§ 2 ZustVO-Abfall - Oberste Abfallbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für
- 1.die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- 2.die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 3.die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
- 4.die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG,
- 5.die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der §§ 4 und 9 Abs. 2 bis 4, 6 und 9 ElektroG.