§ 2 ZustVO-Abfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
Die obere Abfallbehörde ist zuständig für
- 1.die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- 2.die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 3.die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
- 4.die Durchführung von Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren für Deponien nach § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG sowie Entscheidungen und Anordnungen nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 5.die Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG, die Entgegennahme der Anzeige sowie Maßnahmen nach § 51 KrW-/AbfG sowie die Überwachung des Vermittlers,
- 6.das Notifizierungsverfahren nach dem Abfallverbringungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für die im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG. Nr. L 30 S. 1) unter Schlüssel AC 260 und AC 270 aufgeführten Abfallarten,
- 7.die Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung von Abfällen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Nachweisverordnung,
- 8.die Sonderabfallentsorgungsanlage und die Altablagerung Hoheneggelsen sowie die Altablagerung Münchehagen.