Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.12.2010, Az.: 11 UF 1/10

Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.12.2010
Aktenzeichen
11 UF 1/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 33970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:1214.11UF1.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - AZ: 45 (71) F 48/02 GÜ

Fundstellen

  • FamRZ 2011, 1059-1060
  • FuR 2011, 179-180

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.

2. Ein schlüssiger Plan zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft setzt voraus, dass zuvor alle Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind.

3. Ist das Bestehen von Verbindlichkeiten streitig, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

Tenor:

Der Antrag des Berufungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.) Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die Ehe haben sie am ...1984 geschlossen. Mit notariellem Vertrag vom 18.4.1984 haben sie für sich die Gütergemeinschaft vereinbart. Seit Mai 1998 leben sie voneinander getrennt. Die Ehescheidung ist seit dem 10.5.2001 rechtskräftig.

2

Der Kläger begehrt die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft und verlangt die Auszahlung von 166.730,80 €, wobei er seinen Berechnungen einen Auseinandersetzungsplan zu Grunde gelegt hat.

3

Gestritten haben die Parteien in erster Instanz im Wesentlichen darüber, ob die für die Beklagte von ihrem Arbeitgeber bedienten Lebensversicherungen güterrechtlich zu berücksichtigen sind, oder ob sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs hätten berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte hat bestritten, dass es ein Darlehen der Schwester des Klägers, Frau S... gegeben hat und dass dieses gegebenenfalls noch offen ist. Der Kläger hat gemeint, dass die Gütergemeinschaft einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung einer Nutzungsentschädigung für das Haus T... in B... habe. Schließlich war streitig, ob die Beklagte einen Teil des Wertes des Hauses T..,. in die Gütergemeinschaft eingebracht hat.

4

Das Amtsgericht hat durch ein Gutachten Beweis zum Wert des genannten Hauses erhoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gütergemeinschaft sei auseinandergesetzt. Die Direktversicherungen der Beklagten seien zutreffend zum Gesamtvermögen gerechnet worden. Die Position Darlehen S... sei nicht geklärt und könne deshalb nicht als Verbindlichkeit angesetzt werden. Die Immobilie Ta... sei mit einem Wert von 117.597,13 €, der zu indexieren sei, in die Gütergemeinschaft eingebracht worden. Insgesamt habe die Beklagte damit nicht mehr erhalten, als ihr zugestanden habe.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Urteil gerichtete Berufung begehrt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er greift das Urteil in insgesamt drei Positionen an: Er trägt vor, das den Parteien von seiner Schwester B... S... gegebene Darlehen sei nach wie vor offen.

6

Der aus dem Wiederverkauf von der Darlehenssumme erworbenen Anteile geflossene Betrag sei nicht dazu verwendet worden, das Darlehen der Schwester zu tilgen. Mit ihm sei die Lebenshaltung finanziert worden.

7

Das Grundstück in B... sei auch nicht teilweise geschenkt worden, zumal die Parteien zumindest seinerzeit davon ausgegangen seien, dass die Gegenleistung den tatsächlichen Wert der Immobilie voll ausgleiche. Der vereinbarte Kaufpreis sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes ermittelt worden, dass der Vater der Beklagten und zwei ihrer Geschwister in dem Haus unentgeltlich hätten leben wollen. Dem Vater sei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt worden. Er habe sämtliche Pachten eingezogen. Dies habe zu dem vereinbarten Kaufpreis geführt. Genau dieser Standpunkt entspreche auch dem, den die Beklagte selbst in dem Rechtsstreit mit ihrem Vater eingenommen gehabt habe.

8

Schließlich sei noch eine von der Beklagten für die Dauer der alleinigen Nutzung des Hauses zu erbringende Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen.

9

II.) Die angekündigte Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern war.

