Abschnitt 30 BüRL-RdErl - Änderung des Kreditvertrages
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Änderungen des Kreditvertrages, die das Bürgschaftsrisiko des Landes erhöhen, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskredit- oder des Verwaltungsausschusses. In jedem Fall zustimmungspflichtig sind die Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen, die Freigabe von Sicherheiten sowie bei Investitionskrediten nicht geringfügige Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans. In besonderen Ausnahmesituationen kann bei der Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen von der Zustimmungspflicht des Landeskredit- oder des Verwaltungsausschusses abgesehen und die Entscheidung auf die PwC übertragen werden. Voraussetzung ist, dass sich der eigentlich zuständige Ausschuss damit zuvor einverstanden erklärt.