Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.11.2016, Az.: 7 W 38/16 (L)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.11.2016
Aktenzeichen
7 W 38/16 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 33186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:1111.7W38.16L.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Otterndorf - 09.03.2016 - AZ: 9b Lw 68/14

Fundstellen

  • AuUR 2017, 177-180
  • ErbR 2017, 243
  • FamRZ 2017, 1425-1427

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beantwortung der Frage der Hofeigenschaft bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung und Bewertung aller in Betracht kommender Tatsachen, insbesondere, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung des erforderlichen Kapitaleinsatzes die Wiederinbetriebnahme des Hofes aus den Erträgnissen des Hofes bezahlt werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen.

2. Maßgebliche Bedeutung kommt darüber hinaus auch dem geäußerten, ggf. an Kriterien festzumachenden Willen des Hofeigentümers - hier des Erblassers - zu, da die endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes naturgemäß von seinem Willen getragen sein muss.

3. Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des Erbrechts vorsieht, ist nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung leitungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene, selbstständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Otterndorf - Landwirtschaftsgericht - vom 09.03.2016 - 9b Lw 68/14 - wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass

1. der im Grundbuch von Altendorf Blatt 727 eingetragene Hof ein Hof i. S. d. Höfeordnung ist;

2. der Beteiligte zu 1 Hoferbe ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - in Abänderung der Wertfestsetzung durch das Landwirtschaftsgericht - wird auf 197.972,20 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um das Hoffolgezeugnis und den Erbschein in Bezug auf den Nachlass des Erblassers T. H. B.. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister. Nach der angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sollen der Hof und das hoffreie Vermögen allein an den Beteiligten zu 1 als Hoferben fallen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2, der die Wertungen des Landwirtschaftsgerichts sowohl zur Frage der Hofeseigenschaft und der Hofstelle einschließlich des Erblasserwillens zur Hoferhaltung und einer etwaigen Möglichkeit zum Wiederanspannen als auch die letztwillige Verfügung vom 8. Juli 1991 angreift; überdies rügt er Verfahrensfehler.

Zunächst tritt der Beteiligte zu 2 der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts entgegen, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe. Nach Ansicht des Beteiligten zu 2 bestand nicht mehr eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle. Dabei stützt er sich auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 22. Mai 2016, wonach sich der Hofplatz und das Hofumfeld jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in einem verwahrlosten Zustand befunden haben sollen. Nach Ansicht des Beteiligten zu 2 habe das Landwirtschaftsgericht auch nicht die Bewertungen und Grundsätze des Senats aus dem Beschluss vom 11. Februar 2013 - 7 W 57/12 L - berücksichtigt. Die vom Senat dort aufgestellten Kriterien seien hier ebenso erfüllt. Demnach hätte das Landwirtschaftsgericht wie der Senat damals entscheiden müssen und keine Hofstelle annehmen dürfen. Im Hinblick auf die langfristige Verpachtung über 20 Jahre an Dritte bestünden auch Bedenken an einem Eigennutzungsvorbehalt des Beteiligten zu 1, über den der Erblasser auch nicht informiert gewesen sei. Entgegen der Bewertung des Landwirtschaftsgerichts habe der Erblasser vorgehabt, den Hof aufzugeben, und nicht die Hofbewirtschaftung ausschließlich aufgrund seiner Gesundheit eingestellt. Bis auf wenige verpachtete Flächen seien alle Flächen stillgelegt und in keiner Weise für eine landwirtschaftliche Produktion genutzt worden. Es habe lediglich eine Pferdezucht gegeben.

Der Erblasser habe auch nicht weiter die "Fäden in der Hand gehalten". Er stand unter Betreuung und seine Entscheidungen unterlagen ab dem 22. Dezember 2008 einem Einwilligungsvorbehalt. Der Erblasser habe sich zwar tatsächlich mit zahlreichen Schriftsätzen im Betreuungsverfahren gewehrt. Ihm sei es jedoch allein darum gegangen, die Vernichtung seines Vermögens zu verhindern. Das habe sowohl das Pferdevermögen als auch Geldvermögen aus Pachteinnahmen, Immobilienvermögen am Deich und Betriebsvermögen betroffen. Dem Erblasser sei es nicht um den Erhalt des Hofes gegangen, sondern um den Erhalt seines Vermögens in den bestehenden Werten. Der Bezug des Landwirtschaftsgerichts auf Zahlen der LTG Steuerberatungsgesellschaft sei in diesem Zusammenhang verfehlt. Diese Zahlen stünden im Gegensatz zu den Feststellungen der Landwirtschaftskammer, die nach der Betriebsbegehung in ihrer gutachterlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass auf dem Hof die Abschreibungen über Jahrzehnte nicht reinvestiert worden seien.

Ferner habe sich das Landwirtschaftsgericht willkürlich nur zwei Wirtschaftsjahre herausgegriffen. Tatsächlich seien die Investitionsquoten keineswegs so positiv gewesen, wie vom Landwirtschaftsgericht anscheinend angenommen.

Die Tatsachen hätten für eine Hofaufgabe gesprochen: Der Erblasser habe seit Mitte der 90er Jahre kein Interesse mehr gezeigt, noch etwas in den Hof zu investieren. Er habe sich seinen Lebensunterhalt über die Pachteinnahmen gesichert. Sein Betreuungsumfeld habe er mit starkem Misstrauen betrachtet und hier nur Angst vor einer "Abzocke" gehabt. Den Hof habe er bereits 2009 verkaufen wollen. Er habe aktiv die Veräußerung des Hofes betrieben. Dabei sei sogar geplant gewesen, das jahrhundertealte Familienmobiliar zu verkaufen und die Hofstelle sowie die Häuser am Deich an einen Pflegeheimbetreiber zu vermieten. Der Höfestatus sei durch die langfristige Verpachtung außer Kraft gesetzt worden. Der Erblasser habe für die Jahre von 1996 bis 2025 - d. h. für 30 Jahre insgesamt - selbst dafür gesorgt, dass die Flächen des Hofes nicht mehr aktiv bewirtschaftet werden konnten. Es habe auch keinerlei Inventar mehr für die landwirtschaftliche Tätigkeit gegeben.

Eine Möglichkeit zum Wiederanspannen bestehe nicht. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe es keinen Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben. Der Hoferbprätendent - der Beteiligte zu 1 - sei im Zeitpunkt des Erbfalls nicht in der Lage gewesen, den Hof ohne längere Umstellungszeit ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Er könne den Hof nicht selbst bewirtschaften, sondern dies allenfalls über Dritte tun. Er habe nicht einmal vorgetragen, dass er überhaupt eine landwirtschaftliche Betriebsaufnahme plane. Von Luxemburg aus - wo der Beteiligte zu 1 wohnt und arbeitet - könne er dies nicht. Er habe auch keine Nebentätigkeitserlaubnis zur Bewirtschaftung eines über 600 km entfernten Hofes. Es fehle an einem ausgereiften betriebswirtschaftlich tragfähigen Konzept. All dies habe das Landwirtschaftsgericht nicht näher überprüft; das betreffe desgleichen die Frage, ob der Lohnbetrieb, welcher die Hofstelle gepachtet hat, überhaupt bereit wäre, für den Beteiligten zu 1 den Hof zu bewirtschaften.

Die letztwillige Verfügung vom 8. Juli 1991 sei unwirksam, weil der Erblasser keinerlei Testierwillen gehabt habe. Deshalb habe er auch den Beteiligten zu 1 nicht wirksam als Hofnachfolger am 8. Juli 1991 einsetzen können. Insoweit bezieht sich der Beteiligte zu 2 auf zwei Schreiben (Anlagen B 2 und B 3).

Schließlich rügt der Beteiligte zu 2 Verfahrensfehler: Das Landwirtschaftsgericht habe Beweis erhoben und eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingeholt, danach aber keine Gelegenheit mehr zur mündlichen Verhandlung gegeben, sondern ohne Weiteres entschieden. Dem Beteiligten zu 2 sei kein rechtliches Gehör gewährt worden.

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

das erteilte Hoffolgezeugnis und den erteilten Erbschein einzuziehen;

festzustellen, dass der dem Erblasser zugehörige Grundbesitz im Grundbuch von A. Bl. 727 zum Todeszeitpunkt des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung war;

einen Erbschein zu erlassen, nach welchem die drei Abkömmlinge des Erblassers, Herr V. B., Herr C. B. und Frau T. H., gesetzliche Erben hinsichtlich des gesamten Nachlasses des Erblassers zu jeweils 1/3 geworden sind.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Anträge des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen;

gem. § 11 Abs. 1g HöfeVfO festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 Hoferbe des im Grundbuch des Amtsgerichtes Otterndorf von Altendorf Blatt 727 eingetragenen Hofes im Sinne der HöfeO nach seinem verstorbenen Vater T. H. B. geworden ist;

einen Erbschein für das hofesfreie Vermögen des Erblassers T. H. B. dahingehend zu erteilen, dass der Beteiligte zu 1 Volkert Behr Alleinerbe des hofesfreien Vermögens geworden ist.