10

Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erfolgt nach §§ 1471 ff BGB. Vorrangig ist dabei das Vermittlungsverfahren nach §§ 99, 86 ff FGG. Scheitert dieses, so steht die Auseinandersetzungsklage zur Verfügung, wobei § 1471 BGB jedem Ehegatten einen klagbaren Anspruch auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach deren Beendigung gibt.

11

Die Auseinandersetzung erfolgt dabei allerdings nicht durch eine Leistungsklage, sondern durch einen Auseinandersetzungsvertrag, weshalb der Klageantrag auf Zustimmung zu einem vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsplan lauten muss. Dieser Auseinandersetzungsplan muss das gesamte Vermögen erfassen und den gesetzlichen Regeln der §§ 1475 bis 1481 BGB genau entsprechen. Ist dies der Fall, wird gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die verweigerte Zustimmungserklärung der beklagten Partei durch das Urteil ersetzt.

12

Dem Gericht ist es gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verwehrt, die beklagte Partei zu einer Auseinandersetzung zu verurteilen, die zwar den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die aber inhaltlich vom vorgelegten Teilungsplan abweicht (BGH FamRZ 1988, 813, 814. OLG Köln FamRZ 1991, 572).

13

Die Auseinandersetzung vollzieht sich dergestalt, dass gemäß § 1475 vorab die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Der danach verbleibende Überschuss ist unter den Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen (§ 1476 Abs. 1 BGB). Dabei erfolgt die Teilung nach den Vorschriften über die Gemeinschaft, demgemäß entweder in Natur, oder - falls dies nicht möglich ist - durch Teilungsversteigerung und Erlösverteilung.

14

§ 1477 Abs. 2 BGB gibt den Ehegatten das Recht, vorab bestimmte persönliche oder in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sachen zu entnehmen. Ist - wie hier - die Ehe geschieden worden, bevor die Gütergemeinschaft auseinandergesetzt war, ist gemäß § 1478 Abs. 1 BGB jedem Ehegatten auf Verlangen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, wobei gemäß § 1478 Abs. 2 BGB unter anderem dasjenige als eingebracht anzusehen ist, was dem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand gehört hat oder was er mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht oder per Schenkung erworben hat.

15

Das Amtsgericht in seinem Urteil als maßgeblichen Stichtag den 30.3.1984 genannt. Dieses ist der Tag der Eheschließung. Die Gütergemeinschaft ist aber ausweislich des Ehevertrages erst am 18.4.1984 begründet worden. Diese Frage ist nur von Bedeutung für die Frage des Einbringens in die Gütergemeinschaft, während es einen anderen Stichtages als den der Beendigung der Gemeinschaft nicht gibt.

16

Für die Beendigung der Gemeinschaft ist allerdings der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung maßgeblich, mithin der 10.5.2001.

17

Während der vorgelegte Verteilungsplan im wesentlichen nicht streitig ist, sind die Voraussetzungen für eine Auseinandersetzung schon nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt.

18

Gemäß § 1475 BGB ist Voraussetzung, dass die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind. Beider Parteien streiten aber um das Bestehen eines Darlehensanspruchs der Schwester des Klägers B... S.... Das Darlehen würde, wenn es bestände, eine Gesamtgutsverbindlichkeit darstellen, die mithin nach dem Vortrag des Klägers gerade nicht berichtigt ist. Wenn der Kläger meint, dass seine Schwester einen entsprechenden Anspruch hat, wäre der richtige Weg der gewesen, von der Beklagten die Mitwirkung an den Maßnahmen zu verlangen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Dieser Anspruch, der auf Zustimmung zur Auszahlung des entsprechenden Betrages ginge, folgt aus § 1482 Abs. 3 BGB. Danach hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten, ehe es zur Auszahlung des Überschusses kommt. Dabei benötigte der Kläger die Zustimmung vorliegend schon deshalb, weil die Gütergemeinschaft ausweislich des Ehevertrages von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet werden sollte. Überdies verwalten die Eheleute die Gemeinschaft während der Auseinandersetzung als Liquidationsgemeinschaft von Gesetzes wegen gemeinschaftlich (§ 1472 Abs. 1 BGB).

19

Würde die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten unterbleiben, liefe der Gläubiger Gefahr, dass er nach Beendigung der Gütergemeinschaft nur noch auf denjenigen Ehegatten zugreifen kann, in dessen Person die Forderung begründet worden ist, weil ihm der Zugriff auf das Gesamtgut abgeschnitten wäre.

20

Aus diesem Grunde ist die Frage des Bestehens der Forderung der Schwester nicht im Verteilungsverfahren, sondern vorab im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung zu klären. Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, das Geld sei auf das Konto des Klägers erstattet worden, weshalb es ihm möglich gewesen sei, das Darlehen seiner Schwester zu tilgen kommt es darauf nicht an. Denn es ist unerheblich, aus welchen Gründen das Darlehen nicht getilgt ist. Wenn der Kläger den erforderliche Betrag erhalten und nicht weiter geleitet hat, so ist das Vermögen am Ende der Gütergemeinschaft entsprechend höher gewesen.

21

Ungeklärt ist daneben, ob die Beklagte dem Gesamtgut eine Nutzungsentschädigung schuldet. Nach § 1455 Nr. 6 BGB hätte es dem Kläger oblegen, ohne Mitwirkung der Beklagten den geltend gemachten Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Da Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilungsklage die vollständige Erfassung aller zum Gesamtgut zählenden Aktiva und Passiva im Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft ist, und weil sich auch im Hinblick auf das Bestehen der Forderung gegen die Beklagte die Höhe des Gesamtgutes noch nicht erfassen lässt, kann eine Teilungsklage derzeit noch nicht durchgeführt werden (vgl. Wittich, Die Gütergemeinschaft S. 67).

22

Hinsichtlich des Eigentums am Haus in B... haben die Parteien sich mittlerweile auseinandergesetzt. Fraglich ist insoweit allein, ob die Beklagte gemäß § 1478 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückrechnung des Wertes hat, den sie in die Gemeinschaft eingebracht hat, wobei eingebracht diejenigen Gegenstände sind, die durch Schenkung erworben wurden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Schenkung erfolgt ist und ob sie bereits bei Beginn der Gütergemeinschaft, nicht bei Eheschließung, Eigentümerin des Grundstücks war. War ein Ehegatte bei Beginn der Gütergemeinschaft Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück und erhält er erst während des Bestehens der Gütergemeinschaft das Eigentum hieran, so wird er bei Beendigung der Gütergemeinschaft so behandelt, als habe er das Grundstück selbst eingebracht (OLG StuttgartFamRZ 1996, 1474).

23

Die Übernahme erfolgt dann gegen Wertersatz, wobei sich der Übernahmewert - sofern keine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist - nach dem Zeitpunkt der Übernahme bestimmt. Im Falle der Übernahme von Grundeigentum ist dies der der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (BGH FamRZ 1986, 40).

24

Der Wert des Grundstücks ist zwar nicht auf den genannten Stichtag ermittelt worden, doch scheint es vertretbar, vom Wert am 30.3.1984 auf den am Zeitpunkt der Eintragung am 15.8.1984 zu schließen, wobei das Amtsgericht korrekt auch den Preisverfall heraus gerechnet hat.

25

Die Bewertung ist jedoch offensichtlich unrichtig. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt, dass er Abteilung III des Grundbuchs nicht eingesehen habe. Das hat zwingend zu einer unkorrekten Wertermittlung geführt, weil zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass dem Vater der Beklagten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Haus eingeräumt worden war. Wenn also der Verkehrswert auf 184.500 € geschätzt worden ist, so ist der Wert des Nießbrauchsrechts hiervon abzuziehen.

26

Nach allem liegen die Voraussetzungen der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft noch nicht vor, weshalb die Prozesskostenhilfe zu verweigern war.