausbildungsförderung an den Sohn der Kläger berücksichtigt werden müssen. Dadurch dass dies nicht geschehen sei, sei es zu einer Überzahlung von Ausbildungsförderungs-Leistungen in der genannten Höhe gekommen. Die Kläger hätten fahrlässig verschwiegen, dass der Tochter die entsprechenden Leistungen gewährt worden seien. Weil die Überzahlung daher auf das schuldhafte Verhalten der Kläger zurückzuführen sei, würden sie und nicht ihr Sohn als Empfänger der Ausbildungsförderung in Anspruch genommen.

6

Am 22.04.1999 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Sie führten aus, die Einkünfte ihrer Tochter aus dem Promotions-Stipendium stellten kein Einkommen im Sinne des BAföG dar. Der Zweck des Stipendiums, Studierende zu Bestleistungen anzuspornen, würde vereitelt, wenn die Studierenden wegen der Anrechnung so gestellt würden, als hätten sie das Stipendium nicht erhalten. Jedenfalls hätten sie es nicht fahrlässig versäumt, die Veränderung der Einkommensverhältnisse der Tochter anzuzeigen. Die Tochter habe sowohl beim Amt für Ausbildungsförderung an der Universität M. als auch bei der Kommission für die Vergabe des Stipendiums angefragt, ob sich das Stipendium auf die Förderung ihres Bruders nach dem BAföG auswirken könne. Sie habe zur Auskunft erhalten, das Stipendium stelle kein Einkommen im Sinne des BAföG dar. Dies habe sie den Klägern mitgeteilt, die von der Richtigkeit der Auskunft der genannten Stellen hätten ausgehen dürfen.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 zurück, in dem sie ihre Ausführungen vertiefte.

8

Am 03.11.1999 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen ergänzend vor, ihnen sei nicht klar gewesen, dass zur Bewertung, ob eine Änderung der Verhältnisse relevant sei, nur das zuständige Amt für Ausbildungsförderung berufen sei. Im Übrigen ergänzen und vertiefen sie ihren bisherigen Vortrag.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 26.03.1999 und ihren Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie führt ergänzend aus, die Kläger seien schon in dem vorangegangenen Verfahren auf Ersatz von BAföG-Leistungen auf die Anforderungen an ihre Mitteilungspflichten hingewiesen worden.

14

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde liegen.

Entscheidungsgründe

16

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

17

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger sind zum verzinslichen Ersatz von BAföG-Leistungen verpflichtet, so dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.

18

Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) unterlassen haben, so haben sie dem Land den Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, gemäß § 47 a S. 1 BAföG zu ersetzen.

19

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Kläger haben im Zusammenhang mit der Antragstellung durch ihren Sohn im Oktober 1997 angegeben, ihre Tochter F. befinde sich voraussichtlich bis Oktober 1999 in Ausbildung und erziele keine Einnahmen. Sie haben es versäumt, das Studentenwerk der Beklagten zeitnah darauf hinzuweisen, dass die Tochter ab dem 01.04.1998 ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.400,00 DM erhielt, und die Beklagte erst im September 1998 von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt. Damit haben sie es unterlassen, eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind und über die im Zusammenhang mit der Leistung eine Erklärung abgegeben worden ist, unverzüglich anzuzeigen.

20

Dieses Unterlassen hat dazu geführt, dass dem Sohn M. der Kläger in der Zeit von April bis September 1998 in einem Umfang von 2.052,00 DM Leistungen der Ausbildungsförderung zu Unrecht gewährt worden sind. Das Studentenwerk hat bei der Berechnung der Ausbildungsförderung für den Sohn der Kläger einen Freibetrag gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 b BAföG (in der bis zum 30.03.2001 geltenden Fassung) berücksichtigt. Nach der genannten Vorschrift erhöhen sich die Freibeträge des § 25 Abs. 1 BAföG für nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehende Kinder eines Einkommensbeziehers, die das 15. Lebensjahr vollendet haben (hier: die Tochter der Kläger), um (seinerzeit) 680,00 DM. Gemäß § 25 Abs. 3 S. 3 BAföG vermindert sich dieser Freibetrag um das Einkommen des Kindes. Das Studentenwerk hat eine solche Minderung nicht vorgenommen, da es von der Angabe der Kläger ausging, ihre Tochter F. erziele keine Einnahmen. Tatsächlich gewährte die Universität M. der Tochter jedoch für die Zeit ab dem 01.04.1998 ein Stipendium zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern in Höhe von monatlich 1.400,00 DM. Dieses Stipendium ist teilweise als Einkommen der Tochter anzusehen, das auf den Freibetrag hätte angerechnet werden müssen.

21

Der Einkommensbegriff wird für das gesamte Bundesausbildungsförderungsgesetz einheitlich durch § 21 des Gesetzes bestimmt. Grundsätzlich gelten Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen - und damit auch das Promotions-Stipendium der Tochter der Kläger - gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge als Einkommen. Ausnahmsweise gelten gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG Einnahmen nicht als Einkommen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegen steht. Dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des BAföG bestimmt sind.

22

Nach Auffassung des Gerichts stand das Promotions-Stipendium der Tochter der Kläger in dem Umfang, in dem sein Zweck demjenigen einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährten Förderung entsprach, für eine Anrechnung zur Verfügung. Die Förderungen nach dem BAföG bzw. den Regelungen über die Gewährung des Promotions-Stipendiums verfolgen z. T. unterschiedliche Zwecke. Das BAföG verfolgt das Ziel, Auszubildenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, die Möglichkeit zu geben, bestimmte Ausbildungsstätten zu besuchen und einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erwerben. Demgegenüber verfolgt die Förderung durch das Promotions-Stipendium einen eingeschränkteren Zweck. Seine Aufgabe ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern. Gemeinsam ist den Förderleistungen, dass sie für die Zeit, für die sie gewährt werden, durch im Wesentlichen pauschalierte Beträge den Lebensunterhalt des Auszubildenden bzw. des Stipendiaten sichern und auch den weiteren Bedarf decken sollen, der durch die Ausbildung bzw. das wissenschaftliche Vorhaben des Stipendiaten entsteht. Der Unterschied zwischen den Leistungen liegt insbesondere darin, dass das Stipendium deutlich höher bemessen ist als die nach dem BAföG zu gewährende Zahlung. Der Teil des Stipendiums, der den nach dem BAföG zu gewährenden Förderbetrag übersteigt, ist durch die spezielle Zweckrichtung der Gewährung des Stipendiums geprägt und verfolgt besondere Förderungszwecke. Dies hat zur Folge, dass eine Anrechnung als Einkommen unterbleiben muss, soweit das Stipendium die nach dem BAföG zu erbringenden Leistungen übersteigt, während es insoweit anzurechnen ist, als es dieselbe Zweckrichtung wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.11.1979 - 5 C 66.77 -, Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 1 zur Anrechenbarkeit eines Stipendiums nach dem Graduiertenförderungsgesetz).

23

Die Tochter der Kläger, die nicht bei ihren Eltern wohnte, hatte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (i. d. F. des 17. BAföGÄndG vom 24.07.1995, BGBl. I S. 976) einen Grundbedarf von mindestens 830,00 DM, wobei das Gericht zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass ihre Tochter keinen Mehrbedarf für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Unterkunftskosten gehabt hat. Das Gericht unterstellt in Anschluss an die o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das der Tochter der Kläger gewährte Stipendium bis zur Abdeckung des BAföG-Grundbedarfs Ziele verfolgt, die mit denjenigen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vergleichbar sind. Rechnet man den Grundbedarf von 830,00 DM als Einkommen auf den Freibetrag i.H.v. 680,00 DM gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 b BAföG an, gelangt man zu dem Ergebnis, dass ein Freibetrag nicht hätte gewährt werden dürfen. Selbst wenn man nicht vom Grundbedarf, sondern von einer an den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger orientierten Berechnung eines - fiktiven - BAföG-Anspruchs der Tochter der Kläger ausgeht (was zweifelhaft ist, weil der Bedarf tatsächlich in Höhe des Grundbedarfs besteht und lediglich teilweise durch anrechenbare Leistungen der Eltern gedeckt wird), kommt man zu dem Ergebnis, dass der Freibetrag deutlich überschritten wird. Das Gericht nimmt insoweit auf die plausible und nachvollziehbare Berechnung der Beklagten in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 27.06.2002 (Bl. 49 der Gerichtsakte) Bezug.

24

Lässt man den Freibetrag unberücksichtigt, so hätte der Sohn der Kläger im fraglichen Zeitraum einen monatlichen BAföG-Anspruch in Höhe von nur 270,00 DM gehabt, während ihm tatsächlich 612,00 DM pro Monat gewährt worden sind. Die Differenz beträgt 342,00 DM, so dass die von der Beklagten geforderte Summe für 6 Monate mit 2.052,00 DM richtig berechnet worden ist.

25

Die Kläger haben die Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I i. S. v. § 47 a S. 1  BAföG fahrlässig unterlassen. Sie haben in ihrer Erklärung zum BAföG-Antrag ihres Sohnes Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Tochter gemacht und u. a. mitgeteilt, diese habe keine Einkünfte. Das entsprechende Formular enthält für beide Kläger den ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung, jede Änderung der Verhältnisse, über die Erklärungen abgegeben wurden, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung schriftlich anzuzeigen. Es hätte ihnen daher bewusst sein müssen, dass sie das Studentenwerk der Beklagten über die nicht unerheblichen Stipendiumsleistungen hätten informieren müssen, die ihrer Tochter ab April 1998 gewährt worden sind. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1. bereits in einem vorangegangenen Verfahren zum Ersatz von Leistungen der Ausbildungsförderung herangezogen worden ist, in dem ihm die Anforderungen, die an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen sind, deutlich vor Augen geführt worden sind. Es entlastet die Kläger nicht, dass ihre Tochter die Auskunft erhalten hat, das Stipendium wirke sich auf die Förderung des Sohnes der Kläger nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht aus. Unter Zugrundelegung des Maßstabes eines durchschnittlichen, mit den rechtlichen Vorschriften im Einzelnen nicht vertrauten Bürgers (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2001, § 47 a Anm. 6.2) hätte den Klägern bewusst sein müssen, dass sie die Bewertung der rechtlichen Relevanz des ihrer Tochter zugeflossenen Einkommens nicht aufgrund einer unverbindlichen Auskunft anderer Stellen selbst hätten vornehmen dürfen, sondern dem für die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen konkret zuständigen BAföG-Amt - hier dem Studentenwerk der Beklagten - hätten überlassen müssen. Da sie dies nicht getan haben, haben sie die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt.

26

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht den Sohn der Kläger zur Erstattung gemäß § 20 BAföG, sondern die Kläger zum Ersatz gemäß § 47 a BAföG herangezogen hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, insoweit Ermessen auszuüben, und durfte sich bei der Entscheidung, gegen wen sie Ansprüche geltend machen wollte, allein durch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit leiten lassen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 47 a Anm. 11 m. w. N.). Im Übrigen erfüllt ihre Erwägung, die Kläger würden vorrangig herangezogen, weil sie die Überzahlung schuldhaft herbeigeführt hätten, auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens.

27

Die Kläger sind nach alledem als Gesamtschuldner zum Ersatz der ihrem Sohn zu Unrecht gewährten BAföG-Leistungen verpflichtet. Die dem Grunde nach ausgesprochene Verzinsungspflicht in Höhe von 6 % findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 a S. 2 BAföG.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 188 S. 2 VwGO. Da ausschließlich die Kläger kostenpflichtig sind, ist eine Entscheidung über den Antrag entbehrlich, die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 162 Rn. 14).

29

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.