Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 17.12.2015, Az.: S 10 AS 120/14
Nachweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachter Angaben im Rahmen der Aufenthaltserlaubnis syrischer Staatsbürger
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 17.12.2015
- Aktenzeichen
- S 10 AS 120/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 38002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2015:1217.S10AS120.14.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II
- § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X
Tenor:
Die Bescheide des Beklagten vom 3. Mai 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Dezember 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Die 1960 geborene Klägerin zu 1) und der 1952 geborene Kläger zu 2) sowie ihre zwei 1999 geborenen Kinder, die Kläger zu 3) und zu 4) sind syrische Staatsbürger. Sie leben zusammen mit zwei weiteren Söhnen, welche über bedarfsdeckendes Einkommen verfügen (Bl. 81 und 96 der Verwaltungsakte) in J ... Die Aufenthaltstitel dieser Söhne wurden bereits im Oktober 2011 (Bl. 72) und im Januar 2012 (Bl. 88) ausgestellt. Die Kläger waren zum 29. Mai 2012 aus dem Landkreis K. nach J. gezogen, der Kläger zu 2) arbeitet in J. in einem Internetcafé, er verdient 410 EUR brutto (vgl. B. 16 ff. der Verwaltungsakte). Die Kläger zu 3) und zu 4) besuchen die L. Realschule in J., sie erhalten Kindergeld (Bl. 51 der Verwaltungsakte). Den Klägern wurde eine "vorläufige Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel" am 25. Mai 2012 ausgestellt, gültig bis 28. Mai 2013. Auf einem Zusatzblatt wurde folgende Nebenbestimmung vermerkt: "Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG ist die Wohnsitznahme auf den Landkreis Börde Beschränkt." Der Beklagte bewilligte den Klägern auf Antrag im August 2012 Leistungen nach dem SGB II mit Bescheiden vom 29.8.2012, 12.9.2012, 2.10.2012 und 15.2.2013 für August bis Dezember 2012. Der Zusatz zur Aufenthaltserlaubnis wurde am 21. März 2013 gestrichen und der Aufenthaltstitel bis 2016 verlängert (Bl. 29 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 9. April 2013 hörte der Beklagte die Kläger zur Aufhebung von Leistungen an (Bl. 307 ff.). Mit Bescheiden vom 3. Mai 2013 hob der Beklagten Leistungen für August bis Dezember 2012 ganz auf und verlangt Erstattung von der Klägerin zu 1) in Höhe 1.950,52 EUR und von den Klägern zu 2) bis zu 4) in Höhe von insgesamt 4.318,15 EUR, er verteilte die Rückforderungsbeträge zwischen den Klägern und auf die jeweiligen Monate. Die Kläger legten gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widerspruch ein, welche der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2013 zurückwies. Er begründet seine Entscheidung damit, dass die Kläger verpflichtet waren den Zusatz zur Aufenthaltserlaubnis bei Antragstellung vorzulegen, dies aber nicht taten. Die Wohnsitznahme sei auf den Landkreis K. beschränkt und in der Zuständigkeit des Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bestünde. Insoweit seien die Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben. Die Kläger verfolgen ihr Interesse mit der am 17. Januar 2014 beim Sozialgericht Braunschweig erhobenen Klage weiter. Im Streit steht, ob die Kläger das Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis bei Antragstellung beim Beklagten vorgelegt haben, der Beklagte bestreitet dies. Die Kläger beantragen,
die Bescheide des Beklagten vom 3. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Neben den Gerichtsakten lagen die Verwaltungsakte des Beklagten vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Verfahrenshandlungen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind rechtswidrig, sie verletzen die Kläger in ihren Rechten. 1. Die Bewilligungsbescheide waren nicht nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben. Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, eine wesentliche Änderung eintritt und der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Kläger müssten danach Mitwirkungspflichten verletzt haben, bei deren Einhaltung zu einem früheren Zeitpunkt niedrigere oder keine Leistungsansprüche festgesetzt worden wären. Zunächst sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen eingetreten. Der Zusatz zur Aufenthaltserlaubnis war bereits Bestandteil dieser, als der Beklagte Leistungen bewilligte. Somit haben die Kläger keine Mitwirkungspflichten im laufenden Bezug verletzt. Insoweit ist § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X von § 45 Abs. 1 SGB X abzugrenzen. 