Der Beteiligte zu 1 verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere trägt er vor, er könne den Hof selbst bewirtschaften. Er beabsichtige, die Bewirtschaftung unter seiner Leitung durch landwirtschaftliche Lohnunternehmer vornehmen zu lassen. Das Testament sei wirksam, die vom Beteiligten zu 2 in Bezug genommenen angeblichen Versicherungen und Schreiben bzw. E-Mails seien unecht; der Inhalt werde bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2016 (Bl. 160 ff. d. A.).

II.

Die Beschwerde ist zulässig gem. § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG. Der angefochtene Beschluss vom 9. März 2016 ist am 11. März 2016 zugestellt worden, die Beschwerde ist zunächst nur per Fax vom Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 eingelegt worden. Die Beteiligte zu 3 hat jedoch am 24. März 2016 per Fax ihre Beschwerde wieder zurückgenommen; gleichzeitig ist in diesem Schriftsatz die Beschwerde des Beteiligten zu 2 im Einzelnen begründet worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. April 2016 ist die Beschwerde des Beteiligten zu 2 "wiederholt" und innerhalb der vom Landwirtschaftsgericht zugestandenen verlängerten Frist zur Beschwerdebegründung fristgerecht am 20. Mai 2016 ausführlich begründet worden. Die Beschwerdefrist nach § 63 FamFG ist damit eingehalten worden, die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG gegeben.

Als notariell bestimmter Allein- bzw. Hofeserbe des Erblassers ist der Beteiligte berechtigt, nach § 11 Abs. 1a und g HöfeVfO die Feststellung zu beantragen, ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen hat und er nach dem Tode des Eigentümers Hoferbe geworden ist.

III.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

1. Das Landwirtschaftsgericht hat zwar verfahrensfehlerhaft entschieden. Der Verfahrensfehler ist jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt worden.

Das Landwirtschaftsgericht hatte nach der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 eine Beweisaufnahme angekündigt und diese entsprechend am 9. Februar 2015 beschlossen. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich, es werde "Beweis erhoben werden über die Hofeseigenschaft", wozu ein schriftliches Sachverständigengutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingeholt und "ein neuer Termin von Amts wegen bestimmt" werden sollte.

Nachdem das Gutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen am 22. Mai 2015 erstellt und beim Landwirtschaftsgericht eingegangen ist, hat das Landwirtschaftsgericht keinen neuen Termin von Amts wegen bestimmt, sondern lediglich Schriftsätze bzw. E-Mails entgegengenommen. Sodann hat das Landwirtschaftsgericht nichtöffentlich intern beraten und ohne weitere Verhandlung die angefochtene Entscheidung erlassen.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 hatte er zwar durchaus die Möglichkeit, sich zum Gutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu äußern. Eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Beteiligten samt deren persönlicher Anhörung ist aber nicht mehr durchgeführt worden.

Dieser Fehler ist jedoch letztlich unerheblich, da er im Beschwerdeverfahren korrigiert worden ist. Der Beteiligte zu 2 hat sich im Einzelnen erklärt.

2. Der streitbefangene Hof ist ein Hof im Sinn der Höfeordnung.

a) Die Beantwortung der Frage der Hofeigenschaft bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung und Bewertung aller in Betracht kommender Tatsachen wie z.B. das Vorhandensein von einsetzbarem lebenden und toten Inventar, geeigneten Wirtschaftsgebäuden und landwirtschaftlichen Flächen, das Vorhandensein eines geeigneten Hofnachfolgers sowie Art und Weise und vor allem Grund der Aufgabe der Bewirtschaftung sowie die Prüfung der Frage, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung des erforderlichen Kapitaleinsatzes die Wiederinbetriebnahme des Hofes aus den Erträgnissen des Hofes bezahlt werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.10.2015 - 7 W 40/15, juris-Rdnr. 31 mwN). Maßgebliche Bedeutung kommt darüber hinaus auch dem geäußerten, ggf. an Kriterien festzumachenden Willen des Hofeigentümers - hier des Erblassers - zu, da die endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes naturgemäß von seinem Willen getragen sein muss. Der Wunsch des Hofeigentümers, die Betriebseinheit zu erhalten, wäre dann unbeachtlich, wenn sämtliche objektive Kriterien gegen die tatsächliche Durchführbarkeit dieser Absicht sprächen (BGH, Beschl. v. 29.11.2013 - BLw 4/12, Rdnr. 45; Senat, Beschl. v. 29.10.2015 - 7 W 40/15, juris-Rdnr. 31 - je mwN).

b) Der im Streit stehende Grundbesitz erfüllt die Kriterien eines Hofes i. S. d. § 1 HöfeO. Für die Besitzung ist - was auch unstreitig ist - ein Hofvermerk gem. § 6 HöfeVfO im Grundbuch eingetragen (eingetragen am 19.12.1950, vgl. den Grundbuchauszug in den dem Verfahren als Beiakte anliegenden Grundakten des AG O., Grundbuch von A., Blatt 727, die auch - wie die weiteren im Folgenden erwähnten Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht gewesen sind, Bl. 35 III d.A.). Der Hofvermerk begründet gem. § 5 HöfeVfO bis zu seiner Löschung die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Hofeseigenschaft hat. Die Vermutung bindet grundsätzlich auch das Prozessgericht, auch wenn der Hofvermerk nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (vgl. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 5 Rdnr. 8 ff.; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 2 ff.).

Der Beteiligte zu 2 kann die Vermutung, dass es sich bei dem streitbefangenen Hof um einen Hof i.S.d. HöfeO handelt, nicht widerlegen.

(1) Ausweislich der Mitteilung des Finanzamts C. vom 14. August 2014 (Bl. 7 I d.A.) beträgt der Wirtschaftswert des Hofes 47.102,76 €, der Einheitswert beträgt 49.493,05 €. Der Wert übersteigt damit die Mindestgröße gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO (Wirtschaftswert von 5.000 €) um ein Vielfaches.

(2) Der Hof weist eine Gesamtgröße von 105,6498 ha aus und ist damit von seiner Gesamtgröße ausreichend, um aus sich heraus auch dauerhaft einen nennenswerten Ertrag liefern zu können.

(3) Eine geeignete Hofstelle, von der aus die zur Besitzung gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden (können), ist vorhanden, wie auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2015 festgehalten hat (Bl. 47 II d.A.).

(4) Die Hofeseigenschaft ist nicht außerhalb des Grundbuchs durch endgültige Auflösung der Betriebseinheit entfallen.

Der Senat teilt die Bewertung des Landwirtschaftsgerichts und der Landwirtschaftskammer, die sich vom Zustand des Betriebs vor Ort ein eigenes Bild gemacht und dadurch den Eindruck erhalten hat, dass der Hof tatsächlich nicht aufgegeben worden ist, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Instandsetzungsnotwendigkeiten und des "verwahrlosten" Zustands des Hofplatzes und des Hofumfeldes. Die Landwirtschaftskammer hat darauf hingewiesen, dass dieser Zustand durch den Mieter der Hofstelle derzeit abgestellt wird.

Zwar hat der Erblasser - wie vom Landwirtschaftsgericht ausgeführt - den Hof nicht mehr selbst bewirtschaften oder die Bewirtschaftung im Einzelnen überwachen können, auch aufgrund seiner voranschreitenden Parkinsonerkrankung, wegen der er letztlich unter Betreuung gestellt wurde (AG Otterndorf, Beschl. v. 22.12.2008 - 3 XVII BEH 2732, Bl. 95 I der Beiakte). Die Bewirtschaftung des Hofes ist aber fortlaufend durch Pächter und Lohnunternehmer geschehen. Bis heute ist auf dem Gelände unstreitig ein landwirtschaftlicher Betrieb ansässig, der von dort aus Landwirtschaft betreibt. Der landwirtschaftliche Lohnbetrieb K. und R. hat sich auf der Hofstelle eingerichtet und plant eine weitere Bewirtschaftung zumindest bis in das Jahr 2025.

(5) Ein Wille des Erblassers zur Löschung des Hofvermerkes oder zur endgültigen Betriebsaufgabe (vgl. § 1 Abs. 4 HöfeO) ist nicht - jedenfalls nicht mit der für eine Widerlegung der Vermutung gem. § 5 HöfeVfO erforderlichen Sicherheit - festzustellen. Denn es ist nicht positiv ein Wille des Erblassers zu erkennen, welcher zum Ausdruck bringt, dass dieser seine Besitzungen nicht als Hof führen wollte. Im Gegenteil: Die Landwirtschaftskammer hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass der Erblasser bis Ende 2012 (also etwa 1 1/4 Jahr vor seinem Tod) regelmäßig Kontakt zur Dienststelle der Landwirtschaftskammer gehalten hat, um die Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen zu sichern.

Die vielfach vorgebrachten Einwände der Beteiligten zu 2 und 3 genügen nicht, um eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die vorgetragenen Umstände mögen zwar - sie als zutreffend unterstellt - für eine Unsicherheit der Gesamtlage in Bezug auf den Hof sprechen. Die Beteiligten zu 2 und 3 übergehen dabei aber, dass eine definitive Betriebsaufgabe seitens des Erblassers nie vollzogen wurde. Wenn der Erblasser den Hof tatsächlich insgesamt und endgültig hätte aufgeben wollen, wie vor allem der Beteiligte zu 2 behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass er die dafür erforderlichen Schritte schon zu Lebzeiten eingeleitet hätte. Dafür hätte genügend Zeit bestanden. Der Erblasser hat zwar mit Eintritt in die Altersgrenze die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit eingestellt und bis auf wenige verpachtete Flächen alle Flächen stillgelegt, um ab dem 1. April 1996 eine Produktionsaufgaberente beziehen zu können. Gleichwohl hat er den landwirtschaftlichen Betrieb nicht ganz eingestellt, sondern jedenfalls - wie erwähnt - teilweise und fortdauernd aufrechterhalten. Auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2015 darauf hin, es seien keine Fakten erkennbar, dass die Aktivitäten des Erblassers irgendwann eine endgültige Betriebsaufgabe als Ziel gehabt hätten (Bl. 48 II d. A.).

(6) Der Hofzustand lässt eine Wiederanspannung zu. Dafür sprechen neben dem erwähnten erheblichen Wirtschaftswert die Gesamtgröße von 105,6498 ha sowie die Lastenfreiheit im Grundbuch (gem. Grundbuchauszug vom 12.04.2016, Grundakten AG O., Grundbuch von A., Blatt 727). Nach der Beurteilung der Landwirtschaftskammer bieten die Wirtschaftsgebäude auch ausreichend Platz für die Unterbringung von Leitmaschinen bei einer Betriebsorganisation mit reinem Ackerbau (Anbau von Marktfrüchten und/oder Energiemais), weshalb "objektiv gute Chancen auf einen Neustart" bestehen (Bl. 48 II d. A.).

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 - maßgeblich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 11. Februar 2013 (7 W 57/12 L) zugrunde lag: In jenem Fall fehlte nicht nur eine funktionsfähige Betriebsstätte und Hofstelle; ein Wiederanspannen des Hofes aus eigenen Mitteln des Hofes war praktisch nicht mehr möglich und zu risikobehaftet (vgl. Ziffer 2 a. E. der Entscheidungsgründe).

(7) Es gibt einen geeigneten Hofnachfolger. Der Beteiligte zu 1 erfüllt die Voraussetzungen dafür, insbesondere ist er wirtschaftsfähig.

(a) Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des Erbrechts vorsieht, ist nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung leitungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene, selbstständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt (OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2011 - 23 WLw 3/11, juris-Rdnr. 15). Unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ist deshalb an die Wirtschaftsfähigkeit ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen (OLG Oldenburg, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 21.12.2010 - 10 W 37/09, juris-Rdnr. 31 mwN).

Gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO ist demnach wirtschaftsfähig nur, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Um wirtschaftsfähig zu sein, muss der Hofanwärter den Hof in Eigenbewirtschaftung nehmen können (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 Rdnr. 96). Die Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften, wird aber nicht gefordert. Die Wirtschaftsfähigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Hoferbe sich mit dem Gedanken trägt, den ihm angefallenen Hof zu veräußern oder ihn nicht selbst zu bewirtschaften. Allein die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, soll jedoch nicht genügen (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, aaO.).

Eine Ausbildung zum examinierten Landwirt begründet die Vermutung der Wirtschaftsfähigkeit, die jedoch widerlegt werden kann, wenn der Betreffende bis zum Erbfall über lange Jahre landwirtschaftsfremd tätig war und weiterhin ist (vgl. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen aaO., Rdnr. 105 mwN).

Zur Annahme der Wirtschaftsfähigkeit reicht bei großen Höfen der Verweis auf angestellte Hilfskräfte oder eine Lebenspartnerschaft mit einem Landwirt nicht (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen aaO., Rdnr. 106 mwN ["seit jeher vertretene Einschränkung"]). Andererseits verlangen größere Höfe die Unterstützung des Eigentümers durch Hilfskräfte. In dem Fall muss der Eigentümer nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den Betrieb zu lenken und Personal zu führen (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen aaO., Rdnr. 108).

Der Senat hat zu diesem Begriff im Beschluss vom 21. März 2011 (7 W 126/10 L, insbes. juris-Rdnr. 43) ausgeführt, dass die Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen muss; der Hoferbe muss bereits zu diesem Zeitpunkt imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit ("Lehrzeit") ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Insoweit soll es nicht ausreichend sein, dass er theoretisch nur über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Bewirtschaftung des Hofes verfügt. Er muss die Kenntnisse in der Praxis auch erfolgreich selbständig umsetzen können. Der Senat hat es in der damaligen Entscheidung als unzureichend angesehen, wenn der Hofanwärter hierfür auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

(b) Von einer Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 ist unter Ansatz der vorgenannten Kriterien auszugehen:

Der Beteiligte zu 1 hat eine landwirtschaftliche Lehre und im Anschluss ein Studium der Agrarwissenschaft durchlaufen und hier im Februar 1993 erfolgreich sein Examen abgelegt. Er ist Diplom-Agraringenieur (vgl. S. 6 des angefochtenen Beschlusses sowie auch Bl. 45 I d. A.).

Er hatte bereits vor dem Tod des Erblassers im Rahmen des Betreuungsverfahrens die Verantwortung für die Verpachtung der Hofstelle und des landwirtschaftlichen Betriebs inne und auch die Verträge mit den derzeitigen Pächtern ausgehandelt (Bl. 160 R III d. A.).

Der Beteiligte zu 1 dürfte zwar nach dem gegenwärtigen Sachstand außerhalb seiner Urlaubszeiten kaum imstande sein, von Luxemburg aus den Hof unmittelbar zu betreiben. Das Landwirtschaftsgericht hat aber zu recht in diesem Zusammenhang auf eine Art Überwachungs- und Leitungsfunktion abgestellt, die bei größeren Höfen - wie hier - genügen kann.

Zum Bewirtschaftungskonzept hat der Beteiligte zu 1 vor dem Senat erklärt (Protokoll Bl. 161 III d. A.), der Hof solle dauerhaft wieder hergestellt werden für die landwirtschaftliche Nutzung; eine landwirtschaftsfremde Nutzung sei nicht vorgesehen. Er habe vor, selbst auf dem Hof Ackerbau zu betreiben. Ein Lohnunternehmen solle helfen, in den Spitzenzeiten möchte er vor Ort sein. Der Beteiligte zu 1 verfügt seinen Angaben nach regulär über etwa 36 Tage im Jahr Urlaub. Dazu kämen noch die Überstunden, was sich auf bis zu 49 Arbeitstage Urlaub im Jahr summieren könne (also knapp 10 Wochen bzw. etwas über 2 Monate).

Die konkrete Bewirtschaftung findet allerdings schon statt durch den Pächter, der den Hof bis in das Jahr 2025 gepachtet hat. Der Beteiligte zu 1 hat dazu ausgeführt, er beabsichtige nicht, das Pachtverhältnis kurzfristig aufzulösen bzw. zu kündigen. Das spricht aber nicht gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. Er ist seiner Ausbildung nach in der Lage, den Hof zu führen. Da es sich um eine größere Hofstelle handelt, bedarf er ohnehin der Unterstützung durch Hilfskräfte und Lohnunternehmen. Dass er seit Jahren nicht primär in der Landwirtschaft arbeitet, wird durch die im Rahmen der Betreuung (wieder) gewonnene Anbindung an den Hof und den landwirtschaftlichen Betrieb hinreichend kompensiert.

