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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 29 BüRL-RdErl - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

29.1 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat dem Kreditgeber über alle für den verbürgten Kredit bedeutsamen Ereignisse zu berichten. Bei einem Sanierungskredit hat die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer insbesondere die Durchführung des Sanierungskonzepts laufend darzustellen. Im Übrigen wird der Umfang der Berichtspflicht in der Bürgschaftszusage im Einzelnen festgelegt.

29.2 Der Kreditgeber hat dafür zu sorgen, dass die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer vorzulegenden Jahresabschlüsse, Berichte und sonstigen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden. Er hat diese mit seiner Stellungnahme an die PwC umgehend weiterzuleiten.

29.3 Der Kreditgeber hat die PwC unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. a)

    die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,

  2. b)

    er feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer verletzt worden sind,

  3. c)

    sich die Angaben der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers über ihre oder seine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,

  4. d)

    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers beantragt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer eingeleitet werden,

  5. e)

    eine wesentliche Minderung des Sicherheitenwertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme eingetreten ist,

  6. f)

    sonstige Umstände eintreten, durch die die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird.