Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 11.03.2015, Az.: S 32 SO 144/13

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
11.03.2015
Aktenzeichen
S 32 SO 144/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat November 2013 Sozialhilfeleistungen in Höhe von 20,78 EUR und für den Monat Januar 2014 in Höhe von 12,72 EUR zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/12 und die Beigeladene zu 10/12.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage Sozialhilfeleistungen aufgrund ungedeckter Heimkosten für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.01.2014. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen der Bedarfsberechnung die Investitionskosten in Höhe des der Klägerin vom Heim in Rechnung gestellten Betrages oder in Höhe des in der Vergütungsvereinbarung über die Investitionsfolgekosten mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten (geringeren) Betrages einzustellen sind.

Die im Jahr 1929 geborene Klägerin steht unter Betreuung durch ihre Tochter.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten am 24.01.2013 lebte die Klägerin, die zuvor in Braunschweig wohnhaft gewesen war, im Seniorenheim I. in Y. Zuständiger Heimträger des Heimes ist die ... GmbH (vormals: ... mbH & Co. KG).

Zwischen dem Landkreis Peine als örtlich zuständigem Sozialhilfeträger und dem Heimträger besteht eine am 07.10.2004 geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung über den Investitionsbetrag sowie eine am gleichen Tage geschlossene Vergütungsvereinbarung über die Investitionsfolgekosten, wonach sich die vereinbarten Investitionsfolgekosten auf kalendertäglich 12,91 €, monatlich 392,72 €, belaufen.

Gemäß dem am 07.03.2011 zwischen dem Heimträger und der Klägerin geschlossenen Heimvertrag betragen die Investitionskosten 474,55 € monatlich.

Mit der Pflegesatzvereinbarung vom 20.02.2013 regelten der Landkreis Peine und der Heimträger die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung mit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes neu.

Die Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum eine Witwenrente in Höhe von 571,98 EUR (Bl. 19 der Verwaltungsakte), eine Betriebsrente in Höhe von        131,95 EUR (Bl. 23 der Verwaltungsakte) sowie eine Altersrente in Höhe von 160,08 EUR (Bl. 24 der Verwaltungsakte). Ferner war sie in die Pflegestufe I eingestuft, sodass sich der Leistungsbetrag der Pflegekasse auf monatlich 1.023,00 EUR belief (Bl. 17 der Verwaltungsakte). Auf Grundlage des Bescheides der Stadt Peine vom 05.07.2013 bezog die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Wohngeld von 38,00 EUR (Bl. 71 der Verwaltungsakte).

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13.05.2013 lehnte die Beklagte den Sozialhilfeantrag der Klägerin für die Zeit ab dem 01.02.2013 wegen fehlenden Bedarfs ab. Im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie den Tagessatz der Pflegestufe I mit 940,59 EUR, einen Bedarf für Unterkunft und Verpflegung von 401,85 EUR sowie Investitionskosten von 392,72 EUR, sodass sich ein Heimkostenbedarf von 1.735,16 EUR ergäbe. Unter Hinzusetzung des Barbedarfs von 103,14 EUR und nach Abzug der Pflegeversicherungsleistungen von 1.023,00 EUR, der Altersrente von 159,90 EUR, der Witwenrente von 571,34 EUR sowie der Betriebsrente von 131,95 EUR hat die Beklagte einen Einkommensüberhang von 47,89 EUR errechnet. Zur weiteren Begründung der Ablehnung führt sie aus, dass bei der Berechnung nur die Investitionskosten hätten berücksichtigt werden können, die mit dem örtlichen Sozialhilfeträger vereinbart seien, nämlich kalendertäglich 12,91 EUR. Der Heimträger habe der Klägerin kalendertäglich 17,07 EUR in Rechnung gestellt, sodass sie diesen um eine Abrechnung unter Zugrundelegung der Sozialhilfesätze bitten solle.

Mit Schreiben vom 24.05.2013, bei der Beklagten eingegangen am 27.05.2013, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.05.2013 mit der Begründung ein, das Heim könne nach Auskunft der Heimleiterin die Investitionskosten nur dann auf 12,91 EUR beschränken, wenn der Klägerin Sozialhilfe bewilligt würde. Mithin bliebe der Klägerin nur ein Betrag von 24,49 EUR monatlich übrig, der unterhalb des Barbetrages liege. Davon müssten die Kosten für den Friseur, Medikamente, Fußpflege, Pflegeartikel, Bekleidung und Schuhe, Kontoführungsgebühren, die Haftpflichtversicherung und ein Taschengeld bestritten werden. Daher seien die tatsächlichen Investitionskosten, wie sie der Klägerin vom Heim in Rechnung gestellt würden, im Rahmen der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 als unbegründet zurück. Sie begründet dies damit, dass nicht die tatsächlichen Heimkosten von monatlich 1.735,16 EUR zugrunde gelegt werden könnten, da maßgeblich die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI sei. Da eine solche zwischen der Beklagten und dem Heim, in dem die Klägerin untergebracht ist, nicht bestünde, sei auf die mit dem Landkreis Peine geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII zurückzugreifen. Danach würden sich die anzuerkennenden Heimkosten hinsichtlich des Pflegeanteils auf 940,59 EUR, der Unterkunftskosten auf monatlich 401,85 EUR und der Investitionskosten auf      392,72 EUR belaufen. Soweit der Klägerin als Selbstzahlerin vom Heim Investitionskosten von 519,27 EUR in Rechnung gestellt worden seien, könnten diese nicht berücksichtigt werden. Unter Hinzusetzung des Barbedarfs von 103,14 EUR ergäbe sich ein Bedarf von 1.838,30 EUR, dem ein Einkommen von 1.924,19 EUR gegenüber stünde. Es werde empfohlen, sich an die Einrichtung zum Zwecke einer Verringerung der Investitionskosten für Selbstzahler zu wenden.

Daraufhin erhob die Klägerin am 18.09.2013 Klage mit der Begründung, nach Auskunft des Heimes könnten die Investitionskosten nicht mit dem sozialhilferechtlichen Satz von 12,91 EUR bewertet werden, da die Klägerin keine Sozialhilfe erhalte. Sie habe zusätzliche Ausgaben wie die Haftpflichtversicherung, monatliche Kontoführungsgebühren, Kosten der Fußpflege, Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Bekleidung und Drogerieartikel, Kopierkosten, Briefe, Porto und Veranstaltungen. Das überschießende Einkommen reiche nicht aus, um diese zusätzlichen Bedarfe zu decken.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Sozialhilfeleistungen in einer Einrichtung für die Zeit vom 01. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 antragsgemäß zu bewilligen.

Nach Eingang der Klage hat die Klägerin am 22.01.2014 für den Zeitraum ab dem 01.02.2014 einen neuen Sozialhilfeantrag bei der Beklagten gestellt, der mit Bescheid vom 07.02.2014 abgelehnt worden ist. Das insoweit bei der Beklagten anhängige Widerspruchsverfahren ist im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren ruhend gestellt worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf den Ablehnungs- und den Widerspruchsbescheid wendet die Beklagte ein, dass nur Investitionskosten von 392,72 EUR zugrunde gelegt werden könnten, da die Vereinbarungen des Landkreises Peine mit dem Heim auch für die Beklagte bindend seien. Die Klägerin müsse auf eine Anpassung des mit dem Heim geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages hinwirken. Das Heim müsse die Anpassung vornehmen, damit der Klägerin mindestens ein Betrag verbleibt, der dem sozialhilferechtlichen Barbedarf entspreche. Letztlich befinde man sich im Zirkelschluss. Die von der Klägerin angeführten Kosten seien aus dem Barbetrag zu decken, Kosten für Porto und Kopien seien im Rahmen der Betreuervergütung abzurechnen. Hinsichtlich der Bekleidungskosten bestünde die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch die Beklagte.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 ist der zuständige Heimträger notwendig beigeladen worden.

Die Beigeladene trägt vor, dass nach dem Heimvertrag die Klägerin der Beigeladenen Investitionskosten in Höhe von insgesamt 474,55 EUR monatlich schulde, sodass sich ein Gesamtbedarf einschließlich des Pflegeentgeltes und der Unterkunftskosten von 1.882,09 EUR ergäbe. Unter Hinzusetzung des Barbedarfes ergäbe sich ein Bedarf von 1.987,66 EUR, dem ein Einkommen von 1.926,01 EUR gegenüber stünde. Mithin errechne sich eine Unterdeckung von 61,65 EUR monatlich. Die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 07.10.2004 gelte nur zwischen den Vertragsparteien und könne der Klägerin daher nicht von der Beklagten entgegen gehalten werden. Bei der Einrichtung der Beigeladenen handele es sich um eine nicht geförderte Einrichtung, die Höhe der Investitionskosten sei gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt worden. Daher seien die vertraglich vereinbarten Investitionskosten in Höhe von 474,55 EUR der Klägerin - wie allen Bewohnern - in Rechnung zu stellen. Gem. § 7 Abs. 3 WBVG sei der Unternehmer verpflichtet, die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung nach Personengruppen wie Selbstzahlern oder nach Empfängern von Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII oder Kostenträgern sei nicht zulässig. Die Beigeladene sei an einer Kostenreduzierung aufgrund des Betreuungsvertragsgesetzes gehindert, das dem früheren Heimgesetz entspreche. Dieses habe in § 5 Abs. 7 Satz 4 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung nach Kostenträgern unzulässig sei. Es liege daher bei der Beklagten, zunächst die beantragte Kostenübernahmeerklärung abzugeben, um dann ggf. eine andere Abrechnung der Heimentgelte zu bewirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

I.

Streitgegenständlicher Zeitraum ist im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt der Antragstellung vom 01.02.2013 bis zum 31.01.2014. In Folge des ruhenden Widerspruchsverfahrens aufgrund des weiteren Leistungsantrages ab dem 01.02.2014 bildet dieser die zeitliche Zäsur für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum.

II.

Der Klägerin steht für den Monat November 2013 ein Sozialhilfeanspruch in Höhe von      20,78 EUR und für den Monat Januar 2014 in Höhe von 12,72 EUR zu.

1. Die Klägerin ist gemäß § 19 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) leistungsberechtigt, da sie die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht hat.

2. Der Klägerin steht für den Monat November 2013 ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in einer Einrichtung in Höhe von 20,78 EUR zu.

Dieser gründet sich auf § 27 b SGB XII. Bei den zugesprochenen Leistungen handelt es sich um notwendigen Lebensunterhalt in einer Einrichtung.

Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum in einer stationären Einrichtung, nämlich im Seniorenheim I. in Peine, untergebracht gewesen.

Sie war im Monat November 2013 hilfebedürftig, da sie ihren Bedarf nicht aus ihrem Einkommen decken konnte.

Der Gesamtbedarf der Klägerin belief sich im Monat November 2013 auf 1.940,98 €.

Gemäß § 27 b Abs. 1 Satz 2 SGB XII entspricht der Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen den Leistungen nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII. Inhalt und Höhe der in Einrichtungen erbrachten Leistungen richten sich nach den vertraglich vereinbarten Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII. Art und Umfang der Leistung ergeben sich letztlich aus der Leistungsvereinbarung nach § 76 SGB XII (Hauck/Noftz, SGB XII, § 27 b  Rn. 18).

Damit ist im Falle der Klägerin eine Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 401,85 EUR (13,21 EUR x 30,42; § 6 Abs. 2 und 3 des Heimvertrages vom 07.03.2011 i.V.m. § 6 Abs.1 und 3 der Pflegesatzvereinbarung vom 20.02.2013 zwischen der Beilgeladenen und dem Landkreis Peine als dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe) in die Bedarfsberechnung einzustellen (§ 27 b Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB XII) (Bl. 39 der Verwaltungsakte). Die Pflegesatzvereinbarung gilt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch gegenüber der Beklagten, auch wenn diese nicht Vertragspartnerin ist, da die Vereinbarung ihr gegenüber zur Vermeidung vertragsloser Zustände im Sinne des § 75 Abs. 4 SGB XII bindend ist (LPK, SGB XII, 9. Auflage, § 77 Rn. 4).

Hinzuzusetzen ist gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 6 der Pflegesatzvereinbarung ein Pflegesatz von 940,59 EUR (30,92 EUR x 30,42; § 6 Abs. 2 und 3 des Heimvertrages vom 07.03.2011 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 6 der Pflegesatzvereinbarung vom 20.02.2013).

Ferner sind im Rahmen der Bedarfsberechnung Investitionskosten in Höhe von 392,72 EUR - wie von der Beklagten vorgenommen - zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der in der Vergütungsvereinbarung über die Investitionsfolgekosten vom 07.10.2004 vereinbarte Betrag von 392,72 EUR, wie er mit dem Landkreis Peine als örtlichem Träger der Sozialhilfe vereinbart worden ist. Dieser Betrag ist auch gegenüber der Beklagten bindend (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ein weitergehender Betrag kann hinsichtlich der Investitionskosten nicht in Ansatz gebracht werden, wobei dahin stehen kann, ob die Beigeladene gegenüber der Klägerin einen Betrag von monatlich 474,55 EUR oder 519,27 EUR geltend gemacht hat.

Aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.10.2008, Aktenzeichen: B 8 SO 22/07 R) zum Schutze des Heimbewohners ein Sachleistungsverschaffungsanspruch dergestalt zugrunde liegt, dass der Sozialhilfeträger nach dem Gesetzeskonzept ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger die Zahlungen direkt an die Einrichtung aufgrund der mit dieser geschlossenen Verträge vorzunehmen hat, kann nicht hergeleitet werden, dass die Beklagte mehr als 392,72 € bei der Berechnung des Hilfebedarfs der Klägerin zugrunde zu legen hätte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008, Aktenzeichen: B 8 SO 22/07 R) untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffung die „Übernahme“ der der Einrichtung zustehenden Vergütung. Durch das grundsätzlich bestehende sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten - hier also der Klägerin -, dem Sozialhilfeträger und dem Heimträger als Leistungserbringer - hier der Beigeladenen - soll der Schutz des Hilfebedürftigen gewährleistet werden, der so weit wie möglich vor einer Inanspruchnahme durch den Leistungserbringer geschützt werden soll (jurisPK, SGB XII, § 75 Rn. 54). Allerdings steht der Anwendung dieses aus dem Dreiecksverhältnis resultierenden Schutzgedankens vorliegend entgegen, dass die Klägerin unter Abschmelzung ihres Barbetrages auf eigene Kosten in Vorleistung getreten ist, sodass hier ein Geldleistungsanspruch und nicht ein (kumulativer) Schuldbeitritt in Form eines Sachleistungsverschaffungsanspruchs geltend gemacht wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.10.2008, Aktenzeichen: B 8 SO 22/07 R).

Soweit der Klägerin von Seiten der Beigeladenen weitergehende Investitionskosten als der Betrag von 392,72 EUR in Rechnung gestellt worden sind, muss die Klägerin darauf verwiesen werden, einen privatrechtlichen Vertragsanpassungsanspruch auf Reduzierung der Investitionskosten auf den Betrag von 392,72 EUR gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Ein solcher Anspruch könnte sich etwa aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dem allgemeinen Rechtsgrundsatz ergeben, dass eine Vertragsbindung aufzuheben ist, wenn sich die Geschäftsgrundlage des Vertrages derart verändert hat, dass den Vertragsparteien ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann („clausua rebus sic stantibus“).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 28.10.2008, Aktenzeichen:  B 8 SO 22/07 R) kann ein Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vertragsanpassung geltend machen, wenn Art, Inhalt und Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den aufgrund des SGB XII getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Das Bundessozialgericht hat einen solchen Vertragsanpassungsanspruch auf die seinerzeit noch geltende Regelung des            § 5 Abs. 6  i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Heimgesetz (HeimG) zurückgeführt. Zudem ergäbe sich aus § 9 des Heimgesetzes, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohner von den § 5 bis 8 des Heimgesetzes abweichen, unwirksam sind. Das System der §§ 75 ff. SGB XII im Zusammenspiel mit dem HeimG manifestiere eine Harmonisierung der Bestimmungen des HeimG und des Sozialhilferechts. Der Nachteil ergibt sich für die Klägerin aus der Kostenbelastung, die faktisch zu einem Abschmelzen ihres Barbetrages führt.

Zwar ist der Beigeladenen zuzugeben, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vertraglich geschuldeten Entgelte zu übernehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.10.2008, Aktenzeichen: B 8 SO 22/07 R; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011, Aktenzeichen: L 1 SO 33/09; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2010, Aktenzeichen: L 1 SO 8/10). Infolge des Vertragsanpassungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beigeladenen fehlt es jedoch an einem vertraglich geschuldeten Entgelt, soweit ein Betrag von 392,72 EUR überstiegen wird. Da die Klägerin - auf Kosten ihres Barbetrages - die ihr von Seiten der Beigeladenen in Rechnung gestellten, höheren Differenzbeträge bereits eigenständig ausgeglichen hat, kann sie insoweit einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beigeladenen geltend machen.

Entgegen der Annahme der Beigeladenen beeinflussen die zwischen Sozialhilfeträgern und Leistungserbringern geschlossenen Vereinbarungen den im Erfüllungsverhältnis geschlossenen zivilrechtlichen Vertrag (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: B 8 SO 5/10 R; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.08.2012, Aktenzeichen: S 90 SO 1638/09; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2012, Aktenzeichen: L 15 SO 254/08; jurisPK, SGB XII, § 57 Rn. 51). Die zivilrechtlichen Verträge müssen den nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen entsprechen, die unmittelbare Geltung entfalten. Sie dürfen nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen von den sozialrechtlichen Vereinbarungen abweichen, insbesondere nicht hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers (jurisPK, SGB XII, § 75 Rn. 51). Die Rechtssystematik der §§ 75 ff. SGB XII ist zwingend (LPK, SGB XII, 9. Auflage, § 75 Rn. 2). Dies folgt für Verträge über stationäre Leistungen aus den §§ 7 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 1 Satz 3 und 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) (BSG, Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: B 8 SO 5/10 R; jurisPK, SGB XII, § 75 Rn. 52), die drittschützende Wirkung entfalten. Nach § 15 Abs. 2 WBVG müssen die Verträge mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen, den aufgrund des 10. Kapitels des SGB XII getroffenen Regelungen, also den §§ 75 bis 81 SGB XII entsprechen. Zu Lasten des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 WBVG wird der sich aus dem Heimvertrag ergebende Vergütungsanspruch der Einrichtung, hier also der Anspruch der Beigeladenen, an die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarte Vergütung gebunden und ist mit dem Verbraucher nicht frei verhandelbar (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: B 8 SO 5/10 R; SG Berlin, Urteil vom 27.08.2012, Aktenzeichen: S 90 SO 1638/09; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2011, Aktenzeichen: L 7 SO 797/11 ER-B; jurisPK, SGB XII, § 75 Rn. 52). Die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Entgelte gelten als vereinbart und angemessen (jurisPK, § 7 WBVG Rn. 13). Die im Erfüllungsverhältnis geschlossenen Verträge müssen den vom Gesetzgeber für das sozialhilferechtliche Leistungserbringungsrecht in den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII und in den für den Leistungsberechtigten nach dem SGB XII geltenden Vorschriften des WBVG aufgestellten Wertmaßstäben entsprechen (jurisPK, SGB XII, § 75 Rn. 54). Die in den Regelungen des WBVG aufgestellten Wertmaßstäbe verdeutlichen, dass der Hilfeempfänger soweit wie möglich vor einer Inanspruchnahme durch den Leistungserbringer geschützt werden soll. Der Individualschutz kommt zudem in den Regelungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 75 Abs. 4 SGB XII und § 78 SGB XII zum Ausdruck (jurisPK, SGB XII, § 75 Rn. 54). Die Gesamtheit der Regelungen und die Regelungszusammenhänge machen deutlich, dass der Empfänger von Sozialhilfeleistungen im Einrichtungsbereich vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehen wird.

Dieser Schutzgedanke greift auch zugunsten der Klägerin mit der Folge des Vertragsanpassungsanspruchs (auf zivilrechtlicher Ebene) ein. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin nach der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung unter Zugrundelegung der sozialhilferechtlich  auf Grundlage des § 75 SGB XII vereinbarten Investitionsbeiträge nicht hilfebedürftig ist, da sie es unter Zugrundelegung der zivilrechtlichen Entgelte wäre.

Den vom Bundessozialgericht herausgestellten Schutzgedanken teilt auch der Bundesgerichtshof, der die Bewohner im Verhältnis zur Einrichtung in der Regel als schutzwürdig ansieht (BGH, Urteil vom 02.10.2007, Aktenzeichen: III ZR 16/07). Zwar ging es in der Entscheidung um eine Vertragsanpassung zu Gunsten der Einrichtung - die im Ergebnis abgelehnt wurde. Nichts anderes kann im Hinblick auf den Schutzgedanken jedoch gelten, wenn der Bewohner einen Vertragsanpassungsanspruch geltend macht.

Auch das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 27.08.2012, Aktenzeichen: S 90 SO 1638/09) stellt heraus, dass die Fiktion des § 7 Abs. 2 Satz 3 WBVG nicht so weit gehen kann, dass der Heimträger zu Lasten des Berechtigten im Heimvertrag von der Vergütungsvereinbarung abweichen kann. In ergänzender Vertragsauslegung müssen danach die Regeln des WBVG als vereinbart gelten.

Das Argument der Beigeladenen, das WBVG verbiete eine Differenzierung, kann im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 WBVG nicht als stichhaltig angesehen werden. Danach ist eine Differenzierung (auch) insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem 10. Kapitel des 12. Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung vom grundsätzlichen Differenzierungsverbot (vgl. jurisPK, § 7 WBVG Rn. 19).

Ferner erscheint es widersprüchlich, wenn die Beigeladene höhere Investitionskosten von der Klägerin beansprucht und gleichzeitig auf die fehlende Kostenübernahmeerklärung verweist, da unter Zugrundelegung der höheren Investitionskosten die Klägerin unstreitig sozialhilfebedürftig mit der Folge wäre, dass die Beigeladene im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten nur die geringeren Investitionskosten von 392,72 EUR - wie von der Beklagten zugrunde gelegt - beanspruchen könnte. Nach der Argumentation der Beigeladenen müsste nämlich, um höhere Investitionskosten beanspruchen zu können, dieser Betrag in die Bedarfsberechnung eingestellt werden, sodass dann die Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin unstreitig entstehen würde mit der Folge, dass die Beigeladene auch nach der eigenen Argumentation gehalten ist, aufgrund des dann eintretenden Bedarfs der Klägerin die Investitionskosten auf die nach § 75 SGB XII vereinbarten Sätze zu reduzieren.

In der vorliegenden Fallgestaltung erscheint es befremdlich, dass die Beigeladene die Kostenreduzierung von einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten als Gegenleistung abhängig machen will - vermutlich, um auf diese Weise einen weiteren, validen Kostenschuldner zu erhalten - da die Klägerin die Differenzbeträge ihrerseits bereits erbracht hat, sodass auf Seiten der Beigeladenen keinerlei Kostenrisiko besteht. Durch die Berechnung der Beklagten wird hinreichend deutlich, dass unter Zugrundelegung des höheren Investitionskostenbeitrages die Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin entstehen würde. Im Übrigen ist die Kostenübernahmeerklärung akzessorisch zum Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten (vgl. LPK, SGB XII, 9. Auflage, § 75 Rn. 33 m.w.N.; Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rn. 33 m.w.N.).

