Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 17.09.2002, Az.: 4 A 4197/01
Fachrichtungswechsel
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 17.09.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 4197/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs 3 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Anforderungen an einen wichtigen oder unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für einen Studienaufenthalt in England.
Die Klägerin erlangte ihre allgemeine Hochschulreife im Mai 1996. Nach dem Abitur begann sie eine Tätigkeit in einem Ferienclub auf der griechischen Insel Kos. Sie hatte eigenen Angaben zu Folge etwa eine 1-jährige Tätigkeit vorgesehen. Wegen gesundheitlicher Probleme gab sie diese Arbeit nach kurzer Zeit auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Bewerbung auf einen von ihr angestrebten Studienplatz im Studienfach Betriebswirtschaftslehre bereits abgelaufen. Die Klägerin nahm daraufhin zum Wintersemester 1996/1997 ein Studium der Soziologie, Wirtschafts- und Sozialpsychologie sowie Pädagogik auf. Zum Wintersemester 1997/1998 wechselte sie die Fachrichtung und begann im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre zu studieren. Nach einem Semester wechselte sie in das Fach Betriebswirtschaftslehre über, in dem sie auf Grund ihres Studiums im Studiengang Volkswirtschaftslehre in das 2. Fachsemester eingestuft worden ist. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nahm die Klägerin nicht in Anspruch.
In der Zeit vom 23.09.2000 bis zum 15.06.2001 hielt sich die Klägerin zu einem Studienaufenthalt an der Universität von Nottingham auf. Hierfür beantragte sie bei der Beklagten im Mai 2001 Ausbildungsförderungsleistungen. Im Laufe des Antragsverfahrens gab die Klägerin an, nach der ungeplanten Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit auf der Insel Kos habe lediglich die Möglichkeit bestanden, ein Studium in dem Fachgebiet Sozialwissenschaften aufzunehmen, da hierfür keine Bewerbungsfrist bestand. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht, um bis zur Aufnahme des von ihr angestrebten Studienganges Erfahrungen im Bereich eines Universitätsstudiums zu erlangen.
Mit Bescheid vom 04.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an der University of Nottingham in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften in der Zeit von September 2000 bis Juni 2001 ab. Zur Begründung gab sie an, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - lägen nicht vor. Die Klägerin habe nicht aus wichtigem oder unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, die erwünschten Hochschulerfahren bis zum Wechsel in ihr Wunschstudium auch als Gasthörer zu sammeln, und nicht etwa als ein voll immatrikulierter Student einen vollwertigen Studienplatz zu blockieren. Das Erlangen von Hochschulerfahrungen könne nicht als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden. Auch ein unabweisbarer Grund läge nicht vor.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2001 Widerspruch ein. Sie habe das Studium nicht mit der Absicht begonnen, eine Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei der Wechsel des Studienfaches nicht unmotiviert gewesen. Zum Wintersemester 1996/1997 habe sie sich nicht um einen Studienplatz für das Studium der Betriebswirtschaft bewerben könne, weil sie zunächst etwa 1 Jahr vor Studienbeginn eine praktische Berufstätigkeit als Vorbereitung auf das Studium habe ausüben wollen. Aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen habe sie diese berufliche Tätigkeit vorzeitig beenden müssen. Sie habe auch keine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen können. Da sie ihre Absicht, zum Wintersemester 1997/1998 das Studium der Betriebswirtschaft aufzunehmen, weiterverfolgt habe und weil sie die Zeit bis zum Studienbeginn sinnvoll habe verwenden wollen, habe sich für sie als Möglichkeit ein Studium eröffnet, für welches eine Zulassung über die ZVS nicht notwendig gewesen sei. Wenn in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen werde, sie habe einen vollwertigen Studienplatz blockiert, sei dies nicht richtig, weil jeder andere qualifizierte Bewerber ebenso wie sie einen Studienplatz in der Fachrichtung Soziologie hätte erhalten können. Ihr sei im Übrigen nicht bekannt gewesen, dass sie auch als Gasthörer die gewünschten Erfahrungen zur Vorbereitung des von ihr angestrebten Studiums hätte erlangen können. Hiervon hätte sie gerne Gebrauch gemacht.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001 zurück. Zwar stelle der Wechsel vom Studium der Volkswirtschaft zum Studium der Betriebswirtschaftslehre keinen Fachrichtungswechsel, sondern eine Schwerpunktverlagerung dar. Jedoch sei der Wechsel vom Magisterstudiengang Soziologie zum wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiengang im Wintersemester 1997/1998 ein Fachrichtungswechsel, für den es einen wichtigen Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG nicht gebe. Es sei unerheblich, ob die Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten habe. Die Aufnahme eines Parkstudiums sei in der Regel förderungsschädlich. So sei es auch hier. Die Ausnahme, dass dieses Studium wegen rechtlicher Beschränkungen für das eigentlich erstrebte Studienfach aufgenommen worden sei, läge nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, sie habe durch das Studium der Soziologie auch ihre Neigungen feststellen wollen. Nach zwei Semestern sei ihr klar gewesen, dass dieses Studienfach für sie nichts gewesen sei. Da sie auch die sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt habe, insbesondere eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt habe, seien ihr für ihr Studium in England Ausbildungsförderungsleistungen zu gewähren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderungsleistungen für ihren Studienaufenthalt in England in der Zeit von September 2000 bis Juni 2001 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vorbringen im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Darüber hinaus macht sie geltend, die Klägerin habe eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht.
Die Beteiligten haben übereinstimmend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in eigenen Rechten, so dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nicht besteht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, der Klägerin Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz für deren Studienaufenthalt in England zu gewähren. Dem steht die Regelung in § 7 Abs. 3 BAföG entgegen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für 3 Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Für den Fall, dass der Student in die Fachrichtung wechselt, enthält § 7 Abs. 3 BAföG eine einschränkende Regelung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel nur geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem oder unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt hat. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
Die Klägerin hat durch den zum Wintersemester 1997/1998 erfolgten Wechsel vom Magisterstudiengang Soziologie, Wirtschafts- und Sozialpsychologie sowie Pädagogik zum Diplomstudiengang der Volkswirtschaftslehre einen Fachrichtungswechsel vorgenommen. Dies geschah ohne wichtigen bzw. unabweisbaren Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Fachstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urt. v. 22.06.1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163, 164, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin aus zweierlei Gründen nicht.
Grundsätzlich ist der Auszubildende im Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung der Ausbildungsförderung verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Dem genügt er regelmäßig nur dann, wenn er sich unmittelbar der Ausbildung zuwendet, die seiner Neigung und Eignung entspricht und ihm die Qualifikation für den erstrebten Beruf verschafft. Dies wäre im Fall der Klägerin das Studium der Volkswirtschafts- bzw. Betriebswirtschaftslehre gewesen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der Rechtsprechung nur für den Fall gemacht, dass der Auszubildende durch objektive Umstände, wie sie z.B. die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen darstellen, daran gehindert wird, unmittelbar mit der seiner Neigung entsprechenden Ausbildung zu beginnen. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG in diesen Fällen beruht maßgeblich darauf, dass die Zahl der aktuell konkurrierenden Mitbewerber des Auszubildenden und das Maß der jeweils verfügbaren Ausbildungskapazität - sich verändernde - Umstände sind, die vom Auszubildenden nicht zu vertreten sind und sich deshalb bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG nicht allein zu seinen Lasten auswirken dürfen (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 8.80 -, BVerwGE 67, 235, 244; Beschl. v. 17.08.1992 - 11 B 7.92 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 104, jeweils m.w.N.).
Auf derartige Umstände kann sich die Klägerin nicht berufen. Vielmehr liegt die Ursache dafür, dass sie nicht sofort mit dem Studium der Volks- bzw. Betriebswirtschaftslehre begonnen hat, in ihrem Einflussbereich.
Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, war Ursache dafür, dass sie nicht bereits im Wintersemester 1996/1997 mit diesem Studium begonnen hat, der Umstand, dass sie zunächst nach Abschluss der Abiturprüfungen ein Jahr lang arbeiten wollte und als sich dies aus gesundheitlichen Gründen nicht verwirklichen ließ, die Bewerbungsfrist für das von ihr gewünschte Studium bereits abgelaufen war. Die Ursache dafür, dass die Klägerin ihr Wunschstudium nicht sofort hat aufnehmen können, liegt deshalb in ihrem Einflussbereich und nicht in objektiven, von der Klägerin nicht zu beeinflussenden Umständen. Die Klägerin hatte von Anfang an eine begründete Aussicht darauf, innerhalb eines überschaubaren kürzeren Zeitraums zu ihrem Wunschstudium zugelassen zu werden. In diesem Fall kann von ihr verlangt werden, auf ein Hochschulstudium so lange zu verzichten, bis sie einen Studienplatz für ihr Wunschstudium erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983, a.a.O.).
Das von der Klägerin zum Wintersemester 1996/1997 aufgenommene Studium der Soziologie erfüllt aus einem weiteren Grund nicht die Anforderungen der Rechtsprechung an ein sog. Parkstudium. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält. Vorausgesetzt ist dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen. Als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen. Beabsichtigt der Auszubildende aber mit dem Studium lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 122.81 -, BVerwGE 67, 250, 253 f.; Urt. v. 22.06.1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163, 165).
Nach den eigenen Bekundungen der Klägerin hatte das von ihr betriebene Studium der Soziologie lediglich den Sinn, an einer Hochschule Erfahrungen zu sammeln. Es diente somit zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium. Der Studienfachrichtungswechsel erfolgte somit auch deshalb nicht aus wichtigem oder unabweisbarem Grund.
Demgegenüber trägt der Einwand der Klägerin, sie habe für ihr erstes Studium keine Ausbildungsförderungsleistungen in Anspruch genommen, nicht.
Ein wesentliches Ziel der Ausbildungsförderung liegt darin, dass eine förderungsfähige Ausbildung mit der Absicht unternommen wird, sie auch berufsqualifizierend abzuschließen. Dem entspricht ein Parkstudium nur bedingt. Erreicht der Auszubildende die Zulassung und wechselt er in das Wunschstudium über, so hat er mit dem Parkstudium in aller Regel Ausbildungskapazitäten nutzlos in Anspruch genommen. Auch ist nicht auszuschließen, dass er damit andere Studienbewerber, die das betreffende Studium hätten berufsqualifizierend abschließen wollen, von einem Studienplatz verdrängt, weil in diesem Studienbereich die Ausbildungskapazität nunmehr ebenfalls erschöpft wird. Diese negativen Auswirkungen können bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG auch dann nicht unbeachtet bleiben, wenn der Auszubildende für sein Parkstudium keine Förderungsleistungen erhalten hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer auch insoweit anschließt, dass im Rahmen des gesamten § 7 BAföG eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderungsanspruch hat, wenn sie, wie hier, rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht. All das entspricht dem Grundsatz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, einem Auszubildenden nur dann eine Ausbildung wirtschaftlich zu ermöglichen, wenn er über einen bestimmten qualifizierten Ausbildungsstand noch nicht verfügt. Dagegen ist es nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983, a.a.O. S. 238 f.; Urt. v. 22.06.1989, a.a.O. S. 170).
Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß §§ 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtkosten werden gemäß 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.