Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 29.08.2002, Az.: 3 B 3204/02
Auslagenpauschale; Behörde; Kostenerstattung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 29.08.2002
- Aktenzeichen
- 3 B 3204/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 162 Abs 2 S 3 VwGO
- § 26 Abs 2 BRAGebO
Tenor:
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.08.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts
hat keinen Erfolg. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.08.2002 die vom Antragsteller zu tragenden Auslagen der Antragsgegnerin auf 3,75 Euro festgesetzt; sie sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ermittelt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gibt schon der eindeutige Wortlaut der §§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, 26 Satz 2 BRAGO keinen Spielraum in der Weise, dass der Höchstpauschalsatz der erstattungsfähigen Auslagen von 20 Euro regelmäßig zu gewähren wäre. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtfertigt die begehrte Festsetzung nicht. Nach Sinn und Zweck der vorgeschriebenen Pauschalierung soll zwar den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Behörden der Einzelnachweis ihres Aufwandes erspart bleiben und so überflüssiger Verwaltungsaufwand vermieden werden; dieses Ziel ist nicht dadurch wesentlich schwerer zu erreichen, dass die gesetzlichen Gebühren anhand des Gebührenkataloges gemäß dem festgesetzten Streitwert nachzuschlagen und hiervon 15 % zu berechnen sind. Sinn und Zweck erfordern nicht, bei geringen Streitwerten die Träger öffentlicher Verwaltung hinsichtlich der Auslagenerstattung regelmäßig besser zu stellen als Rechtsanwälte, bei denen die Obergrenze von 15 % der gesetzlichen Gebühren zweifelsfrei gilt (vgl. Eyermann-Schmidt, VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., 2002, § 162 N 11).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 GKG).