2. Aber auch nach § 45 Abs. 1 SGB X sind die Bewilligungsbescheide nicht zurückzunehmen. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) und rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Weiter heißt es in Abs. 2 "Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte dabei nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat." Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X liegen nicht vor. Die Kläger haben auch bei unterstellter Nichtvorlage des Zusatzes zur Aufenthaltserlaubnis keine vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht auf denen der Verwaltungsakt beruht. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X kann derjenigen keinen Vertrauensschutz beanspruchen, der schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes gesetzt hat. Unrichtig können Angaben auch durch passives Verschweigen von Umständen sein, wenn eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bestand. Erheblich sind unrichtige Angaben aber nur, wenn sie für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sind, das heißt der Verwaltungsakt auf diesen falschen oder unvollständigen Angaben beruht (vgl. Schütze in Wulffen/Schütze Kommentar SGB X § 45 Rn. 50). Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Kenntnis des Zusatzes durch den Beklagten eine andere Entscheidung zu treffen war. Dies ist hier nicht der Fall, auch unter Bezugnahme des Zusatzes zur Aufenthaltserlaubnis erfüllen die Kläger die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II und sind nach dem SGB II Leistungsberechtigt. Die Kläger sind hilfebedürftig, unterfallen der maßgeblichen Altersgrenze und sind erwerbsfähig bzw. die Kläger zu 3) und zu 4) erhalten Sozialgeld nach § 7 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 SGB II. Die Kläger verfügen auch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Einen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (BSG Urt. v. 18.1.2011 -B 4 AS 14/10 R, zitiert nach ). Damit ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht von dem Aufenthalt an einem bestimmten Ort in Deutschland, einer bestimmten Aufenthaltsdauer,( BSG Urt. v. 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R, zitiert nach ) einem festen Wohnsitz (i.S.d. § 7 BGB), der Anmietung einer Wohnung (LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.10.2005 - L 8 AS 289/05 ER ) oder von einer ordnungsbehördlichen Anmeldung abhängig (LSG Sachsen Beschl. v. 31.01.2008 - L 3 B 465/07 AS-ER; vgl. BSG v. Urt. 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R; BSG Urt. v. 27.09.1990 - 4 REg 30/89, jeweils zitiert nach ). Vielmehr orientiert sich der Begriff an den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. an der Anwesenheit an einem Ort, die nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern zukunftsoffen (BSG v. 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, zitiert nach Rn. 18) den Lebensmittelpunkt ausmacht. Entscheidend soll allein sein, ob der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. auch BT-Drs. 16/1410 S. 27 Nr. 31). Dies ist dann gegeben, wenn der Betroffene aus seiner Sicht an dem gewählten Aufenthaltsort auf Dauer verweilen will. Die Kläger beabsichtigten nach allen Erkenntnissen des Verfahrens, in Deutschland zu bleiben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in J. zu wählen, sie taten dies im Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten und tun dies auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht. Ihr Aufenthalt war auch in einer Weise verfestigt, dass von seiner Dauerhaftigkeit auszugehen war, die Kinder gehen in J. zur Schule, bzw. machen eine Ausbildung, die Eltern arbeiten hier. Dem steht nicht entgegen, dass die Wohnsitznahme für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II aufgrund des Zusatzes zum Aufenthaltstitel beschränkt sein soll (a) oder die Kläger über einen zeitlich beschränkten Aufenthaltstitel verfügen (b). a) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 S 2 SGB I ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG Urt. v. 29.5.1991 - 4 RA 38/90, SozR 3-1200 § 30 Nr. 5 S. 8). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt ist (BSG Urt. v. 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, zitiert nach ). Indem das BSG auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik abstellt, soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2012, § 30 Rn. 24 mit Verweis auf BT-Drucks 7/3786 S 5 zu § 30; BSG Urt. v. 