Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.12.2010, Az.: 14 UF 128/10

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.12.2010
Aktenzeichen
14 UF 128/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 43703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:1206.14UF128.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wilhelmshaven - 05.05.2010 - AZ: 16 F 636/09 S

Fundstellen

  • FamFR 2011, 129
  • FuR 2011, 4
  • NJW-RR 2011, 804-806

Amtlicher Leitsatz

Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehende Anwartschaften auf eine Versorgung sind aufgrund des Kapitalwerts zu teilen. Dass die anschließende Umrechnung für Männer und Frauen zu unterschiedlichen Versorgungspunkten führt, beruht auf dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bemessenen Barwert und verletzt weder den Halbteilungsgrundsatz noch steht dem höherrangiges Recht entgegen.

In der Versorgungsausgleichssache
...
hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 5. Mai 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven geändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D... R... O... (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 22,6281 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der D... R... O..., bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D... R... O... (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,5166 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der D... R... O..., bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der V... d... B... (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 41,41 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit, übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Durch Beschluss vom 5. Mai 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte hat das Familiengericht jeweils eine interne Teilung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

2

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht eingegangenen und sogleich begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, das Familiengericht habe ein Anrecht des Ehemannes aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht berücksichtigt.

3

II.

Die nach §§ 58, 63 FamFG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

4

1.

Nach einer vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft der Versorgungsanstalt ... vom 20. Okt. 2010 hat der Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erworben. Dieses Anrecht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Anwartschaft des Ehemannes ist unverfallbar und beträgt ehezeitbezogen 94,92 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 41,41 Versorgungspunkten vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 26.530,82 EUR. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG eine interne Teilung zu erfolgen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 41,41 Versorgungspunkten zu Gunsten der Ehefrau auf ein für sie neu zu begründendes Versicherungskonto bei der ... zu übertragen.

5

Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Berechnung der ... eine Stellungnahme abzugeben. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskunft der ... wurden nicht vorgetragen.

6

2.

Weil der Ehemann nicht zu den rentenfernen Versicherten gehört, sind die ihn betreffenden Übergangs- und Besitzstandsregelungen in der Satzung der ... vom 22. Nov. 2002 (BAnz. Nr. 4. vom 3. Jan. 2003) wirksam (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Nov. 2007, IV ZR 74/06 = FamRZ 2008, 395; Urteil vom 17. Feb. 2010, IV ZR 312/07 = FamRZ 2010, 727).

7

3.

Auch andere von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände stehen der Richtigkeit dieser Berechnung nicht entgegen. Zwar beträgt der im Versorgungsausgleich für die Ehefrau zu übertragende Ausgleichswert aus der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der ... mit 41,41 Versorgungspunkten weniger als die Hälfte der vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte. Diese satzungskonforme Berechnung des Ausgleichswertes erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, indem das während der Ehezeit erworbene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zunächst in einen Barwert und die Hälfte dieses Barwerts für die ausgleichsberechtigte Person nach Abzug der Teilungskosten in Versorgungspunkte umgerechnet wird (§ 32 a VBLS). Der dabei jeweils anzuwendende Barwertfaktor (vorliegend 11,701 für den Ehemann und 13,349 für die Ehefrau) berücksichtigt unter anderem die höhere Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern. Diese Satzungsregelung der ... ist nach der Überzeugung des Senats vereinbar mit materiellem Recht, insbesondere mit § 11 VersAusglG und widerspricht weder Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz noch unmittelbar geltendem EU-Recht. Bislang wurde diese Frage jedoch - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

8

a)

Die im Versorgungsausgleich für das Anrecht des Ehemannes auf eine zusätzliche Altersversorgung vorzunehmende interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe des anderen Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Diese gesetzliche Vorgabe setzt die Satzung der ... dadurch um, dass mit Hilfe unterschiedlich hoher Barwertfaktoren den individuellen Besonderheiten zwischen den Eheleuten Rechnung getragen wird. Soweit bei der Bemessung der Barwertfaktoren Alter und Geschlecht der Beteiligten versicherungsmathematisch einfließen, ist gegen diese Berechnung nichts zu erinnern. Weil die nur etwa 7 Monate jüngere Ehefrau im Verhältnis zum Ehemann statistisch beurteilt über eine längere Lebenserwartung verfügt, befindet sich ihr im Versorgungsausgleich eigenständig zu begründendes Recht auf eine zusätzliche Altersversorgung mithin länger in der eigentlichen Leistungsphase als das eigentliche Recht des Ehemannes. Weil die Vergleichsgruppe der Frauen sich durch eine höhere Lebenserwartung von der Vergleichsgruppe der Männer unterscheidet, darf diesem Umstand durch die Berücksichtigung unterschiedlicher Barwertfaktoren bei der Berechnung der Versorgungspunkte Rechnung getragen werden. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz vermag der Senat darin nicht zu erkennen.

