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  • ab 10.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 NBKAG - Übergangsregelung für Jahresabschlüsse und konsolidierte Gesamtabschlüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG)
Amtliche Abkürzung
NBKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 davon absehen,

  1. 1.
  2. 2.

    die Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) und die Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellen.

(2) Die Kommune kann durch Beschluss der Vertretung auch davon absehen,

  1. 1.

    für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 NKomVG einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und

  2. 2.

    für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

(3) 1Eine Kommune, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG mindestens für die Haushaltsjahre 2020, 2021 und 2022 noch nicht gefasst hat, hat der Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2025 einen Zeitplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, bis wann die ausstehenden Beschlüsse gefasst sein sollen. 2Das Rechnungsprüfungsamt ist an der Erstellung des Zeitplans zu beteiligen.

(4) 1Die Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 2028 bis 2031 dürfen der Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von § 114 Abs. 1 Satz 2 NKomVG erst vorgelegt werden, wenn die Beschlüsse der Vertretung über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG für das jeweils vier Jahre zuvor liegende Haushaltsjahr gefasst worden sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 112 Abs. 3 Satz 2 NKomVG entsprechend. 3Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.