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R). § 7 Abs. 1 SGB II sieht für den SGB II-Leistungsbezug keine Möglichkeiten weiterer Einschränkungen durch Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde nach dem AufenthG vor. § 12 AufenthG dürfte insoweit keine taugliche Ermächtigungsgrundlage sein, um Ansprüche auf SGB II-Leistungen wirksam einzuschränken. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nach alle dem nicht zu verrechtlichen. Für den Bereich des SGB II dem Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwider, wenn unter Berufung auf eine sog. Einfärbungslehre des früheren 4. Senats des BSG (vgl. hierzu BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 21 S. 45 ff.; ähnlich BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 S 31 ff.; anders für die Familienversicherung nach § 10 SGB V: BSG, Urt. v. 30.4.1997 - 12 RK 30/96, SozR 3-2500 § 10 Nr. 12 S 52 f.) dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus aufgestellt werden (vgl. Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2012, § 30 Rn. 26, 50 ff.) und damit einzelnen Personengruppen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt wird. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung nur in Teilbereichen, etwa beim Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld, aufgegriffen und einen Anspruch von einem definierten Aufenthaltsstatus abhängig gemacht (vgl. z.B. § 1 Abs. 7 BEEG; § 1 Abs. 6 BErzGG i.d.F. bis zum 31.12.2006). Ein diesen Regelungen entsprechendes, also zu dem gewöhnlichen Aufenthalt hinzutretendes Anspruchsmerkmal im Sinne des Innehabens einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU bzw. eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem AufenthG fehlt im SGB II. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in einer anderen Regelungssystematik ein Ausschlusskriterium von SGB II-Leistungen nur für diejenigen Ausländer vorgesehen, deren "Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt" (BSG Urt. v. 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R, zitiert nach ). b) In Bezug auf eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide aufgrund von § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X wegen des zeitlich beschränkten Aufenthaltstitels fehlt es bereits an unrichtigen Angaben der Kläger. Ihre Aufenthaltserlaubnis legten sie unstreitig bei Antragstellung vor, die zeitliche Beschränkung war bereits hier ersichtlich (vgl. Bl. 7 und 36 der Verwaltungsakte). Zudem würde es der zitierten Rechtsprechung gerade zuwider laufen, wenn für den Bezug von SGB II-Leistungen über den Wortlaut von § 7 SGB II hinaus vorausgesetzt würde, dass ein unbeschränkter Aufenthaltstitel vorgewiesen wird. Äußere Umstände, wie etwa die Gefahr einer Aufenthaltsbeendigung durch den Aufenthaltsstaat, grundsätzlich haben bei der Bestimmung außer Betracht zu bleiben, zumal in aller Regel ungewiss ist, ob und ggfs. wann solche Maßnahmen erfolgreich durchgeführt werden. Eine aufenthaltsrechtliche Komponente im Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts führt auch zu Brüchen mit der Annahme, ein solcher ließe sich im Einzelfall auch mit dem ersten Tag des tatsächlichen Aufenthalts begründen. Allein der Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels lässt zudem keine belastbare Aussage darüber zu, welche Bleibeperspektive eine Person längerfristig hat (Sauer in: Jahn, SGB II, § 7 Rn. 8 f.) und kann daher auch kein Indiz für ein auf Beendigung angelegtes Aufenthaltsrecht sein. Diese Auslegung steht auch nicht der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Juni 2013 (L 13 AS 122/13 B ER, zitiert nach ) entgegen. Hier stellte das LSG darauf ab, ob der Leistungsberechtigte damit rechnen konnte, dass er auf unabsehbare Zeit an seinem Aufenthaltsort verbleiben kann. Dies solle jedenfalls solange gelten, wie er davon ausgehen darf der Staat werde seine Wohnsitznahme billigen. Dies beurteile sich nach allen Äußerungen staatlicher Stellen. Die Ausländerbehörde hat den Zusatz zum Aufenthaltstitel und damit die Beschränkung der Wohnsitznahmen noch vor Erlass der Aufhebungsbescheide gestrichen, sodass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein Zweifel für die Kläger daran bestehen durfte, dass ihre Wohnsitznahme akzeptiert wird. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang in der Hauptsache.