9

b)

Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Zwar gebietet die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dez. 1978 (ABl. L 6 vom 10. Jan. 1979, S. 24-25) zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Richtlinie 79/7 EWG) den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 79/7 EWG). Weil die durch Art. 8 dieser Richtlinie den Mitgliedsstaaten eingeräumte Möglichkeit zur Umsetzung binnen sechs Jahren (Art. 8 Richtlinie 79/7 EWG) in Deutschland nicht genutzt wurde, stellt die Richtlinie 79/7 EWG inzwischen auch unmittelbar anwendbares nationales Recht dar. Denn trotz ihrer in erster Linie nur der Rechtsangleichung dienende Regelung erkennt der EuGH einer Richtlinie unmittelbare Geltung im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung zu (Wiedmann/Gebauer in Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kapitel 1, Rn. 58; vgl. dazu auch VG Hannover, Urteil vom 3. Dez. 2008, 5 A 873/08, zitiert nach [...]).

10

Die zeitlich nachfolgend in der Richtlinie 2004/113 EG des Rates vom 13. Dez. 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (ABl. L 373 vom 21. Dez. 2004, S. 37-43) vorgesehene innerstaatliche Kompetenz zur Regelung von Ausnahmen für versicherungsmathematische Faktoren vermag die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 79/7 EWG vorliegend nicht auszuschließen. Zwar hat Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Richtlinie 2004/113 EG in nationales Recht umgesetzt und so von der eingeräumten Kompetenz zur Regelung von Ausnahmen auch rechtzeitig Gebrauch gemacht. Die Richtlinie 2004/113 EG beansprucht aber nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme Geltung (Nr. 15 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/113 EG). Dem entspricht auch das AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts bei Prämien oder Leistungen einer privatrechtlichen Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2 Satz 1 AGG). Bei der ... handelt es sich aber um eine von einem Beschäftigungsverhältnis abhängige Versicherung, die nach der Satzung der ... als Pflichtversicherung bezeichnet wird (§§ 26, 27 VBL-Satzung).

11

Die als nationales Recht geltende Richtlinie 79/7/EWG steht der satzungsgemäß vorgenommenen Berechnung des Ausgleichswerts von 41,41 Versorgungspunkten und damit auf weniger als die Hälfte der vom Ehemann erworbenen Versorgungspunkte aber nicht entgegen. Die damit verbundene Bestimmung einer Leistung auf Zahlung einer zusätzlichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau beruht nicht etwa auf originär durch die Ehefrau begründeten Anrechten, sondern stellt das Ergebnis einer internen Teilung des ausschließlich vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs dar. Maßstab der Berechnung muss also die Forderung nach einer gleichwertigen Teilhabe der Ehefrau sein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Weil ihr eigenständig zu begründendes Anrecht jedoch aufgrund ihrer statistisch beurteilten längeren Lebenserwartung auch eine längere Leistungsphase nach sich zieht, erhält die Ehefrau im Vergleich mit dem Anrecht, welches beim Ehemann verbleibt, in der Summe betrachtet ein gleichwertiges Recht.

12

c)

Hinzukommt, dass ohne Ehescheidung dem Ehemann in der Leistungsphase die von ihm erworbene Altersversorgung uneingeschränkt und ausschließlich in voller Höhe zu zahlen wäre. Erst nach seinem Ableben käme eine (Teil)zahlung an die Ehefrau als Hinterbliebenenrente in Betracht (§ 25 VBLS). Die allein durch den Versorgungsausgleich an die Ehefrau bereits bei Erreichen ihrer Altersgrenze zu zahlende (eigene) Altersversorgung in Höhe der Hälfte der erworbenen Versorgungspunkte würde das zur Absicherung der übrigen Versicherten verfügbare Kapital aufgrund der statisch beurteilten längeren Lebenserwartung der Ehefrau jedoch vermindern. Die damit für die übrigen Versicherten einhergehenden Benachteiligungen können nur dadurch vermieden werden, dass - wie vorliegend geschehen - der statistischen Vorgabe einer höheren Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern durch die Anwendung eines unterschiedlich hohen Barwertfaktors Rechnung getragen wird. Denn das im Versorgungsausgleich für die Ehefrau eigenständig zu begründende Recht darf zu Lasten der übrigen Versicherten keine Auswirkungen mit sich bringen, die über das originär vom Ehemann begründete Recht hinausgehen. Insoweit kann die Ehefrau für sich aus dem Versorgungsausgleich keine Rechte herleiten, die nicht schon zuvor zugunsten des Ehemanns begründet waren.

13

4.

Ob diese unterschiedliche Behandlung zwischen den Geschlechtern auch außerhalb der durch den Versorgungsausgleich vorgegebenen internen Teilung von Versorgungsanwarten mit dem EU-Recht vereinbar wäre oder ob etwa bei originären Anwartschaften im Rahmen von Versicherungsverträgen, welche in Abhängigkeit von Beschäftigungsverhältnissen begründet werden, ein "Unisex-Tarif" zugrunde zu legen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

14

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.

15

6.

Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

16

Rechtsbehelfsbelehrung:

17

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