Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.03.2002, Az.: 13 K 44/99

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
19.03.2002
Aktenzeichen
13 K 44/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 33706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2002:0319.13K44.99.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 22.06.2006 - AZ: VI R 61/02

Fundstelle

  • EFG 2002, 1512-1513

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die vom BFH für Aufwendungen zum Erwerb einer Lizenz als Schulskileiter aufgestellten Grundsätze gelten auch für Lehrerfortbildungskurse im Snowbordfahren.

  2. 2.

    Ein Sportlehrer, der die Wintersport-AG der Schule leitet und Klassenfahrten mit Wintersportinhalten betreut und organisiert, kann die Aufwendungen, die ihm durch die Teilnahme an einem vom „Niedersächsischen Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik“ organisierten und vom Deutschen Sportlehrerverband durchgeführten Kurs für „Snowboardfahren“ auch dann als Werbungskosten abziehen, wenn er zwar erfahrener Skifahrer ist, selbst aber noch keine Kenntnisse im Snowboardfahren besitzt, entsprechende Kurse aber auf den von ihm organisierten und betreuten Klassenfahrten anbieten will und das auch realisiert. Denn für eine erfolgreiche Leitung einer Arbeitsgemeinschaft Wintersport wird auch die Fähigkeit benötigt, zeitgemäße Wintersportarten – wie Snowboardfahren – im Unterricht vermitteln zu können. Eine private Mitveranlassung ist vor diesem Hintergrund zu vernachlässigen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Lehrer. Er unterrichtet die Fächer Sport und Biologie. Ausweislich einer Bescheinigung der Schule leitet er die Wintersport AG. Er organisiert und betreut auch Klassenfahrten mit Wintersportinhalten.

2

Im Streitjahr 1997 beantragte der Kläger die Aufwendungen für eine Lehrerfortbildung (DM 1.134,--) und für eine Ski-Bindung (DM 520,--) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

3

Die Lehrerfortbildung "Snowboardfahren im Schulsport wurde vom Deutschen Sportlehrerverband, Landesverband Niedersachsen e.V. in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik (NLI) durchgeführt. Die Veranstaltung fand vom xx.xx 1997 bis zum xx.xx 1997 in P./Österreich statt.

4

Nach einer Bescheinigung des NLI handelte es sich bei dem Kurs um eine dienstliche Lehrerfortbildungsveranstaltung an dem nur Sportlehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst teilnehmen durften. Der Kurs fand ganztägig statt (ca. 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Der Kurs war dafür gedacht, Sportlehrkräfte dafür zu qualifizieren, das Erfahrungs- und Lernfeld auf Schnee und Eis im Rahmen des Schulsports so umfassend wie möglich anbieten zu können.

5

Die Fortbildung wandte sich an Lehrer, die bislang wenig oder noch keine Erfahrungen mit dem Snowboardfahren gesammelt haben, aber relativ sicher mit dem alpinen Skilauf vertraut waren. Ziel der Veranstaltung war der Erwerb der technischen Grundfertigkeiten mit dem Snowboard und die Erarbeitung methodischer Anknüpfungspunkte für das Snowboardfahren im Rahmen alpiner Schulskikurse. Dazu wurden praktische Übungen durchgeführt (z.B. richtiges Fallen, Seitrutschen, Schrägfahren, Schwungformen) und theoretische Kenntnisse vermittelt (z. B. Snowboardausbildung mit Schülergruppen, rechtliche Rahmenbedingungen, Verhalten auf der Piste mit Schülergruppen, Sicherheitsaspekte). Am letzten Tag des Kurses fand eine Überprüfung der Techniken statt. Eine Bescheinigung wurde darüber aber nicht erteilt.

6

Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom xx.xx 1998 wurden die hier streitigen Aufwendungen nicht berücksichtigt. Mit am xx.xx 1998 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Einspruch ein, der hinsichtlich der hier streitigen Aufwendungen mit Einspruchsbescheid vom xx.xx 1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit am xx.xx 1999 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

7

Der Kläger trägt vor, dass der Kurs auf Lehrer beschränkt gewesen sei, die in ihren Schulen tatsächlich Sportunterricht erteilten. Veranstalter des Lehrgangs sei ein anerkannter Verband gewesen. Der Lehrgang sei auf das Ziel ausgerichtet gewesen, die Lehrer zu befähigen, Schulklassen bei der Ausübung des Sports zu beaufsichtigen und ihnen praktische und theoretische Kenntnisse zu vermitteln. Der Lehrgang sei straff lehrgangsmäßig organisiert worden und habe ganztägig stattgefunden. Eine Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten habe am letzten Tag stattgefunden.

8

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Ski-Bindung wird ausgeführt, dass die Skisportausrüstung des Klägers durch die durchgeführten Schulsportmaßnahmen verschlissen gewesen sei und deshalb habe erneuert werden müssen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die mit Bescheid vom xx.xx 1998 festgesetzte Einkommensteuer 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom §§ 1998 herabzusetzen und weitere DM 1.654,00 an Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Es greife das Aufteilungs- und Abzugsverbot ein, da die Aufwendungen auch durch die private Lebensführung veranlasst seien. Es habe sich um einen Anfängerkurs gehandelt. Deshalb habe der Kläger den Lernerfolg auch für seine privaten Zwecke nutzen können. Zudem sei entgegen der BFH-Rechtsprechung auch kein Zertifikat über die Befähigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Jugendskireisen ausgestellt worden.

14

Hinsichtlich der Bindung sei kein Nachweis erbracht worden, dass der Gegenstand auf einer Klassenfahrt beschädigt worden sei. Die reine Abnutzung reiche nicht aus.

15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Steuerakten unter der Steuernummer ... und die Niederschrift vom §§ 2002 verwiesen.

Gründe

16

Die Klage ist teilweise begründet.

17

I. Die Aufwendungen für die Lehrerfortbildung in Höhe von DM 1.134,-- stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

18

1. Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind von den Kosten der allgemeinen Lebensführung abzugrenzen, wenn durch die Maßnahmen der beruflichen Fortbildung auch Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die für die Ausübung einer entsprechenden Freizeitbeschäftigung genutzt werden können (B FH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 , BStBl II 1989, 91 [BFH 26.08.1988 - VI R 175/85]). Berühren die geltend gemachten Aufwendungen sowohl den Bereich der Werbungskosten als auch den Bereich der privaten Lebensführung und ist eine Trennung nach objektiven Merkmalen nicht möglich, so gilt nach ständiger Rechtsprechung das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG , wenn nicht bei den streitigen Aufwendungen die Förderung des Berufs in einem derartigen Ausmaß überwiegt, dass die private Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17).

19

2. Der Bundesfinanzhof hat für Aufwendungen zum Erwerb einer Lizenz als Schulskileiter diese Grundsätze dahingehend konkretisiert, dass derartige Aufwendungen nur unter engen Voraussetzungen abzugsfähig sind (B FH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 , BStBl II 1989, 91 ; BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 72/87 , BFH/NV 1989, 292 ; BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 93/87 , BFH/NV 1991, 815 ; BFH-Urteil vom 31. Juli 1992 VI R 161/88 , BFH/NV 1993, 93). Nach Ansicht des Senats sind die von dem Bundesfinanzhof geforderten Voraussetzungen grundsätzlich auch auf eine Lehrerfortbildung im Snowboardfahren anzuwenden. Im konkreten Fall ist aber zusätzlich zu bedenken, dass der Kurs als Ergänzungskurs für erfahrene alpine Skiläufer konzipiert war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erfüllt der Kläger die geforderten Kriterien. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift nicht ein, da die Förderung des Berufs derartig überwiegt, dass der Nutzen für die private Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

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a) Der Kläger hat hinreichend nachgewiesen, dass er einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht erteilte. Er leitete ausweislich der Bescheinigung der Schule eine Wintersport AG und organisierte und betreute auch Klassenfahrten mit Wintersportinhalten.

21

b) Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung war gleichartig (homogen). An der Veranstaltung nahmen nach der Bescheinigung des NLI nur Sportlehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst teil.

22

c) Die Veranstaltung wurde durch einen hierfür anerkannten Verband, den Deutschen Sportlehrerverband, Landesverband Niedersachsen e.V. durchgeführt. Auch das Niedersächsische Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik war an der Durchführung beteiligt. Es handelte sich um eine dienstliche Veranstaltung, die die Lehrkräfte für das Erfahrungs- und Lernfeld Auf Schnee und Eis qualifizieren sollte. Die Bezirksregierung hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers dessen Teilnahmeantrag genehmigt. Nach der Bescheinigung der Schule diente die Teilnahme den von dem Kläger geleiteten schulischen Wintersportangeboten.

23

d) Aus dem Kursinhalt ergibt sich, dass der Lehrgang darauf ausgerichtet war, den Sportlehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schulklassen beim Snowboardfahren dienten. Neben der Erlernung der erforderlichen Grundfertigkeiten auf dem Board war ein weiterer Schwerpunkt des Kurses die Ausbildung von Schülergruppen auf dem Board sowie die Beaufsichtigung von Schülergruppen auf der Piste.