Zudem kann es nicht in den Händen der Beigeladenen liegen, durch die Bestimmung der Höhe des Investitionskostenbeitrages Einfluss darauf zu nehmen, wer sozialhilfebedürftig ist und wer nicht. Zweck des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist es gerade, den Einfluss des Sozialhilfeträgers auf die Höhe der gesondert zu berechnenden Investitionskosten für den Fall zu sichern, dass das Land - wie vorliegend - die Investitionskosten nicht finanziert. Dieser Zweck würde nach der Argumentation der Beigeladenen konterkariert.

Der Heimbedarf der Klägerin beläuft sich demgemäß auf 1.735,16 EUR.

Im Rahmen der Bedarfsberechnung ist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ferner ein Barbetrag von 103,14 EUR (27 % des Eckregelsatzes) zu berücksichtigen. Ein weitergehender Barbetrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kann vorliegend nicht zuerkannt werden.

Der Barbetrag umfasst auch Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, Instandhaltung von Schuhen und Kleidung, Beschaffung von Wäsche und Hausrat in kleinerem Umfang etc. Vor diesem Hintergrund sind die Kontoführungsgebühren, die Kosten der Fußpflege, die Aufwendungen für den Friseur, Pflegemittel, die Hilfsmittel bei Inkontinenz und der Beratungshilfeanteil als hiervon umfasst anzusehen. Die geltend gemachten Kopier- und Portokosten können im Rahmen der Betreueraufwendungen abgerechnet werden.

Gemäß § 27 b Abs. 2 Satz 1 SGB XII (§§ 10 Abs. 3, 17 Abs. 2 SGB XII) ist ferner ein Bekleidungsbedarf von 102,68 EUR im Monat November 2013 zu berücksichtigen. Dieser Betrag resultiert aus den nachgewiesenen Aufwendungen von 22,85 EUR, 34,98 EUR und         44,85 EUR (Bl. 36, 37 der Gerichtsakte), die als notwendig anzusehen sind.

Ein Mehrbedarf war gemäß § 27 b Abs.1 S.2 SGB XII i.V.m. §§ 42 Nr.2, 30 Abs.1 Nr.1 SGB XII nicht zu berücksichtigen, da ausweislich der Verwaltungsakte kein Nachweis über eine Schwerbehinderung der Klägerin unter Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ vorliegt.

Abzusetzen sind gemäß §§ 82, 83 SGB XII die Altersrente von 159,90 EUR, die Witwenrente von 571,34 EUR, die Betriebsrente von 131,95 EUR, gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII die Leistungen der Pflegestufe I in Höhe von 1.023,00 EUR sowie das Wohngeld mit 38,00 EUR. Damit ergibt sich ein Einkommen von 1.924,19 EUR, das um den Haftpflichtversicherungsbeitrag gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von 3,99 EUR monatlich zu bereinigen ist (LPK, SGB XII, 9. Auflage, § 82 Rn. 80).

Mithin beläuft sich das bereinigte Einkommen auf 1.920,20 EUR.

Demzufolge ergibt sich der zugesprochene Sozialhilfeanspruch von 20,78 EUR            (1.940,98 EUR - 1.920,20 EUR).

3. Für den Monat Januar 2014 steht der Klägerin ein Sozialhilfeanspruch in Höhe von 12,72 EUR zu.

Der Heimbedarf beläuft sich auch in diesem Monat gemäß der vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II.2. auf 1.735,16 EUR. Auch in diesem Monat können keine weitergehenden Investitionskosten als der Betrag von 392,72 EUR berücksichtigt werden.

Unter Hinzusetzung des Barbetrages gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII von 105,57 EUR (in Folge der Erhöhung des Eckregelsatzes ab dem 01.01.2014) und eines Bekleidungsbedarfs gemäß § 27 b Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen von insgesamt 68,99 EUR (5,99 EUR, 52,00 EUR und 11,00 EUR; Bl. 38 der Gerichtsakte) ergibt sich ein Bedarf der Klägerin von 1.909,72 EUR.

