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§ 2 ZustVO-Abfall - Oberste Abfallbehörde

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für

  1. 1.
    die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  2. 2.
    die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  3. 3.
    die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
  4. 4.
    die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG.