Abschnitt 31 BüRL-RdErl - Kündigung des Kredits
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Der Kreditgeber ist grundsätzlich in den Fällen der Nummer 29.3 zur Kündigung des Kredits berechtigt. Jede Kreditkündigung kann nur im Einvernehmen mit dem Landeskreditausschuss erfolgen, es sei denn, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits beantragt. Auf Verlangen des Landeskreditausschusses ist der Kreditgeber verpflichtet, sein ihm kraft Kreditvertrages oder kraft Gesetzes zustehendes Kündigungsrecht auszuüben.