Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: 10 W 37/09

Voraussetzungen und Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO bei einem außerhalb der Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Hoferbprätendenten; Anforderungen an das Vorliegen einer Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.12.2010
Aktenzeichen
10 W 37/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 37617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:1221.10W37.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 18.11.2009 - AZ: 14 Lw 121/08
nachfolgend
BGH - 15.04.2011 - AZ: BLw 1/11

Fundstellen

  • AUR 2011, 313-317
  • ZEV 2011, 8

Verfahrensgegenstand

Hoferbfolge hinsichtlich des im Grundbuch von H... Blatt ...eingetragenen Hofs nach dem Tod des Landwirts J... B...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen und zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO bei einem Hoferbprätendenten, der keinen landwirtschaftlichen Beruf erlernt hat und hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft tätig ist.

  2. 2.

    An die Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, wobei die Anforderungen von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen. Ein Grundtatbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist allerdings stets erforderlich. der Standard dieser Kenntnisse und Fähigkeiten muss den aktuellen, heutigen Anforderungen einer selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.

In der Landwirtschaftssache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Amtsgericht ... sowie
die Landwirte ...und
... als beisitzende Richter
nach Beratungen am 25. November und 21. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Lingen vom 18.11.2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.

Auf den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 3 wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3, G... B..., geboren am ...1958, ..., Hoferbe des im Grundbuch von H... Blatt ... eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung nach dem Tode des eingetragenen Eigentümers J... B..., geworden ist.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligten zu 1, zu 2 und 3 zu jeweils einem Drittel.

In der ersten Instanz angefallene außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 168.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten sind Geschwister. Sie streiten im Rahmen eines Feststellungsverfahrens um die Hoferbfolge nach dem Tod ihres Bruders J... B....

2

Der am 31.12.2007 verstorbene Landwirt J... B... war Eigentümer des im Rubrum genannten Hofs in H... zur Größe von ca. 25 ha, den er im Erbgang nach dem Tod seines am 1.8.1997 verstorbenen Vaters F... B... erworben hatte. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Im Zeitpunkt seines Todes lebte noch seine Mutter M... B..., die am 1.8.2008 verstarb. Die Mutter hatte den Beteiligten zu 1 in einem notariellen Testament vom 23.4.2008 (UR Nr. 195/2008 des Notars U... G... in F...) zum Alleinerben eingesetzt. Dies sollte auch für etwaigen Grundbesitz gelten, den die Mutter infolge des Todes ihres Sohnes J... B... geerbt hatte.

3

Die Beteiligten haben mit jeweils unterschiedlicher Begründung geltend gemacht, Hoferbe zu sein oder jedenfalls als wirtschaftsfähige Person als Hoferbe in Betracht zu kommen.

4

Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Feststellungsanträge gestellt, mit denen sie jeweils die Feststellung begehren, sie zum Hoferben zu bestimmen.

5

Der Beteiligte zu 1 (Ma... B...), der Landmaschinentechniker ist und zur Zeit als Kraftfahrer arbeitet, hat sich zur Begründung seines Antrags darauf berufen, dass dann, wenn die Mutter der Beteiligten nach dem Tod des Bruders J... B... Hoferbin geworden sei, er jedenfalls aufgrund des Testaments vom 23.4.2008 Hofnachfolger nach dem Tod der Mutter geworden sei. Die Mutter komme als Hoferbin des verstorbenen Bruders nach § 5 Nr. 3 HöfeO in Betracht, weil diese seit den fünfziger Jahren mit dem verstorbenen Vater aus gemeinsamen eigenen Mitteln den Hof aufgebaut und erweitert habe. Er hält sich aufgrund seiner Ausbildung als Landmaschinentechniker und früherer Mithilfe auf dem Hof für wirtschaftsfähig.

6

Der Beteiligte zu 2 (F... B...), der Gas und Wasserinstallationsmeister und Heizungsbaumeister ist, hat zur Begründung seines Feststellungsantrags geltend gemacht, aufgrund seiner früheren Mithilfe auf dem Hof und dabei erworbener landwirtschaftlicher Kenntnisse ebenfalls wirtschaftsfähig zu sein und als nunmehr ältester Sohn nach dem für das Gebiet von H... geltenden Ältestenrecht zum Hoferbe berufen zu sein.

7

Der Beteiligte zu 3 (G... B...), der eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert hat und Landwirtschaftsmeister ist, ist 1981 von seinem Onkel Ma... B... nach den Grundsätzen der Erwachsenenadoption adoptiert worden und bewirtschaftet einen von seinem Onkel geerbten Hof in H.... Er hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte F... B... sei nicht wirtschaftsfähig. An seiner Stelle sei er nach Ältestenrecht als Zweitältester Hoferbe. Als Landwirtschaftsmeister sei er unzweifelhaft wirtschaftsfähig.

8

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis über die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten F... B... erhoben. Dazu hat es den Beteiligten F... B... in einem Verhandlungstermin unter Anwesenheit der übrigen Beteiligten durch den Landwirt F... U... als Sachverständigen auf seine landwirtschaftlichen Kenntnisse prüfen lassen und sich anschließend ein mündliches Gutachten des Sachverständigen zur Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten F... B... erstatten lassen. Der Sachverständige ist auf der Grundlage der von ihm gestellten Fragen aus einem Fragenkatalog der Landwirtschaftskammer für die Zwischenprüfung landwirtschaftlicher Lehrlinge zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beteiligte F... B... eine solche Zwischenprüfung bestanden hätte. Das Landwirtschaftsgericht ist danach davon ausgegangen, dass der Beteiligte F... B... wirtschaftsfähig ist und nach dem hier anwendbaren Ältestenrecht Hoferbe geworden ist. Es hat seinem Feststellungsantrag stattgegeben und die entgegenstehenden Feststellungsanträge seiner beiden Brüder zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landwirtschaftsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der Begründung dieser Entscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts Lingen vom 18.11.2009 Bezug genommen.

9

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte G... B... mit der sofortigen Beschwerde. Der Beteiligte Ma... B... hat ebenfalls zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch nach Hinweis des Senats als selbständiges Rechtsmittel nicht mehr weiter verfolgt. Er hat im Beschwerdeverfahren die Rechtsposition seines Bruders G... B... unterstützt.

10

Der Beteiligte G... B... trägt zur Begründung seines Rechtsmittels, mit dem er seinen eigenen Feststellungsantrag weiterverfolgt und die Zurückweisung des Feststellungsantrags seines Bruders F... B... begehrt, im Wesentlichen vor:

11

Das Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten F... B... angenommen. Der Sachverständige U... habe das für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderliche Wissen nicht in einem repräsentativen Querschnitt, sondern nur selektiv bzw. ausschnittsweise geprüft und dabei wesentliche Bereiche des landwirtschaftlichen Berufswissens ausgelassen. überdies sei die Prüfung nicht auf den erforderlichen Kenntnisstand eines selbständigen Bewirtschafters, sondern auf dem Niveau lediglich einer Zwischenprüfung eines landwirtschaftlichen Lehrlings am Anfang bzw. in der Mitte der Ausbildung ausgerichtet gewesen. Ein praktischer Prüfungsteil habe ganz gefehlt. Schließlich sei von dem Sachverständigen nicht der bei Prüfungen übliche, sondern ein (besonders) wohlwollender Maßstab angelegt worden.

12

...

13

Der Beteiligte zu 1 ergänzt und vertieft sein Vorbringen zur fehlenden Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2.

14

...

15

...

16

Der Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Er führt dazu aus, dass er aufgrund seiner früheren Mithilfe auf dem Hof die praktischen Fertigkeiten und Erfahrungen für die Bewirtschaftung des hier relevanten Hofs sowie auch die dazu notwendigen Kenntnisse erworben habe, wobei letzteres im Rahmen der Befragung seitens des Sachverständigen U... hinreichend nachgewiesen worden sei.

17

...

18

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 22 Abs.1 LwVG zulässig. Da das vorliegende Verfahren mit bei Gericht am 22.1.2009 eingegangenem Antrag und damit vor Inkrafttreten des FGGRG am 1.9.2009 eingeleitet worden ist, findet nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGGRG insgesamt für das gesamte Verfahren das vor Inkrafttreten des FGGRG geltende bisherige Recht (LwVG a.F.) Anwendung.

19

Danach ist hier noch die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 LwVG a.F. gegeben. Diese ist vom Beteiligten zu 2 rechtzeitig eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

20

2.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist auch begründet.

21

Entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgerichts ist nicht der Beteiligte zu 3, sondern der Beteiligte zu 2 als Hoferbe festzustellen.

22

a)

Die Erbrechtsfolge hinsichtlich der im Grundbuch von H... Blatt ... eingetragenen Besitzung richtet sich nach den Vorschriften derHöfeO.

23

Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 4 und 5 ist die Hofeigenschaft, für die aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Vermutung des § 5 HöfeVfO spricht, nicht durch Wegfall der Betriebseinheit entfallen. Maßgebend für die Beurteilung der Hofeigenschaft ist der Zeitpunkt des Erbfalls, nicht aber frühere oder spätere Entwicklungen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lag hier jedoch unstreitig noch ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, der im Haupterwerb vom Erblasser selbst bewirtschaftet wurde. Bei einem vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb kann die Betriebseinheit nicht entfallen sein.

24

b)

Eine Bestimmung des Hoferben durch den Erblasser selbst durch Verfügung von Todes wegen liegt hier nicht vor.

25

Auch eine Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Miterben auf dem Hof scheidet aus. Insbesondere kann eine solche Bestimmung des Erblassers zugunsten des Beteiligten zu 1 nicht festgestellt werden, wie das Landwirtschaftsgericht Lingen in dem Verfahren 14 Lw 64/08 (Beschluss vom 26.1.2006) zutreffend ausgeführt, der Senat in seinem Beschluss vom 18.6./23.7.2009, S. 6 (10 W15/09) bestätigt hat und was im vorliegenden Verfahren auch vom Beteiligten zu 1 ersichtlich hingenommen und nicht mehr angefochten wird.

26

Nach dem Tod des Hofeigentümers J... B... ist auch nicht nach der 3. Hoferbenordnung die Mutter der Beteiligten gemäߧ 5 Nr. 3 HöfeO Hoferbin geworden und der Beteiligte zu 1 nach dem Tod der Mutter aufgrund des zu seinen Gunsten errichteten notariellen Testaments der Mutter vom 23.4.2008 dieser als Hoferbe nachgefolgt. Es scheidet nämlich bereits eine Hoferbschaft der Mutter nach§ 6 Abs. 3 HöfeO aus, weil der Hof nicht aus der Familie der verstorbenen Mutter stammt, sondern aus der Familie des Vaters. Der Hof ist auch nicht mit Mitteln aus dem Vermögen der Mutter oder deren Familie erworben worden. Dies hat das Landwirtschaftsgericht auf S. 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die darauf bezogenen Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts werden in der Beschwerdeinstanz von den Beteiligten auch nicht mehr infrage gestellt.

27

c)

Die Hoferbfolge richtet sich hier nach der 4. Hoferbenordnung gem. §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 HöfeO. Für die danach als Hoferbe in Betracht kommenden Geschwister des Erblassers gilt - wovon auch die Beteiligten ausgehen - Ältestenrecht, da ein abweichender Erbbrauch im Gebiet von H... und insgesamt im Amtsgerichtsbezirk Lingen nach der Nds. Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs vom 12.12.1995 nicht festzustellen ist.

28

Unter Anwendung des Ältestenrechts ist der Beteiligte zu 3 (G... B...) als Hoferbe festzustellen.

29

Zwar wäre primär der Beteiligte zu 2 (F... B...) als Hoferbe berufen, weil er der älteste der noch lebenden Geschwister ist. Hoferbe kann in der hier relevanten Hoferbenordnung aber nur sein, wer wirtschaftsfähig ist (§ 6 Abs. 6 HöfeO). Entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgerichts ist der Beteiligte F... B... nicht wirtschaftsfähig und muss deshalb als Hoferbe ausscheiden.

30

An die Wirtschaftsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BGH RdL 1951, 216. RdL 1952, 270. st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 13.5.2004, 10 W 3/04. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9.Aufl., § 6 HöfeO, Rdnr. 109 ff.), von dem im Einzelfall auch nicht in extensiver Beurteilung abgewichen werden darf. Dies gilt insbesondere, wenn Angehörige derselben Hoferbenordnung um die Hoferbfolge streiten und darunter - wie im vorliegenden Fall - eindeutig wirtschaftsfähige Personen vorhanden sind (vgl. Wöhrmann, a.a.O. Rn. 112, m.w.N.). Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des Erbrechts vorsieht, ist - auch aus verfassungsrechtlicher Sicht - nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene, selbständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt (vgl. dazu Faßbender/Hötzel/Pikalo/von Jeinsen, HöfeO, 3. Aufl., § 6 HöfeO, Rdnr.41). Nach § 6 Abs. 7 HöfeO ist nur wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, seinen Kenntnissen und seiner Person in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbst ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Hinsichtlich der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie von seiner Person her ergeben sich zwar keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Bewirtschaftung des Hofes seitens der Beteiligten zu 2). Ihm fehlen und fehlten aber im Zeitpunkt des Erbfalls die erforderlichen Kenntnissen, berufsbezogenen Fähigkeiten und Erfahrungen, um einen Hof unter den heutigen Bedingungen der Landwirtschaft führen zu können.

31

Für die Wirtschaftsführung müssen die erforderlichen landwirtschaftlichtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein, um den landwirtschaftlichen Betrieb technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften, etwa die Feldbestellung ordnungsgemäß vorzunehmen, dabei mit den zum Einsatz kommenden landwirtschaftlichen Maschinen umzugehen, die Einhaltung der richtigen Fruchtfolge zu gewährleisten, einen entsprechenden Viehbestand ordnungsgemäß zu halten, einschließlich der angemessenen Pflege und Versorgung des Viehs, für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gebäude zu sorgen, das Land sachgemäß zu düngen, die Ernten rechtzeitig einzubringen etc.. außerdem müssen auch organisatorischkalkulatorische, betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten beim Hoferben vorhanden sein (vgl. zu alledem Wöhrmann/Stöcker, § 6 HöfeO, Rdnr.93 ff.). Die jeweils zu stellenden Anforderungen hängen dabei von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes ab (vgl. OLG Oldenburg MDR 1949, 129. Wöhrmann/Stöcker, § 6 HöfeO, Rdnr. 97 ff.. Faßbender/Hötzel/Pikalo/von Jeinsen, § 6 HöfeO, Rdnr. 48 f., m.w.N.). ein Grundbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist allerdings stets erforderliche. Bei einem eher kleinen landwirtschaftlichen Betrieb, wie im vorliegenden Fall, wird die eigene, auch körperliche Mitarbeit im Vordergrund stehen. hierfür müssen dann aber auch die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sein. Auch wenn eine Verpachtung des Hofes oder erhebliche Teile des Hofes in Betracht zu ziehen ist, muss jedenfalls für die Wirtschaftsfähigkeit des Erben verlangt werden, dass dieser die notwendigen landwirtschaftlichen Kenntnisse hat, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pächters beurteilen zu können und die Bewirtschaftung der Flächen, falls erforderlich, (wieder) selbst in die Hand nehmen zu können (vgl. Lange/Wulff/LütdkeHandjery, HöfeO, 10. Aufl., § 6, Rdnr.63).

32

Maßgebender Stichtag für die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Hoferbfalls. lediglich für den hier nicht relevanten Fall mangelnder Altersreife enthält die HöfeO insoweit eine Ausnahme in § 6 Abs. 6 Satz 2. Ansonsten muss der Hoferbe bereits im Zeitpunkt des Erbfalls imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit ('Lehrzeit') ordnungsgemäß zu bewirtschaften (BGH RdL 1961, 315,316. AgrarR 1979, 313. Lange/Wulff/LütdkeHandjery, § 6 HöfeO, Rdnr.83). Denn der Hoferbe tritt kraft Gesetzes die Erbschaft bereits mit dem Eintritt des Erbfalls an und muss dann auch zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Es wäre auch nicht hinnehmbar, die Hofnachfolge noch längere Zeit in der Schwebe zu halten, bis die Frage, ob ein bestimmter Erbprätendent den Erwerb der für die Wirtschaftsfähigkeit noch erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgeholt hat, abschließend beantwortet werden kann (vgl. BGH, a.a.O.).

33

Ein Erbe, der eine Berufstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft erlernt hat und ausübt, kann nach den dargestellten Grundsätzen regelmäßig nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden, es sei denn, er hat sich die erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig verschafft (vgl. Wöhrmann, § 6 HöfeO, Rdnr.116), was das Landwirtschaftsgericht anhand des oben erwähnten strengen, objektiven Maßstabs zu prüfen hat.

34

Im vorliegenden Fall bietet die Berufsausbildung und Berufspraxis des Beteiligten zu 2 ersichtlich keine Grundlage für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Beteiligte zu 2 hat keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert, sondern einen landwirtschaftsfremden handwerklichen Beruf erlernt und hier höhere, qualifizierte Abschlüsse in der Form zweier Meisterprüfungen erworben. Nach seinem eigenen Vorbringen bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin vor dem Senat, das hier als maßgebend zugrunde gelegt wird, will der Beteiligte zu 2 seine landwirtschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die seine Wirtschaftsfähigkeit begründen sollen, aus seiner früheren Mithilfe auf dem Hof erworben haben. nach seinem Abzug vom Hof und der Begründung seines eigenen Handwerksbetriebs in N... (bei R...) will er sich weiterhin für Fragen der Landwirtschaft interessiert haben, gelegentlich eine landwirtschaftliche Zeitung ('Landwirtschaftliches Wochenblatt") gelesen und sich mit Freunden und Bekannten, die in der Landwirtschaft tätig sind, auch über landwirtschaftliche Themen unterhalten haben. Der Beteiligte zu 2 hat jedoch nach eigenen Angaben nicht versucht, auch nicht nach dem Tod seines Bruders, in systematischer, umfassender Weise sich die für eine selbständige Betriebsführung erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse anhand von Büchern, Lehrgängen oder ähnlichem anzueignen oder sein durch die frühere familiäre Hilfeleistung erworbenes Wissen zu aktualisieren. Dies erscheint zumindest für die Zeit bis zum Tod seines Bruders auch glaubhaft, da er dazu damals keine Veranlassung hatte. Zu seiner Tätigkeit auf dem Hof hat der Beteiligte zu 2 angegeben, dass er von Jugend an auf dem elterlichen Hof bis zu seinem endgültigen Abzug vom Hof mitgeholfen und dabei alle Arten der damaligen Arbeiten kennen gelernt habe, wobei Umfang, Intensität und Beendigung der Mithilfe im Einzelnen teilweise streitig sind. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.

35

Unstreitig ist jedenfalls - dies hat der Beteiligte zu 2 bei seiner Anhörung vor dem Senat selbst eingeräumt - , dass seine Tätigkeit sich auf eine Gehilfentätigkeit beschränkte, der Vater als damaliger Betriebsinhaber den Betrieb sowie die jeweils auszuführenden Arbeiten leitete und die entsprechenden Anweisungen gab. Solche Hilfstätigkeiten, wie sie in landwirtschaftlichen Familienbetrieben üblicherweise von sämtlichen Familienmitgliedern erbracht werden, reichen regelmäßig (allein) nicht aus, um die für eine selbstständige, umfassende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Im vorliegenden Fall ist auch davon auszugehen, dass jedenfalls in den Zeiten, in denen sich der Beteiligte zu 2 neben seiner vollberuflichen handwerklichen Berufstätigkeit auf die Meisterprüfungen vorbereitete (in den Jahren 1978 bis 1983), sich seine Mithilfe auf dem elterlichen Hof reduziert haben dürfte. Nach seiner Verheiratung, dem endgültigen Abzug vom Hof und Gründung seines eigenen Handwerksbetriebs im ca. 40 km entfernten N... im Jahre 1983 endete jedenfalls die relevante Mithilfe des Beteiligten zu 2 auf dem elterlichen Hof.

36

Die Mithilfe des Beteiligten zu 2 im elterlichen Betrieb, die im Zeitpunkt des Erbfalls knapp 25 Jahre zurücklag, und gelegentliche Unterhaltungen über bzw. Befassung mit landwirtschaftlichen Themen reichen nach Einschätzung des Senats nicht aus, um die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbständige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter den heutigen erheblich veränderten technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen und veränderten Rahmenbedingungen zu erwerben und zu erhalten. Die heutigen Verhältnisse in der Landwirtschaft mit den erheblich gestiegenen Anforderungen an das agrartechnische, aber auch das wirtschaftliche Wissen sowie an die dazu erforderlichen Fähigkeiten sind - wie die landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben, was aber auch den übrigen ständigen Senatsmitgliedern aufgrund ihrer Erfahrungen in Landwirtschaftssachen bekannt ist - mit den Verhältnissen von vor 25 Jahren nicht zu vergleichen. Hierfür verantwortlich ist nicht nur die dynamische technische Entwicklung, sondern auch die gestiegene und steigende Bedeutung von Belangen des Verbraucher und Umweltschutzes sowie der Agrarförderung mit ihren betriebswirtschaftlichen Auswirkungen. Danach kann nicht angenommen werden, dass einige Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die vor 25 Jahren im Rahmen familiärer Mithilfe in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb erworben worden sind, unter den heutigen schwieriger gewordenen Verhältnissen in der Landwirtschaft ausreichen, um einen landwirtschaftlichen Betrieb selbständig zu führen. Es mag hier sein, dass bestimmte Wissensgrundlagen, Fertigkeiten sowie Handgriffe, die der Beteiligte zu 2 vor 25 Jahren im Rahmen seiner Mithilfe immer wieder anzuwenden hatte, sich 'eingeschliffenen haben' und bei ihm nach wie vor präsent sind. Dies mag auch dazu führen, dass der Beteiligte zu 2, wie vom Landwirtschaftsgericht angenommen, bei Fragen aus der Zwischenprüfung für die landwirtschaftliche (Gesellen) Ausbildung noch zurecht kommt. Dieses Prüfungsniveau, das lediglich für die Beurteilungen des Zwischenstandes einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach ca. der Hälfte der Ausbildungszeit relevant ist, kann jedenfalls nicht ausreichen, soweit es um den notwendigen Kenntnis und Befähigungsstand für die selbständige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes geht. Vor allem aber ist davon auszugehen, dass entsprechend seinen eigenen Angaben der Beteiligte zu 2 die gesamte Entwicklung in der Landwirtschaft in den letzten 25 Jahren im Wissenserwerb und in der berufspraktischen Tätigkeit nicht mehr kennen gelernt und nicht mehr nachvollzogen hat. Das daraus sich ergebende erhebliche Defizit an Kenntnissen und Fähigkeiten, die für eine heutige Betriebsführung notwendig sind, steht der Annahme einer Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 entgegen.

37

Der Senat hat diese Schlussfolgerung, die nach der Lebenserfahrung auf der Grundlage der eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 zumindest nahe liegt, vielleicht sogar bereits als hinreichend überzeugend erscheint, im Rahmen einer Befragung des Beteiligten zu 2 im Verhandlungstermin vor dem Senat überprüft. Die Befragung des Beteiligten zu 2 zu landwirtschaftlichen Fachfragen hat bestätigt, dass der Beteiligte zu 2 erhebliche Defizite im Wissens und Kenntnisstand aufweist, insbesondere zu den heutigen aktuellen Themenbereichen, und deswegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 zu verneinen ist. So hat der Beteiligte zu 2 keine relevanten Kenntnisse im Bereich der heutigen Agrarförderung. zu mit der Prämiengewährung verbundenen Verpflichtungen, zum betriebsindividuellen Teil der Prämienzahlungen sowie zum Inhaber der Prämienrechte bei Verpachtung vermochte der Beteiligte zu 2 keine bzw. keine zutreffenden Angaben zu machen. Der Agrarförderung kommt jedoch heute für die landwirtschaftlichen Betriebe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies gilt auch und insbesondere für kleinere Betrieben - auch der hier relevante Hof würde dazu zu zählen sein . sie hat hier vielfach existenzsichernde Bedeutung.

38

Im Bereich des Pflanzenschutzes hat der Beteiligte zu 2 nach eigenen Angaben nur geringe Kenntnis, was seine Befragung bestätigte.

39

Auf Befragen hat der Beteiligte zu 2 angegeben, dass er im Falle seiner Hoferbschaft mit dem hier relevanten Hof nicht wie der Erblasser schwerpunktmäßig Viehzucht (Bullenmast, Schweinezucht), sondern Ackerbau betreiben wolle. Einen nachvollziehbaren Wirtschaftsplan hierzu vermochte der Beteiligte zu 2 trotz mehrfachen Nachfragens des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten, auch im Groben nicht darzustellen. Auch die wirtschaftlichen Gründe für die Abkehr von der bisherigen Bewirtschaftung hin zum Ackerbau vermochte der Beteiligte zu 2 im Rahmen eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs der bisherigen zur künftigen Bewirtschaftung nicht darzulegen. der Beteiligte zu 2 war auch nicht in der Lage, zur Frage der durch den geplanten Ackerbau erwarteten bzw. zu erzielenden Gewinne Angaben zu machen. Weitere Nachfragen zu für den geplanten Ackerbau relevanten Größen, nämlich zu Erträgen je Hektar und zu den derzeitig zu erzielenden (Erzeugerverkaufs) Preisen von Silomais und Gerste konnte der Beteiligte zu 2 nur unzureichend beantworten. Bei Silomais vermochte der Beteiligte zu 2 den Ertrag je Hektar nicht zu schätzen und die zur Zeit zu erzielenden Erlöse nicht anzugeben. bei Gerste konnte der Beteiligte zu 2 keine Angaben zu den Erlösen machen.

40

Fragen zur Düngung und zum Pflanzenschutz beim Maisanbau wurden vom Beteiligten zu 2 ebenfalls nur unzureichend oder nicht richtig beantwortet.

41

Die Befragung des Beteiligten zu 2 hat danach in vollem Umfang bestätigt, was bereits die eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 zum Erwerb landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nahe legten: dass der Beteiligte nämlich nicht die heute für eine selbständige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Kenntnisse aufweist und mithin nicht wirtschaftsfähig ist.

42

Die im nachhinein vom Beteiligten zu 2 und seinem Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Einwendungen gegen die im Verhandlungstermin vor dem Senat durchgeführte Befragung, die - wie ausgeführt - lediglich der Überprüfung und Absicherung der aus den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 zu ziehenden Schlussfolgerungen diente, sind nicht erheblich und rechtfertigen keine weitere bzw. neue Befragung oder Beweisaufnahme. (wird weiter ausgeführt)

43

Da der Beteiligte zu 2 nach alledem insgesamt nicht als wirtschaftsfähig anzusehen ist, muss er als Hoferbe ausscheiden. Sein Feststellungsantrag ist in Abänderung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts zurückzuweisen.

44

Hoferbe ist der nach Ältestenrecht sodann berufene Beteiligte zu 3 (G... B...).

45

Da der Beteiligte zu 3 eine landwirtschaftliche Ausbildung als Landwirtschaftsmeister abgeschlossen hat und zudem bereits einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, ist seine Wirtschaftsfähigkeit nicht zweifelhaft.

46

Eine Hoferbschaft des Beteiligten zu 3 wird auch nicht durch die 1982 erfolgte Adoption des Beteiligten durch seinen Onkel Ma... B... in Frage gestellt. Das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern sowie ein damit verbundenes Erbrecht ist nicht entfallen, da die Adoption erfolgte, als der Beteiligte zu 3 bereits volljährig war, und die Adoption ausweislich des im Verfahren 14 Lw 64/08 vorgelegten Beschlusses des AG Meppen vom 16.8.1982 nach den Regeln einer Erwachsenenadoption ausgesprochen worden ist. Dies hatte zur Folge, dass die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht gemäß §§ 1772, 1755 BGB erloschen sind. Danach kann der Beteiligte zu 3 Hoferbe seines verstorbenen Bruders sein.

47

Die vom Beteiligten zu 2 geäußerte Vermutung, dass der Beteiligte zu 3 wegen des von ihm bereits bewirtschafteten Hofs den hier relevanten Hof des verstorbenen Bruders bereits aus Zeitgründen letztlich nicht selbst bewirtschaften werde, ist für die Hoferbfolge und die Hoferbschaft des Beteiligten zu 3 nicht erheblich (vgl. dazu BGH NJW 1959, 101. OLG Oldenburg AgrarR 1979, 52. Lange/Wulff/LüdtkeHandjery, § 6 HöfeO Rn. 63). Dies beeinflusst jedenfalls die allein an subjektive Fähigkeiten und Kenntnisse des Hofnachfolgers anknüpfende Wirtschaftsfähigkeit nicht.

48

Nach dem gesetzlichen Konzept der HöfeO tritt die Hoferbfolge automatisch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein und kann nicht von späterer tatsächlicher Verwendung des Hofes oder von vermuteten oder tatsächlichen Verwendungsabsichten der als Hoferbe in Betracht kommenden Person abhängen. Bei einer mit den Zielsetzungen der HöfeO unvereinbaren späteren Verwendung des Hofes oder von Teilen des Hofvermögens werden die weichenden Erben - wenn auch nur in beschränktem Umfang - durch die Regelungen über die Nachabfindung geschützt.

49

Der Beteiligte zu 2 hat nach alledem mit seiner sofortigen Beschwerde und seinem weiter verfolgten Feststellungsantrag Erfolg.