Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: L 13 AS 122/13 B ER

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewöhnlicher Aufenthalt leistungsberechtigter Ausländer bei ausländerrechtlicher Wohnsitzauflage

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
06.06.2013
Aktenzeichen
L 13 AS 122/13 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 46715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0606.L13AS122.13B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 02.05.2013 - AZ: S 42 AS 139/13 ER

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg - S 42 AS 139/13 ER - vom 2. Mai 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beigeladenen, den Antragstellern zu 1. bis 6. die dort vorläufig zugesprochenen Leistungen zu gewähren, erst beginnend mit dem 23. April 2013, und nicht bereits ab dem 1. April 2013, besteht. Soweit den Antragstellern zu 1. bis 6. Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 22. April 2013 vorläufig zugesprochenen worden sind, wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg - S 42 AS 139/13 ER - vom 2. Mai 2013 aufgehoben.

Der Beigeladene hat den Antragstellern auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die am 3. Mai 2013 eingelegte Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 2. Mai 2013 ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber bis auf den Zeitraum vom 1. bis 22. April 2013 nicht begründet. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Sozialgericht den Beigeladenen im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - an die Antragsteller verpflichtet, denn diese haben nach dem gegenwärtigen Sachstand einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Gewährung laufender Leistungen glaubhaft gemacht; dass daneben auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, ist in Anbetracht der dargelegten wirtschaftlichen Notlage der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der heranzuziehenden Rechtsnormen nimmt der Senat im Ausgangspunkt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Oldenburg Bezug. Eine - im Beschluss des SG Oldenburg auch kenntlich gemachte - Abweichung der Rechtsauffassung des SG Oldenburg gegenüber derjenigen des Senats ergibt sich alsdann auf Seite 8 des Beschlusses vom 2. Mai 2013. Insoweit verbleibt der Senat auch weiterhin grundsätzlich bei seiner im Beschluss vom 12. März 2013 - L 13 AS 51/13 B ER - vertretenen Rechtsauffassung.

Seinerzeit hat der Senat bereits ausführlich seine Auffassung zur Auslegung des Begriffes des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB), Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - dargelegt. Auch wenn die rechtlichen Darlegungen des SG Oldenburg im angefochtenen Beschluss im Ausgangspunkt zutreffend sind, so berücksichtigen sie nach weiterhin vertretener Auffassung des Senats (so auch Beschluss vom 9. April 2013 - L 13 AS 63/13 B ER -) nicht hinreichend die ausländerrechtlichen Besonderheiten des Falles. Demnach muss das nicht nur vorübergehende Verweilen nach den Vorschriften des Ausländerrechtes auch zulässig sein, und der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 30 Abs. 3 SGB I werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann. Hierunter zu erfassen ist auch der Sonderfall, dass ein im Inland legal lebender Ausländer eine in seinem Aufenthaltstitel enthaltene Wohnsitzauflage willentlich ignoriert. Insoweit gebietet die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine entsprechend einschränkende Auslegung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in einer Weise, dass die rechtliche Anerkennung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Fällen einer ausländerrechtlich grundsätzlich zulässigen Beschränkung der Freizügigkeit nur dort in Betracht kommt, wo die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Einklang mit der Rechtsordnung auch nehmen durften (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - aaO. - mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Im Regelfall ist es dem betroffenen Ausländer möglich und auch zumutbar, durch eine im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Wohnsitznahme einen mit der Rechtsordnung übereinstimmenden tatsächlichen Zustand wiederherzustellen, und er ist insoweit, selbst vor dem Hintergrund des Gebots der Wahrung und des Schutzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), nicht darauf angewiesen, dass der Staat ihm steuerfinanzierte Sozialleistungen in ausreichendem Umfang auch an dem von ihm rechtswidrig gewählten Aufenthaltsort zur Verfügung stellt. Es genügt zur Wahrung der Menschenwürde und der Grundsätze des Sozialstaatsprinzips vollauf, wenn der Staat derartige Leistungen dem Ausländer an dessen legalem Aufenthaltsort anbietet. Dementsprechend sieht der Senat in einem derartigen Regelfall auch weiterhin keinen Leistungsanspruch gegen den zuständigen Träger am Ort der tatsächlichen Aufenthaltsnahme. Ein solcher besteht auch nicht gegen den Sozialleistungsträger am Zuweisungsort (im vorliegenden Fall also auch nicht gegen den Antragsgegner), so lange der antragstellende Ausländer die Wohnsitzauflage nicht erfüllt.

Dies gilt jedenfalls so lange uneingeschränkt, wie der betroffene Ausländer nicht davon ausgehen darf, der Staat werde seine eigenmächtige Wohnsitznahme billigen, wobei die Äußerungen der staatlichen Stellen, die letztlich eine derartige Entscheidung zu treffen haben, ggf. in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

Sobald sich aber diese Voraussetzung ändert, dass nämlich der betroffene Ausländer aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen darf, der Staat werde seine eigenmächtige Wohnsitznahme für die Zukunft billigen, gebietet die Stellung der Antragsteller als Träger von Grundrechten unter besonderer Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, als der Senat sie grundsätzlich für den Regelfall vornimmt. Die vom Senat im Wesentlichen auf die Einheit der Rechtsordnung gestützte Auslegung hat immer auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Blick zu behalten. Wird im konkreten Einzelfall ein Zustand erreicht, in welchem dem betroffenen Ausländer ein - ggf. auch vorübergehender - Umzug an den Ort seiner Wohnsitzauflage nach den gegebenen Einzelfallumständen nicht mehr zumutbar erscheint, so kann er auf die Möglichkeit eines derartigen Umzugs auch nicht (mehr) verwiesen werden.

Dies ist indes nicht allein aufgrund Zeitablaufs der Fall, auch nicht aufgrund der bloßen Tatsache, dass der betroffene Ausländer seine Wohnsitzauflage mit einem Rechtsmittel angegriffen hat, auch nicht bereits dann, wenn seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Die wirksam gewordene Wohnsitzauflage regelt in diesen Fällen auch dann, wenn sich später herausstellt, dass sie rechtswidrig ist, zunächst den Rechtszustand zwischen den Beteiligten, und es ist auch dem betroffenen Ausländer regelmäßig zumutbar, die Auflage bis zu ihrer staatlicherseits erfolgten Außerkraftsetzung zu beachten. Die Aufenthaltserlaubnis der Antragsteller mit Wohnsitzauflage stellt einen Verwaltungsakt dar, der grundsätzlich so lange von allen anderen staatlichen Stellen Beachtung finden muss, wie er wirkt. Er wirkt lediglich dann nicht mehr, wenn er aufgehoben wurde oder rechtskräftig seine Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (so bereits Senat, Beschluss vom 20. März 2013 - L 13 AS 80/13 B ER RG -).

Folglich ist es dem erkennenden Senat verwehrt, inzident zu prüfen, ob die Wohnsitzauflage rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Senat, Beschluss vom 20. März 2013 - aaO.).

Wenn aber eine staatliche Stelle, die letztendlich über den rechtlichen Bestand der Wohnsitzauflage zu entscheiden haben wird - hier das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in seinem Beschluss vom 23. April 2013 (- 1 S 257/12 K -) - signalisiert hat, dort werde die Auflage als rechtswidrig angesehen, und wenn darüber hinaus mindestens ein Familienmitglied noch im Schulbesuch steht und ein Umzug demzufolge auch mit einem Schulwechsel verbunden wäre, erscheint eine vorübergehende Wohnsitznahme am Zuweisungsort nicht mehr zumutbar, weil in einem solchen Fall billigerweise davon ausgegangen werden darf, der Ausländer könne bzw. die Ausländer könnten am Ort der zunächst eigenmächtigen Wohnsitznahme dauerhaft verbleiben, und die Forderung eines letztlich vorübergehenden Fortzuges aus im Wesentlichen lediglich formalen Erwägungen außer Verhältnis zu den damit für die Antragstellern verbundenen Einschnitten in ihre Lebensführung stehen würde.

So liegt der Fall hier seit der Zustellung des vorgenannten Beschlusses des OVG Bremen. Der 1. Senat des OVG Bremen hat am Ende seines Beschlusses vom 23. April 2013 (aaO.) im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass die Wohnsitzauflage, als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, durch einen legitimen Zweck noch gerechtfertigt werden könne. Seit der Zustellung dieses Beschlusses können die Antragsteller subjektiv davon ausgehen, dauerhaft in Delmenhorst bleiben zu dürfen, weil sie mit ihrem Rechtsbehelf gegen die ihnen erteilte Wohnsitzauflage voraussichtlich Erfolg haben werden. Bei objektiver Betrachtung ist der Umstand, dass auch unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Besonderheiten des Falles davon auszugehen ist, die Antragsteller könnten auf unabsehbare Zeit in L. bleiben, seit der Unterzeichnung des Beschlusses vom 23. April 2013 durch die Mitglieder des 1. Senats des OVG Bremen gegeben.

Eine derartige Einschränkung der Senatsentscheidung vom 12. März 2013 - aaO. -, wie sie nunmehr vorgenommen wird, gebietet im Übrigen auch die seinerzeit gegebene Begründung des Beschlusses. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist demnach die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Maßgebend ist, dass den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Insoweit ist eine Prognose anzustellen, für die es auf sämtliche Umstände ankommt. Hierzu gehören auch ausländer- und asylbehördliche Entscheidungen, insbesondere Aufenthaltsbeschränkungen und die Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde (Senat, aaO., mit Verweis auf Verwaltungsgericht - VG - Magdeburg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 1 A 70/11 - juris Rdn. 41, m. w. Nachw.). Selbstverständlich auch hierzu gehört indes die im konkreten Einzelfall geäußerte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das letztlich über den Bestand der Wohnsitzauflage zu entscheiden haben wird. In der vorliegenden Konstellation ist nunmehr die Prognose gerechtfertigt, dass auch ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit an diesem Ort wird wohnen können (insoweit Senat, aaO., mit Verweis auf Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Mai 1987 - 10 RKg 18/85 - juris Rdn. 14). Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers wird nach den weiteren Ausführungen des Senats im genannten Beschluss vom 12. März 2013 erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer sich nicht nur vorübergehend an dem betreffenden Ort aufhalten bzw. "auf unabsehbare Zeit dort bleiben" darf (mit Verweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. April 2000 - 3 M 132/99 - juris, Leitsatz 3, sowie Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 O 50/09 - juris Rdn. 5; in diesem Sinne auch die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Niedersächsischen OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 13 PA 159/08 -). Diese Prognose hat sich durch den genannten Beschluss des OVG Bremen vom 23. April 2013 grundlegend verändert.

Hierfür kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der erkennende Senat die dort vertretene Rechtsauffassung zu dem - unter einem sehr weiten Gesetzesvorbehalt stehenden - Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG teilt, denn die Rechtsauffassung des Senats ist ohne Bedeutung für die nunmehr (neu) anzustellende Prognose mit der naheliegenden Annahme, der bestehende Zustand werde im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Rechtsordnung legalisiert. Aufgrund dieser Prognose steht seit dem 23. April 2013 auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung einer vorläufigen Leistungsgewährung an die Antragsteller in Delmenhorst nicht mehr entgegen. Dieser Zustand dürfte so lange andauern, bis entweder das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Bezug auf die Wohnsitzauflage beendet ist oder das OVG Bremen in ähnlicher Deutlichkeit signalisiert, es werde in der Hauptsache zum Nachteil der Antragsteller anders entscheiden, als der 1. Senat des OVG dies im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angedeutet hat. Insofern sind auch die Einwände des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 5. Juni 2013, ebenso wie die dort mitgeteilten Einwände der Ausländerbehörde Delmenhorst, gegen die Rechtsauffassung des OVG Bremen nicht von entscheidender Bedeutung. Denn maßgeblich für die anzustellende Prognose ist nicht, wie der erkennende Senat, der Beigeladene oder die Ausländerbehörde L. die Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage beurteilen, sondern wie das OVG Bremen als das hierfür zuständige Rechtsmittelgericht sie voraussichtlich beurteilen wird. Dies ist bei einem vor dem VG anhängigen Verfahren zwar häufig noch unbekannt; wenn aber der konkrete Fall - wie hier - anders gelagert ist und das OVG seine Auffassung etwa in einem Prozesskostenhilfebeschluss derart klar geäußert hat, so ist dies als maßgeblich zu berücksichtigen.

Ein Anordnungsanspruch gegen den Beigeladenen ist im konkreten Fall folglich nunmehr, beginnend mit dem 23. April 2013, glaubhaft gemacht. Der Senat hat im konkreten Fall auch keine Zweifel im Hinblick auf den Vortrag des Beigeladenen aus der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2013, bei ihm sei kein Leistungsantrag gestellt worden, denn das Vorliegen eines - grundsätzlich formfrei möglichen - Leistungsantrags ist nach dem Verfahrensablauf der vergangenen Monate offenkundig. Die Antragsteller haben durchgehend deutlich gemacht, SGB-II-Leistungen vom Beigeladenen zu begehren, und dies in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 23. Mai 2013 auch dargelegt.

Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht; dies ist in Fällen, in denen die Regelleistung nach dem SGB II Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist, regelmäßig dann gegeben, wenn der notwendige Lebensunterhalt der Antragsteller ohne vorläufigen Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre. Ein derartiger Fall liegt hier vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kam nicht in Betracht, obwohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sein dürften und nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO in einem höheren Rechtszug grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat; denn die Antragsteller haben insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da sie aufgrund des vorliegenden Beschlusses über einen solventen Kostenschuldner verfügen. Insoweit kann auch dahinstehen, dass sie davon abgesehen haben, dem Gericht die notwendige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersenden, die für jede Instanz neu vorzulegen ist, § 73a SGG i. V. m. §§ 117 Abs. 4, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).