Ferner sind Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente von 23,20 EUR als Bedarf zu berücksichtigen.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können auch nicht verschreibungspflichtige notwendige Medikamente als Bedarf zu berücksichtigen sein, da diese nicht vom Barbedarf umfasst sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen:          B 8 SO 17/12 R). Die Kammer sieht die nachgewiesenen, nicht verschreibungspflichtigen Medikamente (vgl. Bl. 33 der Gerichtsakte) aufgrund der Ausführungen der Betreuerin der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 als notwendig an.

Mithin ergibt sich für den Monat Januar 2014 ein Gesamtbedarf der Klägerin von 1.932,92 EUR, von dem ein bereinigtes Einkommen von 1.920,20 EUR abzusetzen ist.

Somit ergibt sich der ausgeurteilte Sozialhilfeanspruch von 12,72 EUR.

III.

In den Monaten Februar bis Oktober 2013 und Dezember 2013 ergibt sich kein Sozialhilfeanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.

1. Der Heimbedarf der Klägerin belief sich in der Zeit von Februar 2013 bis August 2013 und im Oktober 2013 gemäß der vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II. 2. auf 1.735,16 EUR monatlich. Unter Hinzusetzung des Barbetrages von 103,14 EUR ergibt sich ein Gesamtbedarf von 1.838,30 EUR monatlich, dem ein bereinigtes Einkommen von 1.920,20 EUR gegenüber steht, sodass die Klägerin in diesen Monaten nicht hilfebedürftig gewesen ist.

2. Auch für den Monat September 2013 ergibt sich kein Sozialhilfeanspruch der Klägerin.

Bei einem Heimbedarf von 1.735,16 EUR, einem Barbetragsanspruch von 103,14 EUR und einem Anspruch auf notwendige Medikamente von 16,96 EUR (vgl. Rechnung vom 09.09.2013, Bl. 34 der Gerichtsakte in Verbindung mit den Ausführungen der Betreuerin der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.03.2015) beläuft sich der Gesamtbedarf der Klägerin auf 1.855,26 EUR, dem ein bereinigtes Einkommen von 1.920,20 EUR gegenübersteht.

3. Im Monat Dezember 2013 ist die Klägerin gleichfalls nicht sozialhilfebedürftig.

Dem Heimbedarf von 1.735,16 EUR ist ein Barbetragsanspruch von 103,14 EUR sowie ein Anspruch für Bekleidungsaufwendungen von 63,80 EUR (Bl. 37 der Gerichtsakte) hinzuzusetzen, sodass sich ein Gesamtbedarf von 1.902,10 EUR ergibt, der aus dem bereinigten Einkommen von 1.920,20 EUR gedeckt werden kann.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt zum einen das anteilige Unterliegen der Beklagten bei dem geltend gemachten Jahreszeitraum hinsichtlich der Monate November 2013 und Januar 2014. Zum anderen sind der Beigeladenen für die übrigen zehn Monate die Kosten auferlegt worden, da im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen war, dass es im Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann, wenn nur die geringeren Investitionskosten von 392,72 EUR sozialhilferechtlich zu berücksichtigen sind, da ihr dann jedenfalls ein Vertragsanpassungsanspruch gegenüber der Beigeladenen zusteht. Die notwendig Beigeladene kann gemäß § 193 SGG gleichfalls Kostenschuldnerin sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 11, § 75 Rn. 22).

V.

Die Kammer hat die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG zugelassen. Die Zulassung war erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt (vgl.     § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung war gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat. Hierfür ist erforderlich, dass eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitsache muss eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 28).

Im vorliegenden Falle streiten die Beteiligten insbesondere um die Frage, ob die von Seiten der Beigeladenen gegenüber der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen Investitionskosten oder die zwischen dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Beigeladenen vereinbarten Investitionskosten zugrunde zu legen sind. Diese Frage ist bislang nicht geklärt und liegt aufgrund des Zirkelschlusses, dem sich entsprechend Betroffene ausgesetzt sehen, im Allgemeininteresse.