Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 19.06.2015, Az.: S 6 KR 428/12
Zahlung eines Betrages für ein ärztlich verordnetes Arzneimittel
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 19.06.2015
- Aktenzeichen
- S 6 KR 428/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 29768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2015:0619.S6KR428.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 129 Abs. 2 SGB V
- § 129 Abs. 5 SGB V
- § 3a Abs. 2 AMVV
- § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 818 Abs. 3 BGB
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Gesamtbetrag von 6.800,99 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Firma des Apothekeninhabers F. von der Beklagten die Zahlung eines Betrages für ein ärztlich verordnetes Arzneimittel. Die Klägerin belieferte am 14. Oktober 2011 eine für den bei der Beklagten krankenversicherten G. (nachfolgend: Versicherter) ausgestellte Verordnung der Praxis H. (Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie, Internist, Onkologie; nachfolgend: Vertragsarzt) vom selben Tag. Das verordnete Medikament Revlimid (25mg-Kapseln; nachfolgend: Medikament) wurde dem Versicherten umgehend verabreicht. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Rahmen der nachfolgenden Abrechnung zunächst den Rechnungsbetrag für das verordnete Medikament in der vollen Höhe von 6.800,99 EUR. Mit Schreiben vom 04. Mai 2012 beanstandete die Beklagte diese Abrechnung des Klägers wegen einer formalen Fehlerhaftigkeit der Verordnung und nahm darin eine Abrechnungskorrektur für die Monate September bis Oktober 2011 vor. Die Beanstandung enthält lediglich einen Hinweis auf den nach § 129 SGB V geschlossenen Rahmenvertrag sowie auf den Arznei- bzw. Hilfsmittellieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V. sowie einen weiteren Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs, jedoch keine Begründung für die Abrechnungskorrektur. Unter dem 18. Mai 2012 erhob der Kläger gegen die Abrechnungskorrektur Einspruch, mit der Begründung, der Versicherte habe das Medikament nicht nur erhalten, sondern sei auch - was der Vertragsarzt mit Schreiben vom 09. Mai 2012 ausdrücklich bestätigte - vor Beginn der Therapie ordnungsgemäß über die Sicherheitsbestimmungen belehrt worden; zudem erfolgte danach die Behandlung innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete (sog. In-Label-Gebrauch) und Aushändigung aller für dieses Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Fach- und Gebrauchsinformation. Vor diesem Hintergrund werde eine Vollabsetzung des gesamten Rechnungsbetrages als unverhältnismäßig angesehen; im Vergleichswege sei die Erstattung des Einkaufspreises akzeptabel. Die Beklagte wies den Einspruch mit Schreiben vom 12. Juni 2012 zurück. Zur Begründung berief sie sich auf § 3a Abs. 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Verschreibungen, welche die Wirkstoffe Thalidomid oder - wie das hier verordnete Medikament - Lenalidomid enthalten, müssten bei Ausschluss später eingereichter ärztlicher Bestätigungen und/oder handschriftlicher Ergänzungen des Apothekenpersonals die Bestätigung des verschreibenden Arztes enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten worden sind (nachfolgend: Bestätigung zur Sicherheitsbelehrung). Zudem müsse unmittelbar auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolge. Eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung könne nicht akzeptiert werden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 übersandte der durch den Kläger beauftragte Landesapothekerverband Niedersachsen e. V. der Beklagten erneut die o.g. Bestätigung des verordnenden Vertragsarztes vom 09. Mai 2012. Aus der in Kopie beigefügten Verordnung geht hervor, dass das Medikament aus medizinisch erforderlichen Gründen verordnet wurde; die gemäß § 3a Abs. 2 AMVV vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen vor Einleitung der Revlimid-Therapie seien eingehalten worden. Ferner handele es sich bei dieser Art der medizinischen Versorgung um einen Fall der Dauertherapie, wie anhand der beigefügten Verordnungen aus den Jahren 2011 und 2012 nachvollziehbar sei. Schließlich habe - was unstreitig ist - die Klägerin den Versicherten mit dem verordneten, objektiv notwendigen Medikament versorgt und somit die Fortführung der Therapie ermöglicht. Dadurch sei ein möglicher Gesundheitsschaden von dem Versicherten abgewendet worden; zugleich sei der Beklagten durch diese Versorgung keinerlei wirtschaftlicher Schaden entstanden. Eine Vollabsetzung des Betrages sei daher unverhältnismäßig. Unter dem 30. Juli 2012 teilte die Beklagte dem Landesapothekerverband Niedersachsen mit, an ihrer Auffassung festzuhalten. Das Medikament verfüge über ein besonderes Gefahrenpotential; die Einhaltung der Abgabebestimmungen sei zwingend erforderlich. Die nachgereichte Arztbestätigung werde nicht anerkannt; die Folgeverordnungen seien nicht relevant. Sie erachte das Prüfverfahren als abgeschlossen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2012 forderte die Klägerin die Beklagte letztmalig auf, den retaxierten Gesamtbetrag von 6.800,99 EUR zu zahlen. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2012 endgültig ab. Daraufhin hat die Klägerin am 20. November 2012 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie vertieft ihre Auffassung, einen Anspruch auf die ungekürzte Vergütung für die belieferte Verordnung zu haben. Eine endgültige und vollständige Retaxierung allein aufgrund eines unstreitig geheilten formellen Fehlers sei unverhältnismäßig. Die für eine Retaxierung maßgebliche Vorschrift des § 3a Abs. 2 AMVV sei in dem Sinne auszulegen, dass die endgültige vollständige Zurückweisung einer allein anfänglich formell fehlerhaften Verordnung jedenfalls bei nachträglicher, unstreitiger Heilung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung des Vertragsarztes nicht zulässig sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Zurückweisungsberechtigung, dem eindeutig erkennbaren Willen des verordnenden Vertragsarztes sowie aus einer interessengerechten Auslegung des AMVV, der es nicht vorsehe, durch eine hundertprozentige Absetzung den liefernden Apotheker mit dem alleinigen Verlustrisiko zu belasten und dadurch der Beklagten den alleinigen wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird insbesondere auf Blatt 3 f., 36 f. der GA verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, die ursprünglich auch geltend gemachten Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 603,93 EUR würden nicht länger begehrt. Das Interesse beschränke sich auf den Verkaufspreis des Medikaments. Der Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Verkaufspreissumme von 6.800,99 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Vorschriften des AMVV, wonach sie die Verordnung zurückweisen könne; diese habe nicht den formalen Anforderungen für die Verordnung von Arzneimitteln genügt. Zudem habe die Klägerin mit der Belieferung gegen das in der Apothekenbetriebsordnung geregelte Abgabeverbot verstoßen; ohne die - hier anfänglich fehlenden - Kreuze auf dem T-Rezept habe die Klägerin das Medikament gar nicht an den Versicherten abgeben dürfen. Da Verordnungen über derartige Medikamente durchaus von unterschiedlichen Apotheken beliefert werden könnten - sodass die später liefernde Apotheke keine Kenntnis davon haben müsse, ob bereits in der Vergangenheit Verordnungen über dieses Medikament ausgestellt und beliefert, insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten worden sind oder nicht -, müsse ausnahmslos auf jeder einzelnen Verordnung das Setzen der Kreuze auf den vorgegebenen Feldern erfolgen. Ob ein Apotheker im Einzelfall davon Kenntnis habe, dass frühere Verordnungen ordnungsgemäß ausgestellt und eine Aufklärung des Patienten im Sinne des § 3a AMVV stattgefunden habe, sei deshalb unerheblich. Eine nachträgliche Heilung des unstreitig gegebenen formellen Mangels sei nicht vorgesehen und daher nicht zu akzeptieren. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei zu entnehmen, dass eine nachträgliche Heilung der Verletzung von Abgabebestimmungen wegen der damit verbundenen Aufklärungs- und Beweisschwierigkeiten grundsätzlich ausscheide; eine Verletzung des § 3a Abs. 2 AMVV sei daher nicht heilbar. Die Behauptung des Klägers, bei Zurückweisung der Belieferung wäre unter Umständen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingetreten, sei nicht substantiiert und ferner inhaltlich unzutreffend, da eine ordnungsgemäße Versorgung innerhalb kürzester Zeit hätte ausgestellt und beliefert werden können. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 28 der GA Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe des geltend gemachten Vergütungsbetrages von 6.800,99 EUR. Es handelt sich um den Anspruch auf Vergütung der Belieferung der vertragsärztlichen Verordnung vom 14. Oktober 2011. Dabei mag die Beklagte anfänglich berechtigt gewesen sein, die - wegen der zunächst fehlenden Kreuze auf dem T-Rezept hinsichtlich der Bestätigung zur Sicherheitsbelehrung - formell fehlerhafte Verordnung im Rahmen der Abrechnung zu beanstanden. Doch war die Beklagte nach Auffassung der Kammer spätestens nach dem erfolgten Einspruch der Klägerin nicht zu einer endgültigen Zahlungsverweigerung berechtigt. Der Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung für die erfolgte Belieferung ergibt sich auf § 129 SGB V in Verbindung mit den zwischen den Beteiligten geltenden vertraglichen Regelungen; hierbei handelt es sich um den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V und den nach § 129 Abs. 5 SGB V zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. abgeschlossenen Arzneiversorgungsvertrag (vdek/AEV-DAV) in der Fassung vom 08. September 2010, in Kraft getreten am 01. Oktober 2010. Da sich der Vergütungsanspruch unmittelbar aus dem öffentlichen Recht ergibt, bedarf es insoweit keines Rückgriffes auf Vorschriften des Kaufrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der öffentlich-rechtlichen Leistungsberechtigung und -verpflichtung der Apotheken steht der von § 129 SGB V vorausgesetzte, vertraglich näher ausgestaltete gesetzliche Anspruch auf Vergütung gegenüber (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.:B 3 KR 13/08 R; Urteil vom 28. September 2010, Az.: B 1 KR 3/10 R). Voraussetzung des Zahlungsanspruchs ist dabei grundsätzlich eine ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung. Einzelheiten zum Inhalt einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen Verordnung bestimmt zunächst § 4 Abs. 1 vdek/AEV-DAV. Hinsichtlich der Folgen bei nicht im Sinne dieser Vorschrift ordnungsgemäß ausgestellten Verordnungen ordnet § 4 Abs. 2 vdek/AEV-DAV an, dass ein Fehlen von einigen, dort im Einzelnen aufgezählten Angaben nach § 4 Abs. 1 vdek/AEV-DAV die Krankenkasse nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung berechtigt. Insoweit ist nach § 4 Abs. 2 vdek/AEV-DAV dem Apotheker jeweils die Möglichkeit eröffnet, den Fehler nachträglich und selbst zu heilen; ein Vergütungsanspruch besteht trotz einer zunächst nicht ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung. In dem vorliegenden Retaxierungsfall ist ergänzend die Vorschrift des § 3a Abs. 2 AMVV zu beachten. Danach müssen Verschreibungen, welche die Wirkstoffe Thalidomid oder - wie hier - Lenalidomid enthalten, u.a. die Bestätigung des verschreibenden Arztes zur Sicherheitsbelehrung enthalten. Zudem muss unmittelbar auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine Behandlung innerhalb - wie hier unstreitig der Fall - oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgen soll. Das die Bestätigung zur Sicherheitsbelehrung dokumentierende Kreuz war auf dem anfänglich ausgestellten T-Rezept unstreitig nicht gesetzt. Dennoch besteht nach Auffassung der Kammer kein Zurückweisungsrecht der Beklagten für die anfänglich fehlerhafte Verordnung vom 14. Oktober 2011. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Vergütungsregelungen, die für eine routinemäßige Abwicklung einer Vielzahl von Behandlungs- oder Leistungsfällen vorgesehen sind, prinzipiell nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln auszulegen sind (vgl. BSG, Urteil vom 03. August 2006, Az.: B 3 KR 7/05, , m. w. N.). Der sachliche Grund hierfür ist, dass es andernfalls oft zu einer erheblichen und mit den Erfordernissen einer Massenverwaltung nicht zu vereinbarenden Erschwerung des Abrechnungsverfahrens kommen könnte. Insbesondere sollen die mit der Zulassung nachträglicher Korrekturen verbundenen Aufklärungs- und Beweisschwierigkeiten vermieden werden (BSG, Urteil vom 03. August 2006, a.a.O.). Diese Gründe treffen jedoch auf den hier vorliegenden Fall nicht zu. Eine Erschwerung des Abrechnungsverfahrens ist im Falle der fehlenden Bestätigung zur Sicherheitsbelehrung nicht zu besorgen. In § 17 Abs. 1 vdek/AEV-DAV ist vorgesehen, dass die Krankenkasse die bei der Rechnungsprüfung der übersandten Verordnungsblätter aufgetretenen Unrichtigkeiten berichtigt und beanstandet. Ferner besteht sodann für den Apotheker nach § 17 Abs. 2 vdek/AEV-DAV die Möglichkeit des Einspruchs. Das Abrechnungsverfahren nach dem vdek/AEV-DAV sieht demnach selbst ein Verfahren vor, das die Überprüfung von fehlerhaften Verordnungen - trotz Massenverwaltung - zum Gegenstand hat. Auch die in anderen Konstellationen regelmäßig zu besorgenden Beweisschwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall der fehlenden Bestätigung zur Sicherheitsbelehrung nicht. Denn der das Medikament verordnende, durch seine Unterschrift und den Vertragsarztstempel schon anfänglich erkennbare Vertragsarzt hat in seiner Bestätigung vom 09. Mai 2012 (Blatt 6 der VA) ausdrücklich - und von der Beklagten unbestritten - erklärt, dass sämtliche von § 3a Abs. 2 AMVV geforderten Voraussetzungen einer Abgabe des Medikaments bereits anfänglich gegeben waren. Zudem spricht aufgrund der sonstigen Umstände nach Überzeugung der Kammer einiges dafür, dass die Bestätigung zur Sicherheitsbelehrung allein deshalb vergessen worden ist, weil die Verordnung während der bereits laufenden Behandlung des Versicherten ausgestellt werden musste, damit diesem das Medikament noch während der Behandlung verabreicht bekommen konnte. Der Versicherte selbst hat den Erhalt des ihm schon zuvor vertrauten Medikaments bestätigt. An welcher Stelle bei einer solchen Fallkonstellation nachträglich Beweisschwierigkeiten auftreten sollten, die eine Heilung der formell fehlerhaften Verordnung als unzulässig erscheinen lassen könnten, erschließt sich der Kammer nicht ansatzweise (vgl. SG Hannover, Urteil vom 01. November 2011, Az.: S 19 KR 362/11, ). Es kann deshalb vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass für den Vergütungsanspruch erhebliche Abrechnungsbestimmungen - deren Einhaltung üblicherweise als aufschiebende Bedingung angesehen wird - nicht eingehalten wurden. Ferner sehen nach dem jeweiligen Wortlaut weder § 3a AMVV noch § 4 vdek/AEV-DAV die Möglichkeit einer sogenannten Null-Retaxierung vor. Daher ist maßgeblich auf den Normzweck abzustellen. Nach Auffassung der Kammer ist die Vorschrift des § 4 vdek/AEV-DAV im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt dahin auszulegen, dass sie eine abschließende Zurückweisung der Verordnung vom 14. Oktober 2011 durch die Beklagte nicht zulässt. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Die Zurückweisungsberechtigung dient dazu, die betreffende Krankenkasse davor zu schützen, dass gegen sie ein Zahlungsanspruch begründet wird, obwohl es an der Ausstellung einer Verordnung durch einen Vertragsarzt fehlt. Allein der Vertragsarzt ist nach dem bestehenden Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt, den Anspruch des Versicherten auf die Versorgung mit Arzneimitteln gegenüber der Krankenkasse zu konkretisieren. § 4 vdek/AEV-DAV dient zugleich dem Schutz vor Missbrauch und Fälschungen zu Lasten der Krankenkassen. Aus § 4 vdek/ AEV-DAV folgt somit nur das Recht einer Krankenkasse, eine Zahlung für solche Verordnungen zu verweigern, bei denen - anders als vorliegend - nicht sichergestellt ist, dass diese (so) von einem Vertragsarzt ausgestellt worden sind. Ein darüber hinausgehendes Zurückweisungsrecht eröffnet die Vorschrift nach Auffassung der Kammer jedoch nicht. Wenn - wie in diesem Fall - keinerlei Zweifel daran besteht, dass die Verordnung mit dem Willen und auf Veranlassung des Vertragsarztes ausgestellt und allein aufgrund eines Versehens des - bei der Erfüllung der Versorgungsanspruchs gegenüber dem Versicherten "im Lager" der Beklagten stehenden - Vertragsarztes ohne die von § 3a Abs. 2 AMVV vorgeschriebene Bestätigung zur Sicherheitsbelehrung beliefert worden ist, gebietet weder der Zweck des § 4 vdek/AEV-DAV noch der des § 3a Abs. 2 AMVV eine Zurückweisungsmöglichkeit. Da vorliegend im Rahmen des Beanstandungs- und Einspruchsverfahrens durch die Erklärung des behandelnden Vertragsarztes nachgewiesen ist, dass die ausgestellte Verordnung vom 14. Oktober 2011 dem Willen des Vertragsarztes entsprach und lediglich das Setzen des die Bestätigung zur Sicherheitsbelehrung dokumentierende Kreuzes auf der Verordnung versehentlich nicht erfolgte, ist eine endgültige Zurückweisung der Verordnung nicht mehr zulässig. Für § 3a Abs. 2 AMVV, der mit der Anordnung von zusätzlichen, der Medikamentensicherheit dienenden Voraussetzungen über § 4 vdek/AEV-DAV hinausgeht, gilt hinsichtlich des Vergütungsanspruchs entsprechendes. Unabhängig davon, weil selbstständig tragend, ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Vergütung anderenfalls aus den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 818 BGB) bzw. aus dem inhaltlich vergleichbar ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Bei konsequenter Anwendung des in der Rechtsprechung vertretenen Grundsatzes, der Liefervertrag stehe unter der aufschiebenden Bedingung der Einhaltung der maßgeblichen Abrechnungsvorschriften, und einer daran anknüpfenden Einschätzung, vorliegend seien solche Vorschriften nicht eingehalten worden, wäre von dem Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung und demnach von einer insoweit rechtsgrundlosen Lieferung auszugehen. Zugleich aber wäre durch die in der Lieferung des Medikaments liegende Leistung der Klägerin die Beklagte - auch nach dem eigenen Vortrag - von der ihr gegenüber dem Versicherten bestehenden Leistungspflicht frei geworden. Es handelte sich demnach um eine Bereicherungssituation im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, dessen Anwendung weder durch § 69 Satz 4 SGB V noch durch das zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens bestehende Regelungswerk noch durch § 3a Abs. 2 AMVV ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2013, Az.: B 1 KR 49/12 R, , Rdnr. 26). Die Beklagte ist demnach - folgt man weiter ihrer eigenen Argumentation - ohne rechtlichen Grund durch eine Leistung der Klägerin bereichert, wobei diese Bereicherung nicht lediglich den Einkaufspreis, sondern den Verkaufspreis der Klägerin und damit ihren Gewinn umfasst. Denn dieser wäre von jeder anderen Apotheke ebenfalls so erzielt worden, d.h. von der Beklagten zu bezahlen gewesen. Ob der auf den Gewinn entfallende Betrag dem ersten oder dem zweiten Absatz des § 818 BGB unterfällt, kann hier wegen identischer Rechtsfolgen offen gelassen werden. In beiden Fällen wäre keine Entreicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) eingetreten. Es ist zudem in jedem Fall evident inkonsequent und daher aufgrund widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich, die inhaltlich ordnungsgemäße Abgabe des Medikaments an den Versicherten einerseits gegenüber der Klägerin als "rechtsgrundlos" oder "rechtswidrig" zu qualifizieren, anderseits aber zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil als - gegenüber dem Versicherten - ordnungsgemäße Erfüllung seines öffentlich-rechtlich normierten Versorgungsanspruchs anzusehen und damit von der eigenen Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten befreit zu werden. Zudem widerspricht eine solche Sichtweise dem aus der Einheitlichkeit der Rechtsordnung hergeleiteten Grundsatz, dass ein- und dieselbe rechtlich relevante Handlung nicht zugleich rechtmäßig und rechtswidrig sein kann. Diese Entscheidung weicht nicht von dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. März 2013 (Az.: L 4 KR 77/12, ; vgl. nachgehend BSG, Beschluss vom 26. Februar 2014, Az.: B 1 KR 45/13 B, ) ab. Dort waren die Rechtsfolgen für den Vergütungsanspruch des Apothekers bei einem vollständigen Fehlen der Arztunterschrift auf der vertragsärztlichen Verordnung zu beurteilen, d.h. für einen Sachverhalt, bei dem schon dem Grunde nach fraglich war, ob die Verordnung des Medikaments dem - auch dort bei der Erfüllung des Versorgungsanspruchs des Versicherten im Lager der beklagten Krankenkasse stehenden - Vertragsarzt überhaupt zuzurechnen war. In diesem zentralen Punkt liegt der hier zu entscheidende Fall anders. An dem vertragsärztlichen Verordnungswillen bestand unstreitig zu keiner Zeit irgendein Zweifel. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.