(8) Unabhängig davon ist die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 auch unerheblich, da hier die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HöfeO vorliegen. Denn alle weiteren Abkömmlinge sind nicht wirtschaftsfähig und es ist auch keine wirtschaftsfähige Ehefrau des Erblassers vorhanden, wie auch der Beteiligte zu 2 erklärt hat (Protokoll Bl. 163 III d. A.).

Wenn alle Abkömmlinge des Erblassers - Kinder, Enkel, Urenkel - und auch die Ehefrau des Erblassers nicht wirtschaftsfähig sind, kann einer der wirtschaftsunfähigen Abkömmlinge zum Hoferben bestimmt werden, wie sich schon aus dem Gesetz ergibt (vgl. dazu auch Lüdtke-Handjery/von Jeinsen aaO., § 7 HöfeO Rdnr. 9; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 31 ff.).

Demnach kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beteiligte zu 1 wirtschaftsfähig ist (wovon der Senat allerdings - wie dargelegt - ausgeht). Hätte der Hofeigentümer/Erblasser einen wirtschaftsunfähigen Abkömmling - wie hier den Beteiligten zu 1 nach Ansicht des Beteiligten zu 2 - zum Hoferben bestimmt, würde die Gültigkeit der Verfügung davon abhängen, ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein anderer wirtschaftsfähiger Abkömmling oder ein wirtschaftsfähiger Ehegatte vorhanden war. Die seit dem 19. September 2009 geschiedene (7 F 258/08 AG Otterndorf) Ehefrau dürfte auch nicht aus anderen Gründen als Hoferbe ausscheiden, wozu insbesondere ein testamentarischer Ausschluss (hier vom Erblasser im Testament vom 08.07.1991 entsprechend verfügt, Bl. 8 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf) gehört oder schon die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Damit wäre die vormalige Ehefrau des Erblassers von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 33). Die Beteiligten zu 2 und 3 sind unstreitig nicht wirtschaftsfähig. Wirtschaftsfähige Enkel, die ggf. einen wirtschaftsunfähigen Kind vorgingen (Wöhrmann, aaO., § 7 Rdnr. 34), sind nicht benannt und ersichtlich.

Auf die gegen die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 (2) HöfeO erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Wöhrmann aaO., § 6 Rdnr. 132) kommt es in diesem Fall nicht an, weil nach Ansicht des Senats eine Privilegierung des Beteiligten zu 1 gegenüber den weiteren Beteiligten aufgrund der unter Ziffer 2 dargelegten Umstände gerechtfertigt wäre.

3. Der Beteiligte zu 1 ist Hoferbe. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Testierwillen des Erblassers sind nicht begründet.

Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 6 ff., Bl. 41 ff. III d.A.) Bezug und tritt ihnen bei. Es fehlt an belastbaren Anknüpfungspunkten dafür, dass der Erblasser tatsächlich den nach seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Juli 1991 allein feststellbaren Willen, die Beteiligten zu 2 und 3 zu enterben und den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben einzusetzen (vgl. Bl. 5, 8 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf), aufgegeben hat. Die zwei - seitens des Beteiligten zu 1 als "gefälscht" bezeichneten - Schreiben gemäß Anlage B 2 und B 3 sind nicht verwertbar, weil deren Echtheit gerade zweifelhaft ist. Die E-Mail existiert zudem in elektronischer Form nicht mehr, weshalb sie ebenfalls nicht überprüft werden kann.

Ein neues (und ggf. vom ursprünglichen Testament abweichendes) Testament ist nicht vorgelegt worden.

Das vorhandene Testament ist eindeutig: Die Beteiligten zu 2 und 3 sollten von der Erbschaft ausgeschlossen bleiben, was sie auf den Pflichtteil verweist. Dessen Berechnung richtet sich nach den höferechtlichen Abfindungsgrundsätzen. Der Beteiligte zu 1 sollte allein das Vermögen des Erblassers erhalten. Dass diese Verfügung entgegen der Behauptung des Beteiligten zu 2 nicht bloß als "Drohung" gemeint war, zeigt die weitere Begründung, die der Erblasser für die einseitige Verteilung des Erbes angegeben hat: "Die Kinder C. und T. werden von der Erbschaft ausgeschlossen. Der Ausschluß gründet darauf, daß sie über eine Fälschung einer Vollmachtserklärung gegenüber der DEN NORSKE Bank in Porsgrunn, Norwegen sich ermächtigt haben über Geldbeträge, die ich dort auf den Namen beider Kinder angelegt hatte. Mit der Bank habe ich schriftlich vereinbart, daß ich bis auf Widerruf über diese Konten verfügen wollte. Sollte diese Verfügung gegen die gesetzlichen Bestimmungen gehen, so soll ihr Erbanteil auf den Pflichtteil reduziert werden" (Bl. 5, 8 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf).

