Art. 8 STVVBStV - Ausgleichsregelung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- STVVBStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 282) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Die Länder erbringen ihren Beitrag zur länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung grundsätzlich durch den Einsatz von Personal. 2Abzustellen ist auf den in den Leistungsscheinen jeweils vereinbarten Personaleinsatz.
(2) 1Ein Kostenausgleich vor dem Jahr 2025 ist ausgeschlossen. 2Ein Kostenausgleich findet auch im Übrigen grundsätzlich nicht statt.
(3) Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegte Relation der Verteilung der notwendigen Vollzeitäquivalente zwischen den Ländern soll möglichst gleich bleiben.
(4) Sofern die Abweichung in einem Land mehr als 4 Prozentpunkte der zugrunde liegenden Verteilung beträgt, ist über eine Umverteilung der Pakete oder einen Kostenausgleich zu verhandeln.
(5) Die Verhandlung im Sinne des Absatzes 4 obliegt dem Lenkungskreis LGVB (Artikel 4).
(6) Ein Ausgleichsanspruch entsteht erst mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Jahr des Eintritts des Ungleichgewichts folgt.