Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.06.2007, Az.: 12 A 3900/05
Adressat; Anbauvertrag; Antragsverfahren; Aufhebung; Ausgleichszahlung; Beihilfe; Bestimmtheit; Bewilligung; Bewilligungsbehörde; Bewilligungsbescheid; Erzeuger; Erzeugervereinigung; Geldleistung; Gemeinschaftsrecht; Gesellschaft; Kartoffelstärkefabrik; Kontingent; Landwirt; Lieferung; Mindestpreis; Rechtswidrigkeit; Regelungsadressat; Rückforderung; Sozialhilfe; Stärkekartoffel; Unrichtigkeit; Unterkontingent; Vertrauen; Vertrauensschutz; Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 26.06.2007
- Aktenzeichen
- 12 A 3900/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 10 MOG
- § 14 MOG
- § 48 Abs 2 VwVfG
- § 49a Abs 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Frage der Rückforderung von Ausgleichszahlungen.
2. Zur Frage der Bestimmtheit der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden (gegen VG Hannover,
Urteil vom 16. Mai 2007 - 11 A 8168/05 -).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für die Herstellung von Kartoffelstärke in den Kampagnen 1995/96 bis 1997/98.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in A./W., deren Gegenstand laut Gesellschaftsvertrag vom 25. Mai 1984 die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln ist. Sie schloss mit der Firma E.-S. GmbH sogenannte Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln u. a. für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98. Gleichzeitig erklärte sie gegenüber der E.-S. GmbH, dass sie die Stärkekartoffeln auf ihrem Betrieb anbaue und sie berechtigt sei, für ihren landwirtschaftlichen Betrieb die Ausgleichszahlungen für den Stärkekartoffelanbau entgegenzunehmen. Für die Kampagnen der Jahre 1995/96 bis 1997/98 teilte die Bezirksregierung Weser-Ems der E.-S. GmbH jeweils Stärkekontingente zu und bewilligte Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger in Höhe von insgesamt 330.290,31 DM (= 168.874,75 Euro) (Kampagne 1995/96 = 134.803,24 DM, Kampagne 1996/97 = 101.044,69 DM und Kampagne 1997/98 = 94.442,38 DM). Die an die E.-S. GmbH adressierten Bewilligungsbescheide datieren vom 12.10.95, 06.12.95, 20.03.96, 18.11.96, 02.12.96, 20.01.97, 04.03.97, 14.04.97 (geändert mit Bescheid vom 23.04.97), 29.09.97, 20.10.97, 19.11.97, 13.01.98, 11.02.98, 02.03.98 und 07.04.1998. In den Bescheiden heißt es, dass Prämien für die Herstellung von Kartoffelstärke und die Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger bewilligt würden. Sowohl die den Bewilligungsbescheiden zugrunde liegenden Anträge als auch die Bewilligungsbescheide enthalten keine Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Stärkekartoffelerzeuger. Die E.-S. GmbH leitete der Klägerin die Ausgleichszahlungen zu, die den jeweiligen Anlieferungen durch diese entsprachen.
Im Rahmen verschiedener Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 1998 und 1999 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems fest, dass die Klägerin die an die GmbH gelieferten Kartoffeln nicht selbst erzeugt, sondern von Landwirten erhalten hatte, mit denen sie ihrerseits entsprechende Lieferverträge abgeschlossen hatte. Zwei dieser Landwirte sind gleichzeitig Gesellschafter der Klägerin. Die Landwirte erhielten in den Kampagnen 1995/96 bis 1997/98 von der Klägerin einen Preis, der einer (veralteten) Preisliste entsprach, um so die von der Stärkefabrik erhaltenen Gelder mit den Landwirten zu verrechnen. Die Lieferfirma S., die gleichzeitig Gesellschafterin der Klägerin ist, erhielt den nach der Verrechnung verbleibenden Restbetrag. Die Kartoffelanlieferungen der verschiedenen Erzeuger wurden in der Regel auf dem Gelände der Firma S. begutachtet und gewogen. Nach Säuberung und Zwischenlagerung lieferte die Klägerin die Kartoffeln an die Stärkefabrik nach E.. Die Bezirksregierung Weser-Ems forderte zunächst mit Bescheid vom 2. Februar 1999 von der E.-S. GmbH die geleistete Ausgleichszahlung von 330.290,31 DM zurück und kürzte daneben die in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 gewährten Prämien um insgesamt 870.775,39 DM. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. Mai 2000 - 6 A 229/98 u. a. - hob die Bezirksregierung den Bescheid vom 2. Februar 1999 auf. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist hinsichtlich der Rückforderung der Ausgleichszahlung rechtskräftig (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 - 3 C 37/03 -, RdL 2005, 159).
Nach durchgeführter Anhörung nahm die Bezirksregierung Weser-Ems mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Mai 2001 gegenüber der Klägerin im Einzelnen benannte Bewilligungsbescheide „insoweit zurück, als es die Zahlung des Ausgleichsbetrages für die auf den Anbauvertrag der Firma Golden Geest Kartoffelerzeugergesellschaft mbH an die Stärkefabrik in E. gelieferten Stärkekartoffeln in den Kampagnen 1995/96, 1996/97 und 1997/98 betrifft“ und forderte die Klägerin auf, die bewilligten Ausgleichszahlungen für die genannten Kampagnen in Höhe von insgesamt 330.290,31 DM zurückzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus: Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück sei die Klägerin als Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin der Ausgleichszahlungen anzusehen. Ihr hätten die Ausgleichszahlungen aber nicht gewährt werden dürfen, weil sie selbst keine Stärkekartoffeln erzeugt habe. Die tatsächlichen Kartoffelerzeuger hätten mit Ausnahme der Firma S. zudem einen zu geringen Mindestpreis für die Stärkekartoffeln erhalten. Die Ausgleichszahlungen seien daher zurückzufordern. Vertrauensschutz könnte wegen der falschen Angaben bei der Antragstellung nicht gewährt werden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 18. Mai 2001 trug die Klägerin vor: Der Rückforderungsbescheid sei an den falschen Adressaten gerichtet. Die strittigen Ausgleichszahlungen seien der Firma E.-S. GmbH bewilligt worden. Die Beklagte müsse sich deshalb auch bei Rückforderungen an diese Firma halten. Außerdem seien die Bewilligungsbescheide auch nicht rechtswidrig. Sie sei eine Kartoffelerzeugervereinigung und deshalb befugt gewesen, entsprechende Anbauverträge mit der Stärkefabrik abzuschließen. Schließlich sei ihr jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren. Auch sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Mai 2001 schon lange abgelaufen, so dass eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht mehr in Betracht komme.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die für die Gewährung der Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffeln erforderlichen Anbauverträge wie auch die erforderliche Zahlung der Mindestpreise nicht vorlägen. Insbesondere sei die Klägerin keine Erzeugervereinigung. Sie sei auch richtige Adressatin der Rückforderung. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen, da sie die Geldleistung durch im Wesentlichen unrichtige Angaben zur Erzeugereigenschaft erwirkt habe. Die Rückforderung sei auch nicht verfristet, da erst durch das Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück vom 17. Mai 2000 bekannt gewesen sei, dass sich die Rückforderung nicht gegen die Stärkefabrik, sondern gegen die Klägerin zu richten hätte.
Die Klägerin hat am 20. September 2005 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend auf den Entreicherungseinwand hin. Sie habe die Ausgleichszahlungen an die Landwirte weitergeleitet und damit verbraucht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. August 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe in den angefochtenen Bescheiden entgegen. Sie betont, dass die Klägerin sich wegen schuldhaften Verhaltens weder auf Vertrauen noch auf Entreicherung berufen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlung (MOG) in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Bei den von der Bezirksregierung Weser-Ems für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98 bewilligten Ausgleichszahlungen, die teilweise hinsichtlich der Kartoffellieferungen durch die Klägerin an die Kartoffelstärkefabrik durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommen wurden, handelt es sich um produktbezogene Beihilfen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 MOG, nämlich nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Abl.EG Nr. L 181/21) in den jeweils maßgeblichen Fassungen gewährt werden.
Die Bewilligungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems vom 12.10.95, 06.12.95, 20.03.96, 18.11.96, 02.12.96, 20.01.97, 04.03.97, 14.04.97 (geändert mit Bescheid vom 23.04.97), 29.09.97, 20.10.97, 19.11.97, 13.01.98, 11.02.98, 02.03.98 und 07.04.1998 sind, soweit sie die in diesem Verfahren streitigen Ausgleichszahlungen für Kartoffellieferungen der Klägerin an die Kartoffelstärkefabrik betreffen, rechtswidrig. Betroffen sind allein die genannten im Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgeführten Bewilligungsbescheide und nicht die zum Teil im Ausgangsbescheid hiervon abweichend benannten Bescheide, denn maßgebend für die gerichtliche Überprüfung sind die Angaben im Widerspruchsbescheid, wie sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt. Danach ist Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat.
Nach Art. 8 Abs. 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 in den für die maßgeblichen Jahre 1995 bis 1998 jeweils geltenden Fassungen werden dem Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln Ausgleichszahlungen gewährt. Die Höhe der Zahlung hängt von der Kartoffelmenge ab, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. Außerdem werden die Ausgleichszahlungen nur für die Kartoffelmengen gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und das kartoffelstärkeerzeugende Unternehmen im Rahmen des dem kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen zugeteilten Kontingents gemäß Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. Nr. L 197/4) einen Anbauvertrag geschlossen haben. Im Kartoffelstärkesektor erfolgt die Beschränkung der Produktion über eine Kontingentregelung. Durch Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1868/94 wurde jedem Erzeugermitgliedstaat ein Kontingent für die Kartoffelstärkeerzeugung zugeteilt, das der Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1868/94 in Unterkontingente für die Stärkehersteller mit Sitz in seinem Gebiet aufzuteilen hat. Um sicherzustellen, dass die Unterkontingente nicht überschritten werden, darf nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1868/94 ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen keine Anbauverträge mit Kartoffelerzeugern für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung des Kontingents des Unternehmens führen würden. Die Anbauverträge dienen außerdem dem Zweck, den Kartoffelerzeuger zu schützen. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrages sowie zur VO (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Durchführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 16/3) - VO (EG) Nr. 97/95 - mit den nachfolgenden Änderungen ist den Erzeugern ein bestimmter Mindestpreis zu zahlen. Um zu verhindern, dass ein Teil des Preises, der an das Stärkeunternehmen zur Weiterleitung an die Kartoffelerzeuger gezahlt wird, von Zwischenhändlern vereinnahmt wird, ist es erforderlich, dass die Anbauverträge unmittelbar zwischen Stärkeunternehmen und Kartoffelerzeugern abgeschlossen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - C 94/05 -, juris, Rn. 38).
Die von der Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 an die E.-S. GmbH gelieferten Kartoffeln sind nicht durch derartige Anbauverträge gedeckt. Sie hat zwar für die jeweiligen Kampagnen Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln zwischen der E.-S. GmbH in E. und ihr vorgelegt, in welchen sie als Erzeugerin benannt worden ist. Die Klägerin war in den genannten Kampagnen aber weder Erzeugerin noch Erzeugervereinigung. Sie hat die gelieferten Kartoffeln nicht selbst angebaut und geerntet, sondern hat mit Landwirten, die ihrerseits Kartoffeln anbauen, Verträge über Lieferungen abgeschlossen. Unerheblich ist, dass nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 25. Mai 1984 Gegenstand des Unternehmens u. a. die Erzeugung von Kartoffeln zur Herstellung von Veredlungsprodukten für die menschliche Ernährung in den Betrieben seiner Gesellschafter nach gemeinsamen optimalen Erzeugungs- und Qualitätsregeln ist. Damit erfolgte zwar ein Zusammenschluss von Landwirten auch zum Zwecke des Anbaus von Kartoffeln. Von den selbst erzeugten Kartoffeln sind aber nur wenige Prozent der jeweiligen Jahresmenge in den den Kampagnen 1995/96 bis 1997/98 zuzurechnenden Lieferungen enthalten. Diese Lieferungen erfolgten durch weitere der Klägerin nicht zugehörige Landwirte. Die jeweiligen Mengen wurden auf dem Gelände der Fa. S. gesammelt und zusammengefasst, so dass eine Unterscheidung der Lieferungen der einzelnen Landwirte an die E.-S. GmbH in E. nicht erfolgen konnte. Die Klägerin und auch ihre Gesellschafter haben somit die an die Stärkefabrik gelieferten Kartoffeln nicht insgesamt selbst erzeugt, der jeweilige Anteil der Lieferung ließ sich auch nicht mehr feststellen. Aus diesem Grunde kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht als Erzeugervereinigung angesehen werden (vgl. zur Definition BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 37.03 -, RdL 2005, 159).
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Letzteres war hier der Fall. Die Klägerin hat im Rahmen der Beantragung von Ausgleichszahlungen unrichtige Angaben in diesem Sinne gemacht. Sie hat über die E.-S. GmbH der Bewilligungsbehörde im Antragsverfahren Anbau- und Lieferverträge mit Anhängen vorgelegt, in denen sie fälschlicherweise als Erzeugerin von Stärkekartoffeln bezeichnet wurde. Das Handeln der GmbH ist der Klägerin zuzurechnen, weil sie diese in den Anbau- und Lieferverträgen bevollmächtigt hat, sie bei den Anträgen auf Ausgleichszahlungen zu vertreten und entsprechende Zahlungen entgegenzunehmen. Maßgebend ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben, so dass es auf ein mangelndes Verschulden des Begünstigten oder eine mangelnde Sorgfalt der Behörde nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357). Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des jeweils Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler im Bewilligungsbescheid in seinem Verantwortungsbereich liegt (VG Oldenburg, Urteil vom 26. April 2005 - 12 A 3161/02 -, n.v.). Das Gemeinschaftsrecht setzt überdies unter Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens der zuständigen Behörde Grenzen. Denn das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich daher nicht darauf gründen, dass eine nationale Behörde einen Vertrag in Verkennung des Gemeinschaftsrechts als Anbauvertrag angesehen hat, obwohl er die in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt (EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 31 f m. w. N.) Im Übrigen zeigt der tatsächliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens, dass der Schutzzweck des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 umgangen worden ist. Selbst wenn die Klägerin die ihr zugewiesenen Ausgleichsbeträge an Landwirte weitergegeben hat - wie sie vorträgt -, bedeutet dies nicht, dass die Kartoffelerzeuger den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpreis erhalten haben. Die Aufteilung der Ausgleichsbeträge richtete sich nach einem System, das zu einem Restbetrag führte, den die Firma S. vereinnahmen sollte und auch vereinnahmt hat. In dem Prüfungsbericht der Bezirksregierung Weser-Ems vom 13. September 1999 (Beiakte C) wird Bezug genommen auf ein dem Bericht angefügtes Schreiben des Landwirts S. vom 30. November 1995, in welchem er mitteilt, die EG-Ausgleichszahlung erhalten zu haben, die „wertmäßig deutlich höher als der EG-Mindestpreis“ sei. Damit haben jedenfalls nicht alle Kartoffelerzeuger den erforderlichen Mindestpreis erhalten. Auch diese Umstände waren der Klägerin bei Vorlage der Anbauverträge und damit bei Antragstellung bekannt, so dass sie sich auch aus diesem Grund auf ein etwaiges Vertrauen nicht berufen kann.
Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356). Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, sachgerecht unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984, a.a.O.). Dies ist - wie bei Ermessensentscheidungen - regelmäßig erst nach durchgeführter Anhörung des Betroffenen der Fall (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485). Die Anhörung der Klägerin war erst mit deren Antwortschreiben vom 7. Mai 2001 abgeschlossen. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erging bereits am 14. Mai 2001 und damit innerhalb der Jahresfrist.
Die Rückforderung der erbrachten Ausgleichszahlungen stützt sich auf §§ 10 Abs. 1 MOG, 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und ist ebenfalls rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. August 2005 Bezug genommen. Dies gilt auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs, der auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG beruht. Die Beklagte hat die Zinsen auf 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem seit dem 1. Januar 1999 gültigen Basiszinssatz zur Europäischen Zentralbank festgesetzt. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Entreicherung greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin kann sich als Begünstigte nach § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, da sie wusste, dass nicht sie, sondern einzelne Landwirte die in den Anbau- und Lieferverträgen genannte Kartoffelmenge erzeugen sollten und sie selbst lediglich als Sammelstation oder Händlerin die Gesamtmenge an die Stärkefabrik liefern sollte und auch geliefert hat.
Die Klägerin ist auch richtige Adressatin der angefochtenen Bescheide. Sie ist zwar nicht Bekanntmachungsadressatin der Bewilligung der Ausgleichszahlungen, sie wird in den der Aufhebung und Rückforderung unterliegenden Bewilligungsbescheiden nicht einmal erwähnt. Gleichwohl folgt aus dem Gesamtzusammenhang der europarechtlichen und nationalen Regelungen wie auch den im Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgelegten Anbauverträgen, den Vollmachten und den Formulierungen in den Bescheiden, dass die Ausgleichszahlungen für die Kartoffelerzeuger bewilligt wurden, so dass die Kartoffelstärkefabrik die Zahlungen an die Erzeuger weiter zu leiten hatte (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Urteil des BVerwGs vom 9. Dezember 2004, a. a. O. sowie im Urteil des VG Osnabrück vom 17. Mai 2000 - 6 A 229/98 u. a. -, das der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag). Wörtlich heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004:
„Dass die begünstigen Kartoffelerzeuger in den Bescheiden nicht näher identifiziert wurden, schadet nicht, macht namentlich die Bescheide nicht unbestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG), weil - und sofern - der jeweils Gemeinte aus den in Bezug genommenen Anbauverträgen ohne Weiteres bestimmbar war.“
Aus diesen Gründen ist auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover im Urteil vom 16. Mai 2007 - 11 A 8168/05 - nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung zwar unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9. Dezember 2004, a.a.O.), dass die Stärkekartoffelerzeuger Regelungsadressaten des Bescheides seien. Die Entscheidung der Beklagten lasse aber nicht erkennen, mit welchem individuellen Adressaten ein Rechtsverhältnis mit Leistungsansprüchen in welcher konkreten Höhe begründet worden sei, so dass es an der Konkretisierung des Verwaltungsaktes, der durch den angefochtenen Gegenakt aufgehoben werden solle, fehle. Den jeweiligen Bewilligungen habe keine Entscheidung zugrunde gelegen, den jeweiligen Erzeugern Ausgleichszahlungen in bestimmter Höhe zu bewilligen. Die bewilligenden Behörden hätten quasi abstrakt Ausgleichszahlungen in Höhe der gemeldeten Lieferungen aufgrund von Lieferverträgen gewährt ohne Kenntnis, auf welchem Vertrag die gemeldeten und der Bewilligung zugrunde liegenden Lieferungen tatsächlich beruhten. Um eine Rückabwicklung zu ermöglichen, hätte die Aufteilung auf die einzelnen Anspruchsinhaber - die Stärkekartoffellieferanten - bereits im Ursprungsbescheid enthalten sein müssen. Nur um die Rückgewähr einer solchen Leistung könne es im Falle der Aufhebung gehen. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Oktober 1992 (- 5 C 65/88 -, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung, dass zur Erstattung von Sozialleistungen nur der jeweilige Empfänger von Sozialleistungen verpflichtet sei. Es müsse eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Empfänger bestanden haben. Eine solche Beziehung bestehe zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfsbedürftigen auch dann nicht, wenn der im Bescheid genannte Empfänger die erhaltene Sozialhilfe teilweise an seinen (auch) hilfsbedürftigen Ehepartner weitergegeben habe.
Soweit allein auf diese tatsächliche Weitergabe von Geldleistungen abgestellt wird, besteht zwar die vom Verwaltungsgericht Hannover betonte Parallele zur Weitergabe der Ausgleichszahlung von der Stärkefabrik als der tatsächlichen Empfängerin des Geldes an die Klägerin und andere Erzeuger/Erzeugergemeinschaften. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Hannover verkennt aber die Besonderheit des in den genannten EG-Vorschriften und der Kartoffelstärkedurchführungsverordnung geregelten und tatsächlich praktizierten Kartoffelstärkesektors. Hiernach wird eine Ausgleichszahlung für die Kartoffelmenge gewährt, die durch einen Vertrag zwischen Kartoffelerzeuger und Stärkefabrik gebunden ist. Die Zahlung erfolgt nach Art. 8 Abs. 2 a VO (EWG) Nr. 1766/92 an den Erzeuger von Stärkekartoffeln. In Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 ist dezidiert geregelt, dass einerseits Anbauverträge zwischen Erzeugern und dem Stärkeunternehmen abgeschlossen werden, die bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen müssen und die vor allem nicht größere Mengen erfassen dürfen, die über das dem Stärkeunternehmen zugeteilte Unterkontingent hinausgehen und andererseits gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1766/92 der Mindestpreis für alle zur Stärkeerzeugung bestimmten Kartoffeln gezahlt wird. Deshalb ist der Kartoffelerzeuger als Begünstigter anzusehen, weil er einen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen hat, von dem das materielle Recht und Art. 8 Abs. 2 a VO (EWG) Nr. 1766/92 die Gewährung von Ausgleichszahlungen abhängig macht. Dabei ist unerheblich, ob das Rechtsverhältnis rechtmäßig eingegangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004, a. a. O.). Damit geht es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht allein um eine bloße tatsächliche Weitergabe der gewährten Vergünstigung an einen Dritten wie im Fall der Weitergabe einer Sozialhilfeleistung durch einen Begünstigten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ausgleichszahlungen rechtlich nicht der Stärkefabrik, sondern den Kartoffelerzeugern gewährt worden sind. Die unmittelbare Leistungsbeziehung besteht hinsichtlich der Ausgleichszahlung zwischen der bewilligenden Behörde und den Kartoffelerzeugern. Die Pflicht der Stärkefabrik, die ihr tatsächlich gewährte Ausgleichszahlung weiterzuleiten, ergibt sich nicht aus einer Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, sondern aus dem der Stellvertretung zugrunde liegenden Auftragsverhältnis mit den Kartoffelerzeugern (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. Dezember 2004, a. a. O.). Über die Höhe des Anteils des genannten Ausgleichsbetrages, der den in den Anbauverträgen genannten Kartoffelerzeugern zukommt, besteht im Übrigen kein Streit (mehr). Die Beklagte hat die entsprechende Nachfrage der Klägerin nach der Höhe des Ausgleichsbetrages, der sie betraf, zu Beginn des Anhörungsverfahrens beantwortet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.