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§ 2 ZustVO-Abfall

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Die obere Abfallbehörde ist zuständig für

  1. 1.
    die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  2. 2.
    die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  3. 3.
    die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
  4. 4.
    die Durchführung von Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren für Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG sowie Entscheidungen und Anordnungen nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  5. 5.
    die Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG, die Entgegennahme der Anzeige sowie Maßnahmen nach § 51 KrW-/AbfG sowie die Überwachung des Vermittlers,
  6. 6.
    das Notifizierungsverfahren nach dem Abfallverbringungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für die im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG. Nr. L 30 S. 1) unter Schlüssel AC 260 und AC 270 aufgeführten Abfallarten,
  7. 7.
    die Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,
  8. 8.
    die Sonderabfallentsorgungsanlage und die Altablagerung Hoheneggelsen sowie die Altablagerung Münchehagen.