Im Übrigen indiziert das - infolge der Scheidung unwirksame (vgl. §§ 2077, 2268 BGB sowie Bl. 14 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf) - gemeinschaftliche Testament der Eltern der Beteiligten vom 31.12.1974 (Bl. 12 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf), das der Beteiligte zu 2 für die Erbauseinandersetzung maßgeblich hält (S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 12.09.2016, Bl. 173 d.A.), keinen anderen Erblasserwillen, als er letztlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt. Denn damals haben die Eheleute verfügt, das Hoffestvermögen solle "derjenige erben, der für die Vermögensangelegenheiten am geeignetsten erscheint". Das aber ist nach den Gesamtumständen (nur) der Beteiligte zu 1, der als Diplom-Agraringenieur und durch seine langjährige Tätigkeit bei einer Bank in der Lage ist, die teilweise komplizierten Finanzangelegenheiten, die sich im Zuge der Leitung und Bewirtschaftung eines Hofes stellen können, zu regeln (wie auch vom Landwirtschaftsgericht ausgeführt, S. 6 des angefochtenen Beschlusses). Darüber hinaus haben die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament erklärt, wenn der Hoferbe Landwirt sei und den Hof führe, so "darf dieses Vermögen nicht nach dem Verkehrswert bewertet werden und als Grundlage einer Erbaus-einandersetzung herangezogen werden". Die Abfindung der verbleibenden Erben sollte in dem Fall "in Form einer guten Ausbildung, die die Voraussetzung einer gleichgestellten Einkommensbasis bietet", erfolgen (Bl. 12 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf). Demnach wollten auch die Eheleute, dass der Hof insgesamt in den Händen eines Hoferbens bleibt, der Landwirt ist. Das aber ist von seiner Ausbildung her allein der Beteiligte zu 1. Jedenfalls kann mit Berücksichtigung des in dem Testament vom 31.12.1974 niedergelegten Willens keine Entscheidung begründet werden, die den in diesem Verfahren geltend gemachten Interessen der Beteiligten zu 2 und 3 entspricht.

IV.

Demnach sind auch die weiteren Anträge des Beteiligten zu 1 begründet. Soweit sie im Beschwerdeverfahren erneut gestellt und sie nicht bereits (eindeutig) beschieden worden sind, war ihnen im Beschwerdeverfahren stattzugeben.

V.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 LwVG.

2. Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus §§ 76 Nr. 1, 36, 48 GNotKG. Der Wert beläuft sich nach dem vierfachen Einheitswert von 49.493,05 € (gem. Festsetzung Finanzamt C. vom 14.08.2014, Bl. 7 I d.A.) auf 197.972,20 €.

Das hofesfreie Vermögen von 6.683,99 € (gem. Bl. 7 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf) war nicht werterhöhend zu berücksichtigen, obwohl auch dieses Vermögen im Streit stand. Denn auf dem hofesfreien Vermögen lasten Nachlassverbindlichkeiten von 10.000 € (gem. Bl. 7 R der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf), womit sich letztlich kein Wert des hofesfreien Vermögens ergibt, sondern Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von -3.316,01 €. Die Hypotheken, Grund und Rentenschulden waren (entgegen Bl. 4 und 7 R der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf) nicht zum hofesfreien Vermögen zu zählen, da sie dem Grundvermögen und damit dem Hof zuzurechnen sind. Im Übrigen würden sie nur die Nachlassverbindlichkeiten erhöhen.

Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 GNotKG wäre ohnedies für die Bewertung "höchstens" das Vierfache des letzten Einheitswertes maßgeblich gewesen.

In Abweichung der Wertfestsetzung erster Instanz ergibt sich demnach ein Geschäftswert von 197.972,20 €.

Gem. § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG hat der Senat die Wertfestsetzung für das Verfahren in der ersten Instanz vor dem Landwirtschaftsgericht (204.656,20 €) entsprechend korrigiert.

VI.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.