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§ 23 Nds. ArbZVO-Schule - Leitungszeit, Unterrichtsverpflichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Zeit für die Erfüllung der Aufgaben nach § 43 NSchG (Leitungszeit) ergibt sich für jede Schule aus der regelmäßigen Arbeitszeit abzüglich der Zeit für die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung nach der Anlage 2.

(2) Für teilzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter wirkt sich die Arbeitszeitermäßigung nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; die Leitungszeit bleibt unverändert.

(3) 1Vollzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter haben eine Mindestunterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden. 2Ergibt sich aus der Anlage 2 eine geringere Unterrichtsverpflichtung als die Mindestunterrichtsverpflichtung, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden. 3Überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter wegen der nach Satz 2 bestehenden höheren Unterrichtsverpflichtung zu ihrer oder seiner Entlastung Leitungsaufgaben auf andere Lehrkräfte, so sind den Lehrkräften Anrechnungsstunden zu gewähren (§ 12 Abs. 4).

(4) Überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter Leitungsaufgaben auf andere Lehrkräfte, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 3 vorliegt, so erhöht sich ihre oder seine Unterrichtsverpflichtung um die Zahl der Unterrichtsstunden, die den Lehrkräften als Anrechnungsstunden nach § 12 Abs. 4 gewährt werden.

(5) In dem Umfang, in dem Anrechnungsstunden, die nach § 12 Abs. 5 gewährt werden können, nicht gewährt werden, vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters; Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.