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§ 2 ZustVO-Abfall - Oberste Abfallbehörde

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,

  2. 2.

    die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,

  3. 3.

    die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,

  4. 4.

    die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG,

  5. 5.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen

    1. a)

      der §§ 4 und 9 Abs. 2 bis 4 und 6 ElektroG sowie

    2. b)

      des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte sammelt und zurücknimmt,

  6. 6.

    die Aufgaben nach § 20 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV.