Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 26.10.2016, Az.: 16 A 256/15
Ausschreibung; Eingruppierung; Interessenbekundung; Interessenbekundungsverfahren; Umsetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 26.10.2016
- Aktenzeichen
- 16 A 256/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs 1 Nr 3 BPersVG
- § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Frage, ob jede durch eine Aufgabenveränderung bedingte eingruppierungsneutrale Umsetzung eines Arbeitnehmers die Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auslösen kann (hier mangels Umsetzung i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG offengelassen).
2. Ein bloßes Interessenbekundungsverfahren stellt regelmäßig keine Ausschreibung i. S. v. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG dar.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht Mitbestimmungsrechte bei dem Wechsel einer Beschäftigten in ein aufgrund organisatorischer Veränderungen eingerichtetes "Neuantragsteam" geltend.
Der Antragsteller ist der Personalrat eines Jobcenters, das als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Hildesheim gebildet ist. Der Beteiligte ist der Geschäftsführer des Jobcenters. Im Zuge einer internen Umorganisation wurde im Jobcenter I. basierend auf einem entsprechenden Konzept ein "Neuantragsteam" - J. - eingerichtet, das mit sechs Beschäftigten zu besetzen war (davon zwei Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes und vier Fachassistenten). Bearbeitet werden sollen dort Anträge auf Grundsicherung für Arbeitsuchende von "Neukunden", die bearbeitungsreif sind und im Neuantragsteam komplett und abschließend bearbeitet werden können. Rechtsbehelfe und Überprüfungsanträge werden dort nicht bearbeitet. Zusätzlich war dem Neuantragsteam die Erstqualifizierung und Einarbeitung neuer Beschäftigter sowie die Qualifizierung des Bestandspersonals übertragen. Die Erstbesetzung des "Neuantragsteams" erfolgte nach einem Interessenbekundungsverfahren.
Aufgrund des späteren Ausscheidens eines Mitarbeiters im Neuantragsteam ergab sich eine Vakanz. Zwei weitere Beschäftigte bekundeten Interesse. Der Beteiligte besetzte die Position schließlich mit Frau K., die im Rahmen der Erstbesetzung des Teams ihre Interessenbekundung zurückgezogen hatte. Sie wechselte mit Wirkung vom 21. Oktober 2014 aus dem operativen Team L.. Der Antragsteller wurde davon in einer Sammelvorlage für seine Sitzung am 20. Oktober 2014 unter Hinweis auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Kenntnis gesetzt. Die Maßnahme wurde in der Vorlage vom Beteiligten als "Umsetzung von Team L. in das Team M. bei unveränderter Tätigkeit" umschrieben.
Unter dem 27. Oktober 2014 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er die Art der Beteiligung als fehlerhaft ansehe, da er Mitbestimmungstatbestände nach § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BPersVG sehe. Selbst wenn keine höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten übertragen würden, seien Umsetzungen als Eingruppierungen mitbestimmungspflichtig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werde. Dies sei hier der Fall. Der neue Arbeitsplatz im Neuantragsteam weise eine neue, andere Prägung auf. Diese These werde gestützt durch das ausschließliche Neukundengeschäft mit hoher Kundenzufriedenheitsorientierung sowie der direkten Anbindung an das Übungsbüro mit entsprechenden Unterweisungsfunktionen. Der Antragsteller teilte dem Beteiligten zudem mit, dass er einen Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 BPersVG sehe. In der diesbezüglichen Begründung führte der Antragsteller u. a. aus, dass er den Bewerberverfahrensanspruch verletzt sehe, weil nicht alle Beschäftigten bei der Besetzung einbezogen worden seien.
Der Beteiligte teilte dem Antragsteller unter dem 12. November 2014 mit, dass kein Raum für einen Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BPersVG im Rahmen der Richtigkeitskontrolle gegeben sei. Auch wenn sich das Team Leistungsgewährung im Jobcenter organisatorisch in die Bereiche "Neuantragsverfahren" und "Back Office" organisiert habe, habe dieses keine Auswirkungen auf das übertragene Tätigkeits- und Kompetenzprofil "Fachassistent/in Leistungsgewährung". Auf Grundlage des Direktionsrechts der Geschäftsführung sei Frau N. für die Stelle vorgesehen worden. Aus Fürsorgegesichtspunkten hätten neben Eignungskriterien für die Besetzung auch gesundheitliche Gründe eine maßgebende Rolle gespielt.
Der Antragsteller hat am 15. Januar 2015 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Maßnahme erfülle den Tatbestand der Eingruppierung. Die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung sei dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie zu einer wesentlichen Veränderung des Aufgabenkreises führe. Im Neuantragsteam würden neue Anträge komplett und abschließend bearbeitet, sodass keine grundlegenden Folgearbeiten mehr zu erledigen sein. Es bleibe bei der Antragsannahme beim permanenten Kundenkontakt. Auch obliege den Beschäftigten des Neuantragsteams die Qualifizierung von neu eingestellten Mitarbeitern und Bestandsmitarbeitern. Ein Verweis des Beteiligten auf das Tätigkeits- und Kompetenzprofil "Fachassistent/in Leistungsgewährung" im Bereich SGB II gehe fehl. Es sei typisch für Eingruppierungsmerkmale, dass mit ihnen eine generell-abstrakte Umschreibung vorgenommen werde. Der Verbleib im bisherigen Tätigkeits- und Kompetenzprofil hindere die Annahme einer wesentlichen Änderung des Aufgabenkreises nicht. Im Übrigen seien die Teilaufgaben "Bestandsarbeiten" komplett und die "Zusammenarbeit mit Dritten" zum größten Teil weggefallen. Der Beteiligte verstoße zudem gegen § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG, indem er die Stelle im Neuantragsteam nicht intern zur Besetzung ausgeschrieben habe, ohne die Zustimmung des Antragstellers zu beantragen. Die Vorgehensweise des Beteiligten wäre für den Antragsteller noch nachvollziehbar gewesen, wenn er sich zumindest an den Kreis derjenigen gewandt hätte, die ihr Interesse bekundet hatten. Außerdem sei es im Jobcenter tatsächlich üblich, zu besetzende Stellen auszuschreiben. Der Antragsteller akzeptiere auch keine Stellenbesetzungen ohne Ausschreibung.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte durch die Umsetzung von Frau K. vom Team L. zum Team M. ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und durch ein Absehen von der Ausschreibung der Stelle ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verletzt hat.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Beteiligungsrecht im Zusammenhang mit der Umsetzung von Frau N. sei nicht gegeben. Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung sei damit nicht verbunden gewesen. Frau N. sei die Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II übertragen. Der Aufgabenkreis habe sich mit der Umsetzung nicht wesentlich geändert. Ihr sei keine neue Tätigkeit übertragen worden, sondern sie übe auch nach ihrer Umsetzung vom Team L. in das Team M. weiterhin die Aufgaben einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II aus. Es existiere ein entsprechendes Tätigkeits- und Kompetenzprofil nach der für Jobcenter anwendbaren alten Systematik des Tarifvertrags für die Bundesagentur für Arbeit. Die dort umschriebenen Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, bei denen es sich nicht um eine abstrakte Beschreibung handele, hätten sich durch die Umsetzung nicht geändert. Frau N. habe lediglich nicht mehr alle Anträge, sondern ausschließlich Neuanträge anzunehmen, zu bearbeiten und zahlbar zu machen. Durch den Entfall der Bearbeitung im Zusammenhang mit Bestandskunden habe sich lediglich der Schwerpunkt der Arbeitsaufgaben in Richtung Neuanträge verlagert, wodurch aber die Tätigkeit keine neue Prägung erhalten habe. Das Tätigkeits- und Kompetenzprofil unterscheide im Übrigen nicht nach Neu- und Bestandskunden. Auch im Neuantragsteam gehöre die Kernaufgabe "Zusammenarbeit mit Dritten" zu einem wichtigen Inhalt der Tätigkeit. Im aktualisierten Konzept sei im Übrigen der Bereich Qualifizierung entfallen und wäre zuvor von Frau N. auch nicht wahrgenommen worden. Die Besonderheiten des Neuantragsteams seien Regelungen organisatorischer Abläufe, die nicht zu einer neuen, anderen Prägung des Arbeitsplatzes führten. Der erstmals in der Antragsschrift gerügte Verstoß gegen § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG liege nicht vor. Eine generelle Ausschreibungspflicht bestehe nur, wenn sie gesetzlich gefordert sei, sich aus Verwaltungsrichtlinien oder aufgrund betrieblicher Übung ergebe. Die Entscheidung, eine Stelle intern ohne Ausschreibung mit einer Statusbewerberin zu besetzen, liege in der Organisations- und Personalhoheit und der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Soweit keine Leistungsauswahl stattfinde, bestehe auch kein Grund, eine solche durch Stellenausschreibung vorzubereiten. Die Umsetzung von Frau N. sei aus personalfürsorgerischen Gründen erforderlich gewesen. Eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstvereinbarung zur Ausschreibung existiere ebenso wenig wie eine entsprechende gängige Praxis, die sich auf Statusbewerber beziehe. Um weiteren Streitigkeiten vorzubeugen habe der Beteiligte bei aktuellen Stellenbesetzungen ohne Ausschreibung eine Beteiligung vorgenommen. Der Antragsteller habe aber gebeten, die Beteiligung zum Verzicht auf Stellenausschreibung aus den Personalratsvorlagen zu entfernen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
1. Der Beteiligte hat durch die Übertragung der Stelle im Team M. an Frau K. mit Wirkung vom 21. Oktober 2014 ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht verletzt.
a) Unter "Eingruppierung" i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -, juris Rdnr. 9). Unter Annahme der Prämisse, dass der Gesetzgeber durch die Gewährleistung der Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung eine effektive Beteiligung im Bereich der Tarifautomatik wünsche, wurden diesen Tatbeständen in der Rechtsprechung nicht nur die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen als solche - was den Tätigkeitsebenen des TV-BA entspricht -, sondern weitere die Kernbestandteile des tariflichen Entgelts betreffende - auch personenbezogene - Merkmale wie die Stufenzuordnung nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 07.03.2011 - 6 P 15.10 -, juris Rn. 26). Zum kollektiven Entgeltschema sind unter Fortführung dieser Rechtsprechung schließlich auch die Funktionsstufen nach § 20 TV-BA gerechnet worden (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - 6 P 9/08 -, juris). Irrelevant für das daraus jeweils resultierende Mitbestimmungsrecht ist, dass Entstehung und Entfallen des Anspruchs auf Zahlung von Funktionsstufen nach den tarifvertraglichen Regelungen keiner Änderung des Individualarbeitsvertrags bedürfen, sondern aufgrund einer bestimmten Aufgabenwahrnehmung kraft Tarifautomatik eintreten. Bei der Einreihung in das Entgeltschema durch die Dienststellenleitung handelt es sich grundsätzlich um "unechte Maßnahmen", da in strikter Rechtsanwendung lediglich eine deklaratorische Feststellung hinsichtlich der eingetretenen Tarifautomatik zu treffen ist. Diese unterliegt dann entsprechend auf Seiten des Personalrats keinem Mitgestaltungs-, sondern einem Mitbeurteilungsrecht, also einer Richtigkeitskontrolle (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 07.03.2011 - 6 P 15.10 -, juris Rn. 25). Neben der sachlichen Ausweitung der Mitbestimmung über die bloße Zuordnung zur Entgeltgruppe hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitbestimmung auch über die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers in das kollektive Entgeltschema hinaus erweitert worden: Nach dem "klassischen" Verständnis wurde als Eingruppierung nur die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem angesehen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.02.1988 - 6 P 21/85 -, juris Rn. 21; vgl. auch Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Stand: August 2016, § 65 Rn. 174). Diese Einschränkung findet sich in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr. Der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung soll daher sowohl bei einer erstmaligen Einreihung in das kollektive Entgeltschema als auch bei späteren Eingruppierungen Geltung beanspruchen (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer: Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl., § 75 Rn. 8). Zudem wird das Mitbestimmungsrecht bei einer "Eingruppierung" in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr nur auf die ausdrücklich oder konkludent verlautbarte Einreihung eines Beschäftigten in das Entgeltschema beschränkt, sondern auch auf von der Dienststellenleitung als eingruppierungsneutral betrachtete Umsetzungen erstreckt; nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Umsetzung im Sinne eines Austauschs des bisherigen Tätigkeitsbereichs oder einer wesentlichen Änderung des Aufgabenbereichs, die eine neue, andere Prägung des Arbeitsplatzes zur Folge hat, eine Überprüfung der Eingruppierung unvermeidlich (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2011 - 6 P 23/10 -, juris Rn. 21 f.). Nach dieser Ansicht löst letztlich jede mit einer Aufgabenveränderung einhergehende Umsetzung ungeachtet der diesbezüglichen einschränkenden Voraussetzungen für eine Mitbestimmungsbedürftigkeit (nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nur bei Wechsel des Dienstortes, in anderen Personalvertretungsgesetzen mit anderen oder weitergehenden Beschränkungen) über den "Umweg" des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG stets die Mitbestimmungspflicht aus. Ob dieses Verständnis der Vorstellung des Gesetzgebers hinreichend Rechnung trägt, dass Umsetzungen bei Nichterfüllung der einschränkenden Voraussetzungen nach dem dafür existierenden speziellen Tatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG gerade nicht die Mitbestimmungspflicht auslösen sollen, erscheint fraglich. In Betracht zu ziehen ist nach Auffassung der Kammer ein eingrenzendes Verständnis der "eingruppierungsneutralen Umsetzung" dahingehend, dass die Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nur ausgelöst wird, wenn die Rechts- und Tatsachenbehauptung des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters, die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes führe zu keiner anderen Eingruppierung, der Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat bedarf, weil eine andere Betrachtungsweise zumindest möglich erscheint und sich die Frage der richtigen Eingruppierung neu stellen kann.
Bei diesem eingrenzenden Verständnis der Rechtsfigur der "eingruppierungsneutralen Umsetzung" wäre ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hier ausgeschlossen: Eine andere Eingruppierung von Frau K. als TE 5 auf Basis des Tätigkeits- und Kompetenzprofils "Fachassistent/in Leistungsgewährung im Bereich SGB II" infolge ihres Wechsels vom Back Office in das Neuantragsteam erscheint hier nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen. Ein anderes Tätigkeits- und Kompetenzprofil, als dasjenige, was auch vor dem Arbeitsplatzwechsel galt, kommt schon im Ansatz nicht in Betracht. Insoweit ist auch in Rechnung zu stellen, dass für das Jobcenter noch die Systematik nach dem 5. Änderungstarifvertrag zum TV-BA gilt, nach der die maßgeblichen Tätigkeits- und Kompetenzprofile sehr detailliert festgelegt sind und nicht in stärkerem Maße ausfüllungsfähig und -bedürftig, wie es nach dem 6. Änderungstarifvertrag zum TV-BA der Fall ist, der insoweit nicht für Jobcenter gilt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es eine andere Einstufung als TE 5 für die Tätigkeit als "Fachassistent/in Leistungsgewährung" im Vergütungssystem gar nicht gibt. Die nächsthöhere Vergütungsgruppe ist den Sachbearbeitern im Bereich des gehobenen Dienstes zugeordnet.
b) Die Kammer lässt hier aber letztlich offen, ob ein eingrenzendes Verständnis der Rechtsfigur der "eingruppierungsneutralen Umsetzung" geboten ist. Es liegt nämlich bereits eine Umsetzung von Frau N. i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nicht vor.
Eine "Umsetzung" i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG setzt voraus, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde erfolgt, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist (vgl. mit zahlr. Nachw.: Dembowski u. a., a. a. O., § 65 Rn. 162). Der Begriff der Umsetzung entstammt dem Dienstrecht. Als Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verstanden, die als innerorganisationsrechtliche Maßnahme die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris Rn. 18) und die grundsätzlich auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden kann, solange die verbleibende Beschäftigung infolge der Veränderung des Aufgabenbereichs amtsangemessen ist (BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 - 2 C 18/15 -, juris Rn. 39). Daran hat sich der personalvertretungsrechtliche Umsetzungsbegriff auch in Bezug auf Arbeitnehmer zu orientieren (vgl. etwa OVG NW, Beschl. v. 18.12.2002 - 1 A 3843/00.PVL -, juris Rn. 30). Grundsätzlich handelt es sich daher bei einer Umsetzung von Arbeitnehmern um die Übertragung eines anderen gleichwertigen Arbeitsplatzes. Ausschlaggebend ist jedenfalls, ob die Maßnahme einen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen bedingt, ihn also zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen (BVerwG. Beschl. v. 03.04.1984 - 6 P 3/83 -, juris Rn. 16). Auch eine Teilumsetzung kann eine Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstellen. Für die Annahme einer Umsetzung in Gestalt einer Teilumsetzung ist aber erforderlich, dass der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten bzw. den Arbeitsplatz gewesen ist und der Dienstposten bzw. Arbeitsplatz durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1996 - 6 P 8/95 -, juris Rdnr. 20). Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt hingegen ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein (teilweiser) Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Insbesondere die bloße Zuordnung des Aufgabengebiets zu einem anderen Behördenteil bei gleichzeitiger Beibehaltung des Arbeitsplatzes im bisherigen Umfeld stellt keine Umsetzung im Sinne einer personellen Maßnahme, sondern (nur) eine organisatorische Maßnahme dar, die - gleichsam als Reflex - auch zu einer Änderung der Funktionen eines oder mehrerer Beschäftigter führen kann, für die aber andere Beteiligungsregeln gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1996 - 6 P 8/95 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 03.04.1984 - 6 P 3/83 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 15.07.2004 - 6 15/03 -, juris). Mit der Rechtsfigur der "eingruppierungsneutralen Umsetzung" ist auch kein von diesen Maßstäben abweichender Begriff der Umsetzung geschaffen worden.
Eine Umsetzung ist nach diesen Maßstäben nicht anzunehmen. Die von Frau N. zum 21. Oktober 2014 aufgenommene Tätigkeit im Neuantragsteam weist nach Auffassung der Kammer keine neue, andere Prägung auf, als diejenige in ihrem alten operativen Team. Die Teamdifferenzierung basiert in erster Linie darauf, dass in der Leistungsabteilung seit 2014 zwischen "Back Office" bzw. und "Neuantragsteam" unterschieden wird und eine entsprechende innerorganisatorische Trennung erfolgt ist. Dass Neukunden anstelle von Altkunden zu bearbeiten sind, mag zwar die tägliche Arbeit insoweit ändern, als dass der Umgang mit Neukunden und -akten in gewisser Hinsicht "angenehmer" sein könnte bzw. aus der Sicht (einiger) Beschäftigter attraktiver erscheint. Das jeweils anzuwendende Fachwissen in der Leistungssachbearbeitung ist allerdings in jeder Hinsicht identisch. Es wäre ansonsten ja auch ausgeschlossen, neue Mitarbeiter gerade im Neuantragsteam für die Aufgaben der Leistungssachbearbeitung zu unterweisen. Letztlich geht es lediglich um eine durch organisatorische Veränderungen bedingte Veränderung der "Kundenströme" im Jobcenter, die vor der organisatorischen Änderung anders kanalisiert waren. Eine neue, andere Prägung des Arbeitsplatzes einer Fachassistentin im Bereich Leistungsgewährung geht damit nicht einher. Auch innerhalb der jeweiligen Teams gibt es sicherlich - auf Zufälligkeiten beruhende - Unterschiede bei den zu bearbeitenden Kunden, bei denen allerdings niemand ernstlich auf die Idee kommen würde, dass mit einem Austausch der zu bearbeitenden Fälle eine Umsetzung der betroffenen Beschäftigten im Rechtssinne einherginge. Bei einer Differenzierung der Fallraten nach Neu- und Altkunden zum Zwecke der optimalen Aufgabenerfüllung kann letztlich nichts anderes gelten. Auch der Umstand, dass gerade im Neuantragsteam eine Unterweisung neuer Mitarbeiter erfolgt, führt ersichtlich nicht dazu, dass man von einer neuen, anderen Prägung des Arbeitsplatzes auszugehen hätte. Auch die häufige Zuweisung eines Auszubildenden an einem bestehenden Arbeitsplatz führt ansonsten nicht zu dessen Umgestaltung i. S. d. Umsetzungsbegriffs. Hier kann nichts anderes gelten. Dass Rechtsbehelfe im Neuantragsteam nicht bearbeitet werden, ist nach dem Eindruck der Kammer schon die am weitesten gehende Veränderung, die aber der dortigen Tätigkeit kein anderes Gepräge im Vergleich zur Tätigkeit im bisherigen Team verleiht.
2. Der Beteiligte hat auch nicht durch ein Absehen von einer Ausschreibung der im Neuantragsteam zu besetzenden Stelle ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verletzt.
Die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung ist allerdings - entgegen früher Rechtsprechung - nicht bereits aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG selbst zu entnehmen (BVerwG, Beschl. v. 14.01.2010 - 6 P 10/09 -, juris Rn. 12, 20). Die vom Antragsteller reklamierte Ausschreibungspflicht nach §§ 8 BBG, 4 BLV scheidet hier schon deshalb aus, weil es bei der Stelle im Team M. nicht um eine durch einen Beamten zu besetzende Stelle handelte. Ein Ausschreibungspflicht aus § 6 BGleiG scheitert schon an der Unterrepräsentation eines Geschlechts.
Eine Pflicht zur (internen) Ausschreibung folgt vorliegend auch nicht aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Bei der Erstbesetzung des Neuantragsteams wurde ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Die Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens stellt indessen keine förmliche Ausschreibung dar. Es handelt sich vielmehr um ein gesetzlich nicht geregeltes (informelles) Verfahren zur Ermittlung des Interesses der Beschäftigten, mit der zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber nicht verpflichtend an den Maßstäben der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG orientieren will (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.10.2011 - 12b K 5106/10.PVB, juris Rn. 22), wozu er jedenfalls bei einer ämtergleichen Umsetzung auch nicht etwa verpflichtet ist (vgl. zugleich zur Abgrenzung von Ausschreibung und Interessenbekundung: BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris Rn. 19-23, vgl. zur nicht bestehenden Ausschreibungspflicht bei Umstrukturierung der Behördenorganisation ferner: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.09.2013 - OVG 62 PV 25.12 -, juris). Ein Interessenbekundungsverfahren dient mithin allein einer Verbreiterung der Entscheidungsbasis der Dienststelle bei anstehenden personellen Besetzungen und damit zugleich dem öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung, ohne zugleich dienst- oder personalvertretungsrechtliche Ansprüche auszulösen. Eine Ausschreibung ist hingegen regelmäßig - nicht aber notwendig - mit einer nachfolgenden Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten verknüpft (vgl. zu einer solchen Konstellation BVerwG, a. a. O.). Demgemäß würde selbst dann, wenn eine betriebliche Übung zur Durchführung von Interessenbekundungsverfahren bei ämtergleichen Stellenbesetzungen bestünde, bei einem Absehen von dieser Verfahrensweise nicht der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG ausgelöst.
Es kommt auch nicht in Betracht, den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG auf ein Absehen von einem Interessebekundungsverfahren auszudehnen. Im Bundespersonalvertretungsrecht sind die Mitbestimmungstatbestände enumerativ aufgezählt; eine Allzuständigkeit oder eine Beteiligungspflicht bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht wie in den enumerativ aufgeführten Tatbeständen (vgl. etwa § 64 Abs. 1, 3 Satz 1 NPersVG) gibt es gerade nicht (Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: August 2016, § 75 Rn. 3). Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG kann bei der ausdrücklichen Wahl eines Interessenbekundungsverfahrens allenfalls in Betracht kommen, wenn die Wahl einer Interessenbekundung anstelle einer Ausschreibung nur ein "Etikettenschwindel" wäre. Nur die Wahl einer bestimmten Begrifflichkeit (Interessenbekundung) kann nämlich nicht dazu führen, dass der Dienststellenleiter nicht denjenigen Bindungen unterliegt, die bei der zutreffenden Bezeichnung (Ausschreibung) resultieren würden. Von einem solchen "Etikettenschwindel" kann hier indessen nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Beteiligte bei der Erstbesetzung des Neuantragsteams Leistungsgesichtspunkte berücksichtigt haben mag, ist zu keinem Zeitpunkt deutlich geworden, dass eine entsprechende förmliche Verfahrensweise im Sinne einer Ausschreibung mit nachfolgender Bestenauslese entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG gewollt war.
Bei der Nachbesetzung im Neuantragsteam konnte der Beteiligte mithin unter Inanspruchnahme seiner Organisations- und Personalhoheit und unter Fürsorgegesichtspunkten ohne eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG entscheiden, die vakante Stelle an Frau N. zu übertragen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine gerichtliche Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten nicht vorgesehen ist.