24

e) Die Veranstaltung war auch lehrgangsmäßig straff organisiert. Nach der Bescheinigung des NLI fand der Kurs ganztägig von 9.00 bis 18.00 Uhr statt und ließ dementsprechend kaum Zeit für Erholung. Die Anwesenheit des Klägers während des gesamten Programms wurde von dem Kläger versichert. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte an dieser Aussage zu zweifeln. Auch der Beklagte hat die Teilnahme des Klägers nicht in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs braucht die Teilnahme nicht unbedingt durch Anwesenheitstestate nachgewiesen zu werden (B FH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178/78 , BStBl II 1980, 386 ; BFH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 , BStBl II 1989, 91).

25

f) Die Lehrerfortbildung ist nach den Angaben des NLI mit einer Überprüfung der Techniken am letzten Tag des Kurses abgeschlossen worden. Allerdings ist hierüber keine gesonderte Bescheinigung ausgestellt worden. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung zu den Schulskileiter-Kursen verlangt, dass in einem Zertifikat neben der Teilnahme des Lehrers an dem Lehrgang seine Befähigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Jugendskireisen bescheinigt werden muss (B FH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 , BStBl II 1989, 91 ; BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 93/87 , BFH/NV 1991, 815 ; BFH-Urteil vom 31. Juli 1992 VI R 161/88 , BFH/NV 1993, 93 ; BFH-Urteil vom 22. Januar 1993 VI R 61/91 , BFH/NV 1993, 416). Dieses formale Erfordernis ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zu beurteilende Kurs ein Ergänzungskurs war, durch den Lehrkräfte, die bereits im alpinen Skilauf erfahren waren, eine Zusatzqualifikation erwerben sollten, um im Rahmen von Skifreizeiten auch das Snowboardfahren anbieten zu können. Die Befähigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Wintersportreisen sollte in diesem Ergänzungskurs nicht vermittelt werden und konnte daher auch nicht bescheinigt werden. Dementsprechend hat auch das NLI ausgeführt, dass eine Extra-Bescheinigung nicht ausgestellt worden sei. Nach Auffassung des Senats kann ein formales Erfordernis für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht ausschlaggebend sein, wenn sichergestellt ist, dass der Kurs inhaltlich die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Wintersportlehrer erweitert. Nach den Ausführungen des NLI diente der Kurs dazu, im Rahmen des Schulsports das Erfahrungs- und Lernfeld Auf Schnee und Eis so umfassend wie möglich anbieten zu können. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger durch den Besuch des Kurses in die Lage versetzt worden ist, im Rahmen von Wintersportveranstaltungen nunmehr auch das Snowboardfahren anbieten zu können.

26

g) Der Kläger hat auch hinreichend dargelegt, dass er die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet hat. Der Kläger hat zwar zunächst nur eine Bestätigung der Schule vom 24. September 1998 vorgelegt, wonach er die Wintersport AG geleitet und Klassenfahrten mit Wintersportinhalten betreut habe. Nachdem der Beklagte Zweifel an der beruflichen Verwendung der erworbenen Fähigkeiten geäußert hat, hat der Kläger eine weitere Bestätigung der Schule vorgelegt, wonach der Kläger vom 26. Februar bis 6. März 1999 die Wintersport AG geleitet hat. Damit ist klargestellt, dass der Kläger auch noch nach der Teilnahme an dem Kurs wintersportbezogene Schulveranstaltungen durchgeführt hat. Soweit der Beklagte bemängelt, dass nicht die konkrete Behandlung des Snowboardfahrens im Unterricht nachgewiesen sei, werden die Nachweisanforderungen überspannt. Die Schulverwaltung ist regelmäßig nicht in der Lage, einzelne Themen des Unterrichts zu bescheinigen. Würde ein solcher Nachweis verlangt werden, könnten Aufwendungen der vorliegenden Art nie zum Abzug gelangen.

27

h) Der Bundesfinanzhof hat es in seiner Rechtsprechung zu den Schulskileiter-Kursen als schädlich angesehen, wenn der teilnehmende Lehrer das Skilaufen vor dem Besuch des Kurses noch nicht beherrscht, weil dann eine Vermutung dafür spricht, dass er den Kurs auch besucht, um das Skilaufen zu erlernen oder über Anfangskenntnisse hinaus zu erweitern (B FH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 , BStBl II 1989, 91 ; BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 93/87 , BFH/NV 1991, 815 ; BFH-Urteil vom 31. Juli 1992 VI R 161/88 , BFH/NV 1993, 93). Der von dem Kläger absolvierte Kurs wandte sich an Lehrer, die zwar mit dem Snowboard keine oder wenig Erfahrungen hatten, die aber mit dem alpinen Skilauf vertraut waren. Nach Auffassung des Senats greift die von dem Bundesfinanzhof genannte Vermutung im vorliegenden Fall eines Ergänzungskurses Snowboardfahren nicht ein.

28

aa) Bei der Beurteilung der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Indem der Bundesfinanzhof einen Anfängerkurs als schädlich ansieht, hat er lediglich typisierend den Umfang der privaten Nutzungsmöglichkeit bestimmt, der im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot zur Versagung des Werbungskostenabzugs führen kann. Liegen im konkreten Fall aber Umstände vor, die dieser typisierenden Betrachtung widersprechen, so kann ein Abzug der Aufwendungen dennoch in Betracht kommen.

29

bb) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jede Teilnahme an einem Wintersportkurs zu einem Lernfortschritt führt, der auch privat genutzt werden könnte. Das gilt auch für Fortgeschrittenenkurse. Nach der Abgrenzung des Bundesfinanzhofs tritt aber bei Fortgeschrittenenkursen die private Nutzungsmöglichkeit derartig in den Hintergrund, dass noch von einer fast ausschließlichen beruflichen Veranlassung gesprochen werden kann. Nach Auffassung des Senats stellt die Vermittlung von Snowboardkenntnissen für einen geübten Skifahrer eine bloße Erweiterung der schon grundsätzlich vorhandenen Wintersportkenntnisse dar, die mit dem vollständig neuen Erlernen des Skifahrens nicht vergleichbar ist. Insoweit ist die private Nutzungsmöglichkeit der erworbenen Fähigkeiten nicht derartig evident, wie dies beim erstmaligen Erlernen des Skisports der Fall ist. Auch nach dem Kursinhalt handelte es sich lediglich um ein Ergänzungskurs für erfahrene Skiläufer zwecks Erweiterung der Inhalte von schulischen Schulskikursen. Hinzu kommt, dass das Snowboardfahren eine sog. Fun-Sportart darstellt, die vorwiegend durch die jüngere Generation ausgeübt wird. Von daher erscheint es nicht überzeugend, dass der im Zeitpunkt der Kursteilnahme 38jährige Kläger den Kurs auch im Hinblick auf eine private Mitnutzung besucht haben soll. Viel näher liegt es, dass der Kläger den Snowboardkurs maßgeblich im Hinblick auf die Erwartungshaltung der Schüler besuchte. Denn für eine erfolgreiche Leitung der Wintersport AG benötigte der Kläger die Fähigkeit, auch zeitgemäße Wintersportarten in dem Unterricht vermitteln zu können. Eine private Mitveranlassung der Aufwendungen kann vor diesem Hintergrund vernachlässig werden.

30

i) Der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen steht es auch nicht entgegen, dass der Kurs in den Herbstferien an einem hoch gelegenen Wintersportort in den Alpen stattfand, an dem auch andere Steuerpflichtige üblicherweise private Wintersportreisen durchführen (B FH-Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85 , BStBl II 1989, 91).

31

II. Die Aufwendungen für die Bindung in Höhe von DM 520,-- sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

32

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt auch ein besonders hoher, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung zu keinem Werbungskostenabzug, es sei denn, dieser Verschleiß ist von dem normalen Kleidungsverschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (B FH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78 , BStBl II 1981, 781). Dagegen sind Aufwendungen für die Beseitigung von Beschädigungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung entstanden sind, abzugsfähig (Urteil des Thüringer Finanzgericht vom 4. November 1999 II 276/98 , EFG 2000, 211). Der Kläger hat vorgetragen, dass die Bindung durch die durchgeführten Schulsportmaßnahmen verschlissen und abgenutzt war. Ein solcher Verschleiß reicht nach der dargelegten Rechtsprechung nicht aus, um den Werbungskostenabzug zu begründen. Eine nach objektiven Maßstäben zutreffende Abgrenzung des privaten und beruflichen Nutzungsanteils ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots kommt eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht in Betracht (vgl. auch Urteil des FG München vom 19. März 1991 12 K 12207/87 , Juris).

33

III. Die festzusetzende Einkommensteuer berechnet sich danach wie folgt:

Zu versteuerndes Einkommen bisher

DM xx.xxx,--

Abzüglich zusätzliche Werbungskosten

DM x.xxx,--

Zu versteuerndes Einkommen neu

DM xx.xxx,--

Grundtabelle

DM x.xxx,--

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO .

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V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es bedarf der Klärung, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für Wintersportkurse von Sportlehrern einzelfallbezogen